| Begründung: | 
			
				| Ich beziehe mich als Beschwerdeführer auf die Prozessführung für 
				die Klägerin mit deren Vollmacht vom 15.7.2015 in 
				Verwaltungsrechtssachen der Klägerin gegen den Landkreis Lörrach 
				wegen Folgenbeseitigung mit Klageschrift vom 12.8.2015 ff. und 
				umgestellt mit Schriftsatz vom 12.10.2015 ff. vor dem 
				Verwaltungsgericht Freiburg:
 
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				|  | 4 K 1908/15 | Verfahren eingestellt nach 
				Trennung vom 13.10.2015 durch Klagrücknahme | 
			
				|  | 4 K 2377/15 | Verfahren erledigt durch 
				Klagrücknahme | 
			
				|  | 2 O 29/16  | Landgericht Freiburg Beschluss 
				vom 29.1.2016 | 
			
				|  | 4 K 2449/15 | Verfahren ohne Sachstandsnachricht 
				seit der angefochtenen Verfügung | 
			
				| Die Prozessführung hat seit dem Trennungsbeschluss vom 
				13.10.2015 bereits zu mehreren Beschwerdeverfahren bei dem 
				Ersten Senat geführt:
 Beschwerden der Klägerin
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				| GM-Kommentar: Das sind nicht meine Beschwerden, das sind Beschwerden von 
				Anwalt 12
 | 
			
				|  | 
			
				|  | 1 S 2197/15 | (Streitwert) | 
			
				|  | 1 S 2276/15 | (Verweisung mit Einstellung) 
 | 
			
				| Beschwerde des Beschwerdeführers: | 
			
				|  | 1 S 57/16 | (Beiladung) | 
			
				| Diese Beschwerdeverfahren sind abgeschlossen.
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				| Beweis:  | Beiziehung der o.g. Gerichtsakten 
				des Verwaltungsgerichts Freiburg: | 
			
				|   | 4 K 2449/15 mit Beiakten -und: 4 
				K 2377/15 | 
			
				|   | Vollmacht der Klägerin vom 
				15.7.2015 Anlage B 1 | 
			
				|   | Mitteilung des Berichterstatters 
				Knorr vom 27.10.2015 Anlage B 2  | 
			
				|   | Angefochtene Verfügung vom 
				12.11.2015 Anlage B 3  | 
			
				|  | mit 
				Kenntnisgabe: | 
			
				|  | Schreiben 
				der Klägerin vom 11.11.2015 Anlage B 4 | 
			
				|  |  | 
			
				| Ich habe mit Beanstandungen und 
				Sachstandsnachfragen im Verfahren in der Zeit vom 21.12.2015 bis 
				22.2.2016 leider kein Gehör finden können. Daher bleibt mir nur 
				die | 
			
				|  | Zulassung 
				dieser Beschwerde als Bevollmächtigter gemäß § 146 Abs.1 VwGO. 
 | 
			
			
				| I. Ich berufe mich auf:Fortbestehen der Vollmacht nach § 51 Abs.3 ZPO i.V.m. 86 Satz 1 
				ZPO. (§§ 105 Abs.2, 104 Ziff.2. BGB)
 Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin ist aus ihrem 
				persönlichen Verhalten im Verfahren ablesbar und mit einer 
				Prüfung von Amtswegen (§ 56 ZPO) abzuleiten. Ich verweise auf zum u. Prozessbevollmächtigten parallel 
				geführte Vorträge der Klägerin.
 | 
			
				| GM-Kommentar: Ständig behauptet Anwalt 12, dass ich prozessunfähig sei.
 Wenn man sich näher mit dieser Homepage befasst, scheint es wohl 
				eher so zu sein, dass alle meine bisherigen Anwälte in meinem 
				Fall prozessunfähig waren .
 | 
			
				|  | Schreiben Moser vom 27.8.2015 4 K 1908/15 mit einer Anlage:"Überblick über die Kontakte und Ergebnisse
 mit Rechtsanwälten" (8 Seiten) Akten aa0
 | 
				Anlage B 5 
				  | 
			
				|  | Korrespondenz des 
				Berichterstatters K.mit der Mandantin vom 
				31.8.2015
 | Anlage B 6. | 
			
				|  | "Mein Antrag auf humanen Suizid" 
				vom 7.9.2015(4 K 1908/15 - AS 183-189Y Akten aa0
 |   | 
			
				|  | Mitteilung des Berichterstatters 
				K.vom 13.10.2015
 | 
				Anlage B 7 | 
			
				|  | Antragsschrift Blatt 1 (AS 183) | Anlage B 8 | 
			
				|  | 
			
				| Die von der Mandantin erwartete 
				Feststellungsklage gegen die Polizei wurde mit Vollmacht vom 
				26.5.2015 mit 
				Klageschrift vom 18.9.2015 erhoben. 
 | 
			
				| GM-Kommentar: Anwalt 12 hat eine Klage gegen die Polizei eingereicht, und zwar 
				ohne meine gewünschten Änderungen zu berücksichtigen. Als ich 
				wollte, dass er die Klage zurücknimmt, hat er sich geweigert. 
				
