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Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg an Anwalt 15


Staatsanwaltschaft Freiburg
 

Staatsanwaltschaft Freiburg, Berliner Allee 1,
79114 Freiburg im Breisgau

Herrn Rechtsanwalt
Anwalt 15
Anwaltskanzlei 15
 .............
79............Freiburg



Datum:
Name:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 


15.05.2020/schmi
Herr Rall
0761/....................
200 Js 17515/19
(Bitte bei Antwort angeben)

Ihr Zeichen VS/jh

Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Ida Moser
wegen Erpressung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Anwalt 15,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 11.05.2020 folgende Entscheidung getroffen:

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rall
Oberstaatsanwalt


Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
 


Erklärung zum Text:

Strafprozeßordnung
StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
 

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
 
  1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
 
  2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
 
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
 
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
 
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
 
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
 
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__154.html

GM-Kommentar 1:
§ 154 Abs. 1 StPO

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, wenn der/die Beschuldigte  in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten hat.
Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.


GM-Kommentar 2:

Ich habe keine Erpressung begangen, daher muss das Verfahren mangels Tatbestand bzw. mangels hinreichendem Tatverdachts nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO eingestellt werden.

Siehe auch bei meiner Homepage: Einstellung von Strafverfahren
http://www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de/strafverfahren-einstellung.htm


Geändert am:   10.12.2021

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