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Anwalt 12 an Landgericht am 6.2.2017
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir 11.02.2017)


Anwalt 12 - Adresse 

Landgericht Freiburg
 

Freiburg

Lörrach, 6.2.2017

Sofortige Beschwerde

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ....................................., 79589 Binzen
- Verfügungsklägerin -

gegen

Rechtsanwalt Anwalt 12, ..................................... Lörrach
- Verfügungsbeklagter
vertreten durch sich selbst

wegen einstweiliger Verfügung

hier:
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin x Amtsgericht Lörrach: 6 C 472/16

lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach von 24.1.2017, zugestellt am 1.2.2017 - 6 C 472/16 -

sofortige Beschwerde

ein.
Den angefochtenen Beschluss füge ich in Kopie in der Anlage bei.

 

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen Richterin x wird in dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach
Ablehnungsgesuch vom 7.1.2017 (aaO)

Ein in demselben Rechtsstreit früher gegen die Richterin x wegen Besorgnis der Befangenheit gestelltes Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten war bereits mit ebenfalls in Kopie beigefügtem Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 4.5.2016 als unbegründet zurückgewiesen worden.
 

           Ablehnungsgesuch vom 22.4.2016 (AS 81 bis 87)  
 
Beschluss vom 4.5.2016 (AS 183-191)


Anlage B 1


Begründung:

Mit Schriftsätzen vom 14.11.2016 bis 9.1.2017 betreibe ich
(Anlagen) eine Fortsetzung des Rechtsstreits
- nach dem auf Vorschlag des Gerichts am 9.6.2016 abgeschlossenen Vergleich.
 

           Protokoll AG Lörrach vom 9.6.2016 (AS 425-433) Anlage B 2
 
Schriftsatz Anwalt 12 Rücktritt vom Vergleich
vom 14.11.2O16


Anlage B 3
 
Schriftsatz Anwalt 12 vom 9.1.2O17

Anlage B 4


Die abgelehnte Richterin hat in einem Hinweis am Schluss einer Streitwert-Entscheidung vom 23.12.2016 zum Ausdruck gebracht, dass "das vorliegende Verfahren hier abgeschlossen ist".

In dem angefochtenen Beschluss wird die Ansicht der abgelehnten Richterin übernommen; das Fortsetzungsverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde als unzulässig - damit auch das Ablehnungsgesuch - als unzulässig erklärt.

Die abgelehnte Richterin drückt gegen den Verfügungsbeklagten eine Voreingenommenheit aus, - die auch schon im Verfügungs-Beschluss vom 15.4.2016) (ohne Anhörung!) +)  gegen den gerichtsbekannten vormaligen Anwalt der Verfügungsklägerin bestimmend war.

Dem gesamten Widerspruchsvortrag des Verfügungsbeklagten zuwider machte die Richterin x in der mündlichen Verhandlung die Verfügungsteile zu ihrem Vergleichsvorschlag (Ziff. 1. bis 3. AS 429-431), obwohl die Hauptsache auch für erledigt erklärt werden konnte.

---------------------------
+) (AS 11 bis 19)

I.

Zwischen den Parteien ist noch das Beschwerdeverfahren in Sachen


 

  Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung Prozesskostenhilfe   
  Landgericht Freiburg: 3 T 325/16
(Amtsgericht Lörrach: 3 C 909/16)
 
 
anhängig.

Ich rege eine Beiziehung der Akten an, da es im Verfügungsprozess der Richterin "nicht um eine Aufarbeitung..vorangegangener... Prozesse der Verfügungsklägerin " in der Prozessführung des Verfügungsbeklagten ging (AS 429).

II.

Antrag:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 24.1.2017 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen Richterin x wird für begründet erklärt.

Anwalt 12
Rechtsanwalt
 


Anlagen:
A1 ohne Nr. 10.01.2017 Amts-
gericht
Anwalt 12 6 C 472/16 Beschluss: Ablehnung gegen den 2. Antrag wegen Befangenheit der Richterin x durch Anwalt 12 Mehr...
A2 B 1 27.01.2017 Amts-
gericht
Anwalt 12 6 C 472/16 Beschluss: Richterin x ist nicht befangen Mehr....
A3 B 2 09.06.2016 Amts-
gericht
Moser,
Anwalt 12
Protokoll der öffentl. Sitzung am 9.6.2016    Mehr....
A4 B 3 14.11.2016 Anwalt 12 Landgericht 3 T 251/16 Rücktritt vom Vergleich Mehr....
A5 B 4 09.01.2017 Anwalt 12 Amts-
gericht
6 C 472/16 u.a. Stellungnahme zum Beschluss vom 23.12.2016

Geändert am:   10.01.2019

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