Moser- Adresse..... 
 
				Verwaltungsgericht Freiburg    
				Habsburgerstr. 103 
				
				 
				79104 Freiburg 
				
				07.09.2015 
				
				Mein Antrag auf humanen Suizid,  
				
				Meine 
				Schreiben vom 31.08.2015 und 01.09.2015 mit umfangreichem 
				Schriftwechsel mit der Polizei (410 g) 
				
				  
				
				Sehr geehrte Damen und Herren, 
				
				  
				
				Meine Antrag auf humanen Suizid gehört nicht zum Aktenzeichen 4 
				K 1908/15.  
				Dazu benötige ich ein extra Aktenzeichen und werde mein Anliegen 
				alleine ohne Rechtsanwalt vertreten. 
				
				  
				
				Bevor ich bei Ihnen den Antrag auf humanen Suizid gestellt habe, 
				wollte ich unbedingt die Polizei verklagen. Dies habe ich zum 
				Beispiel mit Schreiben vom 4. Juli 2015 meinem Rechtsanwalt 12 
				mitgeteilt. 
				Er hat dies z.B. aus Kostengründen und/oder möglicher 
				Erfolglosigkeit abgelehnt.  
				Ob seine Ablehnung sinnvoll war oder nicht, kann ich nicht 
				beurteilen. 
				
				Durch diese Ablehnung ist aber mein Antrag auf 3 tödliche 
				Zyanid-Dosen bei Ihnen entstanden. Begründet ist er mit 
				umfangreichem erfolglosen Schriftwechsel mit der Polizei (410 g) 
				und der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung meiner Petition. 
				
				  
				
				Heute gebe ich noch einen weiteren Grund an: 
				
				  
				
				Es gibt auch umfangreichen erfolglosen Schriftwechsel mit der 
				baden-württembergischen Staatsanwaltschaft auf allen Ebenen.  
				
				  
				
				Von meinen Anliegen mit mehr oder weniger ausführlichen 
				Begründungen wurde kein einziges als Strafrechtsverstoß gegen 
				mich akzeptiert. 
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				| 85 Js 9229/09  | 
				03.10.2009 | 
				Staatsanwaltschaft Lörrach, Staatsanwältin Dr. 
				Reil 
				Ihre Interpretationen halte ich für rechtswidrig. | 
			
			
				| 3 Zs 2606/09 | 
				27.11.2009 | 
				Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Stabelstr. 
				2, 76133 Karlsruhe | 
			
			
				| E-1402.2010/884 | 
				08.10.2010 | 
				Justizministerium Baden-Württemberg, Postfach 
				103461, 70029 Stuttgart, Dr. Stohrer | 
			
			
				| 
				 
				  
				
				Hinter meinem Rücken hat die Staatsanwaltschaft 2009 Kopien aus 
				der Betreuungsakte einschließlich des ärztlichen Gutachtens 
				erstellt. Daraus entstand eine Beiakte zu meiner Strafanzeige 
				gegen die Verursacherin des Polizeiberichts „Nachbarin-X“.  
				
				  
				
				Da mir sonst keine Ermittlungen zu meinen Gunsten bekannt sind, 
				nehme ich an, dass das Gutachten als Beweis verwendet wurde, 
				dass die Anzeigeerstatterin Nachbarin-X mit allen ihren unwahren Behauptungen gegen 
				mich recht hat. 
				
				  
				
				Im Rahmen einer alleinigen Akteneinsicht 2012 bei der 
				Staatsanwaltschaft Lörrach bekam ich erst Kenntnis und Einsicht 
				in diese Beiakte. Möglicherweise ist dabei eine „Panne“ 
				passiert. Vielleicht sollte ich davon nichts erfahren. 
				Beweis: Kurz darauf beantragt ich eine zweite Akteneinsicht mit 
				der Rechtsanwältin Claudia Grether. Uns wurde nur eine Akte 
				ausgehändigt. Als wir nachhakten, erfuhren wir von einer 
				Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, dass die zuständige, nicht 
				anwesende Staatsanwältin Dr. Reil dies so angeordnet hat. Nach 
				einer sofortigen mündlichen Beschwerde von Rechts-anwältin 
				Claudia Grether wurde uns die Beiakte doch ausgehändigt.    | 
			
			
				| 85 Js 9229/09 | 
				28.05.2012  | 
				An Staatsanwaltschaft Lörrach: Antrag auf 
				Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund meiner Erkenntnisse aus 
				der Akteneinsicht vom 22.5.2012. Wurde später abgelehnt. | 
			
			
				| 5 Zs 2028/13 | 
				08.11.2013 | 
				Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Ablehnung 
				meiner Strafanzeige wegen Nötigung gegen die Rechtsanwältin von
				Nachbarin-X und 
				Nachbar-X | 
			
			
				 
				Auch folgende selbsterstellte Strafanzeige war erfolglos | 
			
			
				| 82 Js 8808/13 | 
				21.08.2013 | 
				Anzeige wegen möglicher Nötigung und Erpressung 
				durch Rechtsanwältin und meine Nachbarn bei Staatsanwaltschaft 
				Freiburg. Weiterleitung an Lörrach. Erfolgloser Widerspruch 
				gegen die Bearbeitung von Lörrach von mir | 
			
			
				 
