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 3 C 449/18 Klage gegen Anwalt 12

Veröffentlicht am 5. Juli 2018


Moser-Adresse

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4

79539 Lörrach

Freitag, 13. April 2018

In Sachen

Gertrud Moser, ....  Adresse ..... - Klägerin -
(Nicht-Juristin, Klage ohne Prozessbevollmächtigten)

gegen

Anwalt 12, Rechtsanwalt, ...  Adresse ..... Lörrach - Beklagter -

wegen Feststellung und Forderung
 
 

  wird Klage
 
  mit folgenden Anträgen
 
erhoben:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
 
3. Das Urteil ist in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge gegen Sicher-heitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen wird für die Klägerin, falls das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen und dem Beklagten Frist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige setzen, dieser diese Frist aber nicht einhalten sollte,

Versäumnisurteils gemäß §331 III ZPO

beantragt.


- 2 -

Begründung
 

1. Die Klägerin macht in diesem Verfahren Forderungen aus Anwaltshaftung und wegen Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Beklagten, ihrem vormaligen Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigten geltend.
Diese beiden Rechtsgebiete überschneiden sich,
wie aus den nachfolgenden Texten und Anlagen zu erkennen ist.

 
2. Kürzlich wurde vom Rechtsanwalt Anwalt 14 aus ......... eine weitere Klage im Auftrag der Klägerin eingereicht, die praktisch zu dieser Klage gehört.
Amtsgericht Lörrach Az ............................................
Daher wird beantragt, dieses Verfahren mit einzubeziehen.

Durch den umfangreichen Schriftwechsel und den vielen Aktenzeichen, die die Klägerin mit dem Beklagten gemeinsam hat, ist es unmöglich für einen Rechtsanwalt, in angemessener Zeit und zu angemessenen Kosten diese entstandenen Aktenberge inhaltlich zu erfassen.
 

3. Im Folgenden ein Überblick über die Zahlungen der Klägerin zu 1. und 2.:

I. Berufungsverfahren 3 S 24/15: Rechnungsberichtigung laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rückzahlung laut Rechnung vom 18.02.2015: 1.368,93 € - 601,71 € = 767,22 € Anwaltskosten
(oder volle Anwaltskosten 1.368,93 €) laut Anlagen R 1 bis R 8
1.368,93 €
II. Dienstaufsichtsbeschwerden bei der Polizei und beim Landratsamt (Rechnung vom 21.07.2015 Anlage R 8 oder K 44)

564,66 €

III. Anwaltskosten Verwaltungsgericht (Polizei)
4 K 2170/15, 4 K 2590/15 Anlage 11

492,54 €

IV. Verwaltungsgerichtskosten (Polizei)
4 K 2170/15, 4 K 2590/15: 438,00 € + 169,50 € = 607,50 €
(Eventuell + 473,05 € ) laut Anlagen G 1 bis G 6

607,50 €

V. Anwaltskosten Verwaltungsgericht (Landratsamt)
4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15, 4 K 2591/15
 laut Anlage R 9
199,54 €
VI. Verwaltungsgerichtskosten (Landratsamt)
4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2591/15, 4 K 2449/15:
438,00 € + 438,00 € + 171,15 € = 1047,15 €
(Eventuell + 302,50 €) laut Anlagen G 4, G 7 bis G 13
1047,15 €
VII. Unzulässige Rechnung wegen Zurückweisung des Beklagten als Prozessbevollmächtigten  865,37 €
VIII. Anwaltskosten für anderen Anwalt wegen des Schreibens vom 4.2.2016 .
Dieser Betrag wird dann an den Rechtsschutz zurückbezahlt.

226,10 €

IX. Anwaltskosten für Anwalt 14 wegen dem Beklagten 485,73 €
  Summe 5.857,52 €

- 3 -

In der Klage von Rechtsanwalt Anwalt 14 sind
 

1. ein Teilbetrag von I. enthalten: 732,99 €
2. Rückforderung von II. 564,66 €
3. Rückzahlung von VII. 865,37 €

  Summe 2.163,02 €
Daher verbleiben Restkosten bzw. Restzahlungen für die Klägerin
5.857,52 € - 2.163,02 €
3.694,50 €

Dabei ist festzustellen, dass die Rechnungen R 1 bis R 24 von dem Beklagten teilweise wieder nachträglich abgeändert wurden, so dass sie insgesamt nicht einfach zu verstehen sind.

