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				 17.08.2015 Gertrud Moser ./. Landkreis 
				Lörrach wegen Folgenbeseitigung Sehr geehrter Herr Anwalt 
				12, 
				wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.07.2015 wegen 
				Geltendmachung eines behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs 
				Ihrer Mandantin Frau Gertrud Moser. Hiermit lehnen wir die 
				Anerkennung des von Ihnen geltend gemachten 
				Folgenbeseitigungsanspruchs ab. Zum damaligen Zeitpunkt konnte 
				aufgrund des vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon 
				ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer 
				rechtlichen Betreuung nicht bedurfte. 
				 Vielmehr stand eine mögliche Gefährdung von Frau Moser im 
				Raum, weshalb das Landratsamt den Vorgang an das 
				Vormundschaftsgericht weiterleitete. In der Weitergabe des 
				Berichts verbunden mit der Frage, ob ein Betreuer bestellt 
				werden sollte, ist lediglich ein Hinweis an das 
				Vormundschaftsgericht zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als 
				eine Anregung, ein solches Betreuungsverfahren zu prüfen. Ein 
				förmlicher Antrag seitens der Behörde lag nicht vor. Das Recht 
				auf formlose Anregungen eines Betreuungsverfahrens kommt 
				grundsätzlich jedermann und somit jedenfalls auch Behörden zu 
				(siehe BeckOK BGB § 1896, Rn. 32). Dem Vormundschaftsgericht 
				(seit 01.09.2009 Betreuungsgericht) obliegt sodann die Prüfung, 
				ob ein solches Verfahren eingeleitet werden soll oder nicht. 
				 Das Landratsamt war somit zur Weitergabe in der konkret 
				erfolgten Form berechtigt. Soweit Sie sich gegen eine 
				unterlassene Anhörung wenden ist dem entgegenzuhalten, dass es 
				sich beim Behördenhandeln nicht um einen Verwaltungsakt bzw. um 
				eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls 
				handelte. 
				 Vielmehr war Ziel des behördlichen Handelns, das 
				Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und 
				Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer 
				möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu 
				entscheiden. 
				 Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit zu jeder Zeit 
				das Vormund-schaftsgericht. Das Landratsamt regte das Verfahren 
				lediglich im Rahmen seiner Kompetenzen und Aufgaben an, ohne 
				eine konkrete Regelung gegenüber Ihrer Mandantin zu treffen. 
				Eine Anhörung musste demnach nicht erfolgen. Wir erlauben uns 
				den Hinweis, dass sich auch schon der 
				Petitionsausschuss des 
				Landtages mit der Sache befasst hat und kein 
				behördliches Fehlverhalten feststellen konnte. 
 Wir verweisen auf beigefügte Kopie der 
				Drucksache 15/3705. Mit freundlichen Grüßen 
				Hugo Mehlin Fachbereichsleiter Soziales Anlage:  
				Kopie der Drucksache 15/3705. 
				 
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