				Erfolgreich war die Gegenpartei mit einer aus meiner Sicht 
				völlig unzureichenden Gründen, mit denen ein Strafverfahren 
				wegen Bedrohung gegen mich eingeleitet hat.  
				Es wurde zwar mangels Tatbestand eingestellt. Als erstes 
				Strafverfahren gegen mich in meinem Leben, hat es viel Zeit, 
				Nerven und Geld gekostet, so dass ich tatsächlich doch bestraft 
				worden bin (faktische Geldstrafe ca. 1800 Euro für 
				Rechtsanwaltshonorar).Aufgrund dieses Strafverfahrens schrieb 
				ich auch wieder eine erfolglose Strafanzeige wegen Verleumdung, 
				in der ich ausführlich belegte, dass im Strafverfahren wegen 
				Bedrohung gegen mich, unwahre Aussagen über mich getätigt 
				wurden. 
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				| 80 Js 1317/14 | 
				05.02.2014 | 
				Ablehnung meiner Strafanzeige und Strafantrag 
				vom 11.12.2013 | 
			
			
				Sie wurde am 5. Februar 2014 von 
				der Staatsanwaltschaft Lörrach abgelehnt. 
				Daraufhin reichte ich eine Beschwerde bei der 
				Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein, die natürlich auch 
				abgelehnt wurde. | 
			
			
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				18.02.2014 | 
				Moser an Generalstaatsanwalt Ka 
				Beschwerde gegen die Ablehnung meiner Strafanzeige vom 
				11.12.2014 mit dem Aktenzeichen 80 Js 1317/14 
				Ablehnungsschreiben vom 5.2.2014 durch den LOStA Inhofer | 
			
			
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				04.03.2014 | 
				Generalstaatsanwalt KA Moser Ablehnung meiner 
				Strafanzeige gegen Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung. Eingang 
				7.3.2014 | 
			
			
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				Aus meinem Schriftwechsel mit 
				Rechtsanwalt 7 ergibt sich, dass er dann eine Eingabe 
				bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe für mich machen 
				sollte. Er hat aber erst kurz vor Ablauf der Frist eine 
				Akteneinsicht beantragt und dann keine Eingabe gemacht und mir 
				statt dessen eine zivilrechtliche Klage in Aussicht gestellt.
				 
				Diese hat er im Sommer 2014 angeblich eingereicht und es dann 
				doch nicht getan. 
				
				  
				
				Als ich im Rahmen meiner selbst eingereichten Klage gegen 
				Nachbarin-X beim 
				Amtsgericht Lörrach den Schriftwechsel mit dem Anwalt 
				aushändigen musste, habe ich die Rechtsanwaltskammer Freiburg 
				erfolglos um Hilfe gebeten. Sie hat dann einen Teil des 
				Schriftwechsels mit dem Anwalt bekommen.  
				
				  
				
				Am 15.11. 2014, kurz vor Ablauf der 3monatigen Frist habe ich 
				allein eine Strafanzeige und einen Strafantrag bei der 
				Staatsanwaltschaft x.... gestellt. Zur Begründung habe ich mehr 
				Anlagen abgegeben als bei der Rechtsanwaltskammer, weil es 
				zwischenzeitlich zu zusätzlichem Schriftwechsel kam. 
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				| 201 Js 16983/14 | 
				29.12.2014 | 
				 Ablehnung meiner Strafanzeige und 
				Strafantrag vom 15.11.2014 gegen 
				Rechtsanwalt 7 | 
			
			
				  
				Am 7. Januar 2015 teilte mir die Rechtsanwaltskammer Freiburg 
				schriftlich mit, dass der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an 
				die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben worden ist. 
				Seit her gibt es keine Neuigkeiten mehr dazu.Kurz:  
				Ich kann mir nicht mehr vorstellen, dass die 
				baden-württembergische Staatsanwaltschaft bei 
				Strafrechtsverstößen gegen mich jemals zu meinen Gunsten tätig 
				wird.  
				Damit habe ich einen weiteren Grund für einem humanen Suizid 
				zu einem mir gewählten Zeitpunkt. 
				Während ich von der Anzeigeerstatterin 
				Nachbarin-X  keinen 
				selbst geschriebenen Brief an mich oder an eine andere 
				Institution besitze, muss ich mit einem riesigen Aktenberg leben 
				und leiden. Insofern kann ich Ihre intellektuellen Fähigkeiten 
				schlecht einschätzen. 
				Mit dem, was sie aber erfolgreich gegenüber der Polizei und 
				ihrer Rechtsanwältin mündlich gegen mich ausgesagt hat, hat sie 
				für mich ein künftiges normales Leben unmöglich gemacht.  
				Damit beanspruche ich auch ein Recht auf freiwilligen Suizid 
				in einem Krankenhaus nach einem von mir bestimmten Termin. Das 
				ist doch ein großzügiges Angebot. Für ihre unwahren Aussagen und 
				Demütigungen erreicht sie die faktische Todesstrafe für mich. 
				Kein Mensch kommt auf die Idee, mal nachzuhaken, ob 
				Nachbarin-X in 
				Wirklichkeit psychisch erkrankt ist. Dazu kommen einige Symptome 
				nach dem offiziellen Merkmalskatalog für psychische Krankheiten 
				in Frage. Siehe beispielsweise Schaltfläche „psychisch 
				krank“ bei 
				
				www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de.  
				
				Zumindest aber ist sie an der Stigmatisierung von mir als 
				„Psychisch Kranke“ beteiligt.  
				Mehr zur 
				
				Stigmatisierung siehe gleichnamige Schaltfläche bei 
				
				www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de. Und das als 
				nicht bewiesene, aber offiziell anerkannte „Betreuerin für 
				psychisch Kranke“. 
				
				  
				
				Mit freundlichem Gruß 
				G. Moser 
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