Rechtsanwalt Anwalt 14 hat festgestellt, dass bei den Abrechnungen des Beklagten jeweils eine Rg-Nr. fehlt.
 


X. Persönlichkeitsverletzungen durch den Beklagten
teilweise auch mit Schädigungsabsicht und betrügerischem Verhalten
 
  1. Wiederholte Hinweise auf die angebliche Prozessunfähigkeit.
  2. Aktivitäten des Beklagten nach Vollmachtsentzug ab 12.11.2015
  3. Angebliche Ansprüche des Beklagten an die Klägerin
  4. Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht
  5. Anspielungen auf gestörte Geistestätigkeit
  6. Angebliche Kommunikationsstörungen bei der Klägerin
  7. Von vornherein überflüssige, erfolglose Schreiben
ohne Rücksprache mit der Klägerin, später auch ohne Vollmacht
  8. Weitere diverse diskriminierende Äußerungen über die Klägerin
 
Da auf außergerichtliche Aufforderung hin vom 01.09.2017 der Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2017 (Anlage K 209) jegliche Rückzahlung abgelehnt und keine Zahlung vorgenommen hat, ist hier nun gerichtliche Klageerhebung erforderlich geworden.

Besonders schwerwiegend ist die Tatsache, dass die Klägerin die ehemalige Mandantin des Beklagten ist.


- 4 -

Gründe im Einzelnen

Ende Januar 2015 glaubte die Klägerin, einen erfahrenen, langjährigen Anwalt gefunden zu haben, zu dem sie zunächst vollstes Vertrauen hatte. Aber schon nach 3 Wochen hat er eine überhöhte und inhaltlich nicht korrekte Rechnung ausgestellt, die die Klägerin bezahlt hat. Jetzt im Jahr 2018 hat sich der Eindruck der Klägerin vom Beklagten ins Gegenteil verkehrt.

Durch die Aktivitäten und Nichtaktivitäten des Beklagten hatte die Klägerin hohe Gerichtskosten, hohe Anwaltskosten, viel Ärger und Aufregung, hoher Zeitaufwand, eigene Verwaltungskosten und keinen gerichtlichen Erfolg.

Aufgrund der Erfahrungen der Klägerin mit dem Beklagten seit Ende Januar 2015 sind folgende Verhaltensweisen beim Beklagten erkennbar:
 

1. Sehr wichtig scheinen die finanziellen Interessen des Beklagten zu seinen Gunsten zu sein, d.h. eine gewisse Geldgier, belegt durch Rechnungen, z.B. nicht ordnungsgemäße Rechnung nach 3 Wochen, was aber der Klägerin zunächst nicht aufgefallen ist.
 und spätere erfolglose Klagen bzw. Klageversuche gegen seine ehemalige Mandantin:  Az 3 C 909/16 und 2 C 59/17
 
2. Ungeduld, d.h. der Beklagte antwortet sofort am Tag des Eingangs von Schreiben oder antwortet relativ schnell nach wenigen Tagen bei 2-Wochen-Fristen, so dass er keine Rücksicht auf Vorschläge oder Anliegen der Klägerin nahm.
Im Gegensatz dazu unterstellt er der Klägerin mehrfach Kommunikationsstörungen und Prozessunfähigkeit und weitere negative Eigenschaften.
 
3. Der Beklagte beschwert relativ oft mit vielen Anlagen, wenn es um seine persönlichen Belange geht.
Der Beklagte kann auf Staatskosten Aktenberge verursachen, weil er dabei Prozesskostenhilfe für sich beantragt und nebenbei Befangenheitsanträge an Richterinnen stellt und mit weiteren Beschwerden die Gerichte beschäftigt.

Dabei reicht er Schreiben der Klägerin und weitere Gerichtsschreiben von anderen Aktenzeichen ein, so dass diese Schreiben mehrfach vorkommen.
Die Klägerin empfindet es als ungerecht, dass er immer noch nach Vollmachtsentzug von ihr erstellte Schreiben oder Unterlagen von ihr  als Anlagen einreichen darf. Nicht einmal verbieten konnte sie ihm, dass er nach Vollmachtsentzug Ereignisse beschreiben darf, die nur die Klägerin erlebt hat.
Die dazu zweite einstweilige Verfügung deswegen ist gescheitert: 3 C 83/17.
 