				Meine Klageversion und 
				
				Kritik an der eingereichten Klage
 | 
			
				|  | 
			
				|  | Beiziehung der Gerichtsakten des 
				Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache•Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
 wegen Folgenbeseitigung: 4 K 2170/15
 |  | 
			
				|  | Vollmacht vom 26.5.2015  | Anlage B 9 | 
			
				|  | GM-Kommentar: Anwalt 12 reicht abgelaufene Vollmacht ein.
 |  | 
			
				|  | Eingangsnachricht vom 18.9.2015 mit Äußerungsfrist von 6 Wochen
 | Anlage B 10 | 
			
				| Die Mandantin erteilte mir am 5.11.2015 die Vollmacht für das 
				Beweisverfahren, das mit Antragsschriftsatz vom 9.11.2015 
				beantragt wurde zum Beweis der Tatsache:
 
 | 
			
				|  | dass Frau Moser in ihrem (- und der 
				Zeugen) Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen 
				Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer Behörde gemeldet werden 
				mussten.
 
 |  | 
			
				| Die Mandantin bezeichnete diese 
				Antragstellung in ihrem Vollmachtsentzugsbrief vom 11.11.2015 
				(Anlage B 4): 
 | 
			
				|  | "Diese neue Eingabe ist aus meiner 
				Sicht eine derwichtigsten, die schon längst hätte erfolgen sollen..."
 |  | 
			
				|  | GM-Kommentar: Die 
				Beweisanträge hat Anwalt 12 nur auf Druck und mehrfachen Hinweis 
				geschrieben. M.E. gehörten sie in die Klage gegen die Polizei 
				und das Landratsamt. Als neue Eingabe entstehen sowohl Anwalts- 
				als auch Gerichtskosten. |  | 
			
				|  | Beiziehung der Gerichtsakten des. 
				Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache.Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
 wegen Beweissicherung: 4 K 2590/15
 |  | 
			
				|  | Vollmacht vom 5.11.2015  | Anlage B 11 | 
			
				| Der Vollmachtsentzug vom 11.11.2015 
				(Anlage B 4) ist gemäß § 105 BGB nichtig. Ebenso die wiederholten und späteren
 Erklärungen der Mandantin.
 | 
			
				| GM-Kommentar: Frechheit, meine Aktivitäten als nichtig zu 
				bezeichnen. | 
			
				| II. Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin/auch schon imJahr 2014 in anderen Verfahren gerichtliches Prüfungsthema. Die 
				Mandantin führte bei dem Amtsgericht Lörrach ohne Anwalt 
				zunächst eine Klage auf Schadensersatz gegen ihre 
				Nachbarin-X wegen deren Polizeianzeige vom 8.7.2009. Die Prozessfähigkeit 
				wurde im klagabweisenden Urteil vom 30.12.2014 bejaht.
 | 
			
				| GM-Kommentar: Anwalt 12 
				verschweigt, dass ich von Anwalt 
				7 hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße 
				Klage für mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen 
				ohne etwas mit Außenwirkung für mich getan zu haben.
 | 
			
				| Dann wurde der u. Beschwerdeführer erstmals von der Mandantin 
				für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts beauftragt 
				und bevollmächtigt.
 Ungeachtet hausärztlicher Attestierung:
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				|  | "Gertrud Moser steht seit 2003 in 
				meiner hausärztlichen Betreuung". (Attest_ vom 23.1.2015) | Anlage B 15 | 
			
				|  | GM-Kommentar: Die Formulierung "hausärztliche Betreuung" finde ich 
				irreführend. Richtig muss es heißen: Ich bin seit 2003 die 
				Hausärztin von Gertrud Moser. Das Wort "Betreuung" ist natürlich 
				inzwischen ein Reizwort für mich.
 | 
			
				|  | "Frau Moser ist aufgrund 
				juristischer Probleme psychisch in einer totalen 
				Erschöpfungs-Situation..." (Attest vom 12.11.2014)'
 | Anlage B 16 | 
			
				|  | GM-Kommentar: Ich bin körperlich seit 2009 im Dauerstress durch diesen 
				Rechtsfall, so dass ich möglicherweise in der nächsten Zeit an 
				einer "natürlichen" Todesursache sterben kann, z.B. 
				Herzversagen.
 Ich habe die Befürchtung, dass ich vor meiner Bobtailhündin 
				sterben könnte. Sie ist kürzlich 9 Jahre alt geworden.
 | 
			
				| wurde die Bejahung der 
				Prozessfähigkeit vom Berufungsgericht einstimmig bestätigt, 
				wonach dem Rechtsmittel in der Sache keine Folge gegeben: wurde. | 
			
				| Beweis: | Beiziehung der Gerichtsakten in 
				dem Rechtsstreit Moser gegen Nachbarin-X | Anlage B 12. | 
			
