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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang 28.09.2016)


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 19.9.20166

6 C 472/16

In Sachen Moser ./. Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung
  

hier: Änderung der Streitwertfestsetzung
im einstweiligen Verfügungsverfahren
und für die mündliche Verhandlung vom 9.6.2016  gem. § 63 Abs.3 GKG, § 48 Abs.2 GKG
 
 
   
Abweichend und entgegen einer an mir im Widerspruchsverfahren und vor der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung zum Streitwert bitte ich,
 
  den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren
und für die mündliche Verhandlung von festgesetzten
EUR 2.000,-- bzw. EUR 1.500,-- vom 9.6.2016 herabzusetzen und schlage eine Streitwertfestsetzung auf

EUR 720,-- (4 x EUR 180)

vor.
 

Begründung

Die bisherige Festsetzung ist aufgrund nachgerade
vollständig entkräfteter unzutreffender Angaben und
falscher Anschuldigungen im Antrag der Antragstellerin
 vom 14.04.2016
weit übersetzt.

Ich nehme Bezug auf den gesamten Widerspruchsvortrag in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung lt. dem Protokoll vom 9.6.2016.

Die Erklärung: aufgrund eingesehener betreffender Akten (des Verwaltungsgerichts Freiburg)-: "Sämtliche Verfahren seien beendet". Das hiess:
 

  Die Verfahren waren bereits vor der Antragstellung
vom 14.4.2016 beendet, und die Antragstellerin Moser hat
 
  - die mündliche Verhandlung vom 27.1.2016
im den Verfahren 4. K 2170/15 und 4 K 2449/15
und deren Ergebnisse der klagabweisenden Urteile
 
  - und spätere abweisende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 4 K 2590/15 4 K 2591/15 vom 2.3.2016
 
  dem Amtsgericht und dem Antragsgegner verschwiegen.
 
Dadurch war festzustellen, dass insoweit keine Verfügungsgründe und keine Dringlichkeit bestanden hatten.

Das hat Auswirkungen auf die Bedeutung der Angelegenheit.

Die Akteneinsichtnahme erwies nachträglich das ganze Beschwerdeverfahren im eigenen Namen (VGH 1 S 493/16) als geradezu lächerlich, weil an der Beschwerdeführung +) vom 7.3.2016 ff. gar kein rechtliches Interesse meinerseits mehr bestehen konnte. Ich wusste aber nichts von der Verfahrensentwicklung zu dem VG-Termin vom 27.1.2016.

Die Antragstellerin hat durch ihr Verschweigen wichtigster Verfahrenstatsachen, durch ihren Kommunikationsabbruch, ihre Belastung selbst mitverursacht: das vermindert die Bedeutung der Verfügungsangelegenheit entscheidend.

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  +)  (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter v.12.11.15 - 4 K 2449/15 -)

- 3 -

Der Vergleich vom 9.6.2016 war daher auch keine Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016, sondern hatte lediglich noch eine symbolische Ansage mit Kostenteilung zur Gesichtswahrung der Parteien. Alles andere – außer den Kosten! - war erledigt.

Es muss auch unterschieden werden: der Streit um den Vollmachtsentzug - einerseits - und die Vorwürfe der Antragstellerin gegen die Prozessvertretung der Antragsgegners und kollektiv vieler anderer Anwälte der Antragstellerin in 6 Jahren am immer gleichen Fall vom Juli 2009 - andererseits.

Gegenstand des Verfügungsantrags vom 14.4.2016 war allein die Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung nach dem 12.11.2016.
 

(Nachträglicher GM-Kommentar: d.h. nach meinem Vollmachtsentzug)

Bis dahin gab es zwar auch schon Einwände und Kritik der Mandantin an der Prozessführung, aber immer im Rahmen bestehender Mandate.

Die Verbindung der aufgelisteten, Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung -: "Der Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht.. " war hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.

Der Antragsgegner musste in keinem als vollmachtsloser Vertreter (vgl. § 89 ZPO) gleichsam "in flagranti" gestellt- und ihm das Handwerk gelegt werden.

Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner.

Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht.

Das entzieht der bisherigen Wertfestsetzung die Bedeutungs-Grundlage.

Anwalt 12
Rechtsanwalt
Antragsgegner
 


Geändert am:   10.01.2019

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