  Az 2 C 59/17 Anwalt 12 ./. Moser wegen Forderungen: AS 1 - 409
(ca. 174 Seiten von Anwalt 12, 31 vom Amtsgericht, 3 von Moser)

Az 3 C 909/16 Anwalt 12 ./. Moser wegen Forderungen: AS 1 - 847
(ca. 351 Seiten von Anwalt 12, 56 vom Amts-. Landgericht, 25 von Moser)

Az 6 C 472/16 Moser ./. Anwalt 12 wg Einstweiliger Verfügung: AS 1 - 809
(ca. 212 Seiten von Anwalt 12, 98 vom Amts-. Landgericht, 98 von Moser)
 

  Da die Klägerin mit dem Beklagte viele gemeinsame Aktenzeichen hat,
wird auch diese Klage zu ihrem Bedauern sehr umfangreich werden.

- 5 -

 

Es wird beantragt,  alle gemeinsamen Aktenzeichen mit dem Beklagten beizuziehen. Anlage K 1.1
Aktenzeichen beim Amts- und Landgericht Anlage K 1.2

Kommentar des Beklagten vom 20.02.2016 zum Thema (Anlage K 152)
 

"Sie haben mich mit Vollmachten beauftragt, gegen die Polizei und gegen Landratsamt Klage beim Verwaltungsgericht zu führen.
Natürlich kostet dieses Prozessieren Geld.
Aber das hat doch gar keine Rolle gespielt. "

Und wenn-, dann konnten Sie jederzeit Prozesskostenhilfe beantragen unter Vorlage einer vollständigen Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Dieser Textteil vom Beklagten (8. Zeile von unten) enthält seine Meinung über die Zahlungen der Klägerin zum Rechtsfall, der sich die Klägerin natürlich nicht anschließt. Da der Beklagte wusste, dass die Klägerin ein Haus mit Grundstück besitzt, wusste er auch, dass die Klägerin keine Prozesskostenhilfe beantragen konnte.
Außerdem hatte er keine Informationen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin.

Die Klägerin hat inzwischen des Eindruck, dass bei dem Beklagten vor allem finanzielle Interessen ein Schwerpunkt sind und nicht die angebliche Interessenvertretung für die Klägerin.

Durch Online-Recherchen wusste die Klägerin, dass es Anwaltszahlungen aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und Honorarvereinbarungen gibt.
Aus dem Schriftwechsel mit dem Beklagten ergibt sich, dass es dazu keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben hat.

Im Glauben, dass die Klägerin einen guten, langjährigen, erfahrenen Anwalt gefunden habe, hat sie Zahlungen ohne Rechnung geleistet, was im Nachhinein ein großer Fehler von ihr war. Vor allem die 1. Zahlung in Höhe von 700 Euro.
Nach dem ersten Aufsuchen des Beklagten für die Berufung verlangte er zunächst nur 300 Euro Honorar. Daher war die Klägerin sicher, dass die Anwaltskosten höher werden und aus ihrer Sicht 700 Euro Vorauszahlung geleistet.

Zwischenrechnung des Beklagten vom 18.02.2015. (Anlage K 13 oder Anlage R4)
 


 

- 6 -

I. Kritik am Berufungsverfahren des Beklagten,

d.h. die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren
3 S 24/15 Moser gegen Nachbarin-X
(Az 2 C 1446/14).
ab Ende Januar 2015 bis Sommer 2015
 

Um zu verdeutlichen, dass der Beklagte wichtige Anliegen der Klägerin ignorierte oder anders beschrieb, sind im Folgenden Übersichten vorhanden.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte im Berufungsverfahren den Schwerpunkt auf die Prozessunfähigkeit und teilweise auf die angebliche psychische Krankheit der Klägerin gelegt.

Damit hat er die Klägerin mehr belastet als entlastet und das Urteil der Richterin bzw. das gesamte Verfahren in der 1. Instanz zu wenig kritisiert.
 


Ereignisüberblick zum Berufungsverfahren 3 S 24/15

Anlage K 3

Aktenseiten-Nummerierung zur Klage 2 C 1446/14 Anlage K 4
Aktenseiten-Nummerierung zur Berufung 3 S 24/15 Anlage K 5
Kommentare der Klägerin zum Urteil 2 C 1446/14 Anlage K 6
Mehr Kommentare der Klägerin zum Urteil von 2017 Anlage K 7

1. Obwohl die Berufungsbegründung erst am 07.03.2015 fällig war,
reichte der Beklagte sie schon am 18.02.2015 (3 S 24/15 AS 33 bis 105) ein.
Da die Klägerin ihn erst am 30.01.2015 aufsuchte, war diese
Klageeinreichung zu schnell und unüberlegt,
wenn die aktuellen, folgenden Argumente berücksichtigt werden.
 
2. In seinen zwei Verfahrensrügen geht der Beklagte auf die 
Prozessfähigkeit und das rechtliche Gehör ein. (AS 33)

Nach Ansicht der Klägerin belastete er sie,
indem er den Telefonvermerk aus der 1. Instanz nochmals einreichte
und ihn aus seiner Sicht interpretierte (Prozessunfähigkeit)

Das rechtliche Gehör ist aber nur eines von weiteren Rechten,
die der Klägerin durch die Polizei, das Landratsamt und das Amtsgericht verweigert wurden.

So ignorierte der damalige Richter Trefzer sämtliche sofortige Einwendungen der Klägerin, z.B. Hinweis auf die Falschaussagen der Nachbarin, Bitte um Nachfrage bei der Polizei zum Inhalt des Polizeiberichts, usw.

Auch das Gerichtsschreiben enthielt keine Frist und keine Rechtsmittel.
Da die Klägerin zuvor noch nie mit einem Gericht zu tun hatte,
ist ihr dies damals nicht aufgefallen. Ihren Anwälten und weiteren Juristen der staatlichen Institutionen hätte dies aber auffallen müssen.
Der Klägerin wurde dies erst im Jahr 2017 bewusst.

- 7 -
 

3. Der Beklagte ging nicht auf den gesamten Polizeibericht von 2009 ein und auch nicht auf die späteren (Falsch-)Aussagen der Nachbarin.

Beweis: 1. Seite der Berufungsbegründung (AS 33 Az 3 S 24/15)
 

4. Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit

Als wichtigen Grund für die Berufung hat der Beklagte der Klägerin erklärt, dass er sie für prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig erklären lassen müsse.
Dem hat die Klägerin nur zögernd und widerwillig zugestimmt.
(Vertrauen macht blind)

Dabei hatte sie noch an den Beklagten als erfahrenen Anwalt geglaubt.
Zum Glück hat sowohl die Gegenseite als auch das Gericht diesem speziellen Anliegen nicht zugestimmt.

Bis heute hält der Beklagte an dieser Meinung fest, wie sich aus verschiedenen Schreiben von Ihm bei verschiedenen Aktenzeichen ergibt.
Das ist eine extreme Persönlichkeitsverletzung für die Beklagte, die als Diplom-Handelslehrerin und Oberstudienrätin im Ruhestand umfangreiche betriebswirtschaftliche, und damit auch juristische Kenntnisse nachweisen kann. Anlagen K 198, K 199, 300
 


5. Mangelnde Kritik am Protokoll und Urteil der 1. Instanz 2 C 1446/14 bzw. Verhalten der Richterin Dr. Puchinger

Für die Berufung hatte der Beklagte von der Klägerin schriftliche
Unterlagen mit ihrer Kritik am Urteil in der 1. Instanz

 Anlage K 6

und am Protokoll bekommen.

Dort steht zu Beginn, dass es noch mehr Argumente gibt.
Darauf ist sie aber vom Beklagten nicht angesprochen worden,
was im Nachhinein sehr wichtig gewesen wäre.

Die Klägerin der Ansicht, dass darin wichtige Argumente für die Berufung enthalten waren, die der Beklagte nicht verwendet hat.

Da die Klägerin dem Beklagten völlig vertraute,
erstellte die Klägerin im Nachhinein ein ausführliches Schreiben
zur Kritik an der Richterin und am Urteil.

 Anlage K 7

Wenn es aber um die Belange des Beklagten geht,
dann macht er Befangenheitsanträge gegen Richterinnen,
 

  z.B. a)
 
beim Aktenzeichen 6 C 472/16:
Am 22.04.2016 ( AS 81, 83, 85, 87) ,
Zurückweisung durch Beschluss 04.05.2016

Am 07.01.2017 (AS 765, 767),
Zurückweisung durch Beschluss 24.01.2017.

Am 06.02.2017 an das Landgericht
wegen Zurückweisung sofortige Beschwerde
die mit Beschluss vom 23.03.2017 zurückgewiesen wurde.
 

- 8 -

Am 07.10.2017 an das Amtsgericht Lörrach.
Zurückweisung durch Beschluss 08.12.2017.

Am 19.01.2018 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.
Am 23.01.2018 Ablehnung.
 

  b) beim Aktenzeichen 3 C 909/16
am 06.09.2016 (AS 393, 395, 397)

usw.
 
  Die Klägerin ist inzwischen der Meinung, dass der Beklagte gerade gegen die Richterin in der 1. Instanz einen Befangenheitsantrag oder eine ähnliche Beschwerde hätte stellen können, weil sie subjektive Aussagen gegen die Klägerin (Unvernunft, zu viele Anwälte, unangemessener Vergleich für Zivilcourage der Beklagten) und damit zugunsten der Gegenpartei gemacht hat.

Außerdem hat sie nicht die beiden Hauptziele der Klägerin erfüllt:
Recht auf Zeugen und ausführliche Befragung der Beklagten zu ihren nicht konkreten, negativen Aussagen der Klägerin. Dazu lagen sogar Fragebögen der Klägerin in den Anlagen der Klage vor.

Im Schreiben vom 29.09.2015 an die Klägerin hat der Beklagte Zeugen für nicht sinnvoll gehalten und am Schluss auch die Kritik an einem Gericht oder am Petitionsausschuss abgelehnt,
weil das nur negativ gegen die Klägerin wirken würde.
(Anlage K 94, auch Abschrift dazu mit Hervorhebungen)

Wenn es um Belange des Beklagten geht, reicht er viele Beschwerden über Beschlüsse, Richterinnen usw. und natürlich über die Klägerin ein.
 

6. Hauptziele der Klage in der 1. Instanz waren das Recht auf Zeugen und eine ausführliche Befragung der Beklagten Nachbarin-X.

Nur so konnte endlich der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.

Diese für die Klägerin wichtigen Rechte sind ihr weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amts- oder Landgericht gewährt worden.
Das hat der Beklagte nicht in der Berufung moniert.
Das scheint Absicht vom Beklagten gewesen zu sein.

Im Schreiben vom 29.09.2015, Seite 2, 2. Abschnitt       Anlage K 94
hat der Beklagte eine Nachbarschafts- bzw. Zeugenbefragung
als unzweckmäßig begründet.

- 9 -

Für Beweise im gesamten langjährigen Rechtsfall hat der Beklagte hauptsächlich den (dämlichen) Festplattenschaden für wichtig gehalten, die Klägerin natürlich nicht.

Es gab und gibt wichtige, unbewiesene Falschaussagen der Nachbarin-X im Polizeibericht und im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin, in der Klageerwiderung beim Amtsgericht und in der Klageerwiderung beim Landgericht.
Auf die neuen Falschaussagen, d.h. Aussagen nach 2009 ist der Beklagte nicht eingegangen.
 


7. Die Klägerin hat auch am 23.10.2014 beantragt, weitere Akten beizuziehen
2 C 1446/14 AS 25 bis 31,
und zwar sämtliche von ihr erstellten, erfolglosen Strafanzeigen der Nachbarin.
85 Js 9229/09, 400 Js 24286/13, 82 Js 8808/13, 80 Js 1317/14.

Dort waren Gründe und Beweise für weitere Falschaussagen und Beleidigungen durch die Nachbarin. Dies hat die Richterin in der 1. Instanz ignoriert,
möglicherweise, weil sie zwischendurch im Urlaub war.

Die Richterin hat aber nur das Strafverfahren wegen Bedrohung 86 Js 7931/13 beigezogen. Dort war nur ein kurzer Brief der damaligen Anwältin der Klägerin, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Diesen Brief hat sie sofort nach der Akteneinsicht weggeschickt, d.h. ohne Rücksprache mit der Klägerin.

In der ersten, erfolglosen Strafanzeige 85 Js 9229/09 hat die Klägerin im Rahmen einer Beschwerde nachgewiesen, dass es bei Erschütterungen zu Festplattenschäden kommen kann. Dieses Fachwissen ist seit Beginn des Rechtsfalls der Klägerin nicht verwendet worden.
Stattdessen wurde sie als rechtlose "Irre" eingestuft.

Jetzt im Jahr 2017 weiß die Klägerin, dass der Beklagte sehr häufig andere Akten bei einem Klageverfahren beiziehen möchte, wenn es um seine persönlichen Interessen geht.

Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte bei der Berufung monieren können, dass nur die Bedrohungsakte beigezogen wurde.
 

8. Ablehnung eigener Schreiben der Klägerin für das Landgericht

Die Klägerin wollte noch eine Stellungnahme zu ihrem Fall für das Landgericht erstellen. Das hat der Beklagte am 06.05.2015 abgelehnt mit
"ohne Zusätze der Partei"                                           Anlage K 22
Im Nachhinein hätte die Klägerin unbedingt eine