				|  | Amtsgericht Lörrach: 2 C 1446/14 
				1. Instanz |  | 
			
				|  | Landgericht Freiburg: 3 S 24/15 
				2. Instanz |  | 
			
				|  | Hinweis gem. § 522 Abs.2 ZPO vom 
				20.4.2015 |  | 
			
				|  | Beschluss der Zivilkammer vom 
				18.5.2015 | Anlage B 13 | 
			
				|  |  |  | 
			
				|  |  |  | 
			
				|  | GM-Kommentar: Anwalt 12 hätte unbedingt auf die Falschaussagen der Gegenpartei 
				hingewiesen und auf zugehörige Beweismittel hinzuweisen statt 
				hier auf meiner angeblichen Prozessunfähigkeit zu bestehen.
 Wenn mein Fall genau betrachtet wird, sind alle meine bisherigen 
				Anwälte prozessunfähig gewesen, weil sie nicht die nötigen mir 
				zustehenden Beweise durchgesetzt haben.
 Anwalt 12 zählt hier 
				die erfolglosen Verfahren auf. Welchen Sinn soll das haben? | 
			
				| Parallel zur Zivilklage gegen ihre 
				Nachbarin-X
				reichte die Mandantin ebenso ohne Anwalt bei dem 
				Verwaltungsgericht
 Freiburg im Herbst 2014 ein Paket mit "'Diversen Schriftsätzen
 und Unterlagen" als Klagebegehren gegen Behörden wegen dem
 Polizeibericht vom 9.7.2009 ein.
 Vor Erhebung der Klagen in 
				den o.g. Verwaltungsrechtssachen/diese wurden/dem von der Mandantin bevollmächtigten 
				Beschwerdeführer
 mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1.6.2015 zurückgegeben.
 | 
			
				| Die Begehren der Mandantin 
				verblieben über ein halbes Jahr lang im Allgemeinen Register des 
				Verwaltungsgerichts Freiburg, da sie in Absprache mit Frau Moser 
				nicht als Klage und ohne Kostenfolgen geführt wurden.
 
 Beweis: Schreiben des Vorsitzenden Sennekamp
 vom 1.6.2015 - 4 AR 48/14 - Anlage B 14
 vorsorglich: Dienstliche Äusserung des Vorsitzenden Sennekamp,
 Verwaltungsgericht Freiburg - 4 AR 48/14 -
 
 | 
			
		
			
				| Anwalt 12 verschweigt, dass 
				ich von Anwalt 7 
				hintergangen wurden. Er sollte eine ordnungsgemäße Klage für 
				mich einreichen. Dafür hat er über 3000 Euro bekommen ohne etwas 
				mit Außenwirkung für mich getan zu haben. | 
			
				| III.
 Der Verlust der Prozessfähigkeit hatte - wohl seit dem 
				11.8.2015 - auch einen Vertrauensverlust der Mandantin zu mir 
				(Beschwerdeführer) zur Folge.Beginnend mit einer schriftlichen Beendigungserklärung vom 
				11.8.2015:
 zit. "Einige Aussagen beim letzten Telefongespräch haben mich 
				sehr verletzt... Daher möchte ich mich künftig nur noch 
				schriftlich mit Ihnen austauschen..."
 
 Die Klageführung beim Verwaltungsgericht war mir trotzdem 
				möglich, da ich durch die vorausgegangene Berufungsführung beim 
				Landgericht über die Sachverhalte ausreichend informiert war. 
				Trotz einer Anomalie der Kommunikation.+)
 Ich habe auch den verlangten schriftlichen Austausch 
				eingehalten.
   | 
			
				| IV. Aus ihrer gut motivierten und kämpferischen Disposition im 
				Rechtsstreit gegen die Nachbarin-X und auch noch danach - ist die 
				Mandantin inzwischen nach dem Eindruck des Beschwerdeführers 
				geradezu abgestürzt in eine andauernde Phase der Depression und 
				Resignation mit eindeutig selbstbeschädigender Tendenz.
 | 
			
				| GM-Kommentar: Total falsche Einschätzung: 
				Da ich keinen Kontakt mehr zu Anwalt 12 habe, kann er gar nicht 
				wissen, wie es mir geht.
 | 
			
				| Das ist der Grund dafür, daß ich an den 
				Mandaten festhalten möchte und nicht niedergelegt habe, solange 
				Frau Moser nicht 4-) Vgl. MünchKommBGB/Schmitt § 105 RdNr.40 
				(4.Auf1.2001) 
				anderweitig vertreten wird.
 | 
			
				| GM-Kommentar: Frechheit und unglaubliche Dreistigkeit: Solange ich keinen 
				anderen Anwalt beauftrage, legt Anwalt 12 sein Mandat nicht 
				nieder.
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				| Über die Prozessleitung des Verwaltungsgerichts seit 12.11.2015 
				ist mir nichts mehr bekannt.
 Dieses Beschwerdeverfahren hat einen Pilot-Charakter 
				zu meinem 
				gleichen Statusverlust in den - wohl noch nicht abgeschlossenen 
				- Verwaltungsrechtssachen: 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15.
 
 Anlagen
 B 1 bis B 16
 
 Rechtsanwalt 12
 Beschwerdeführer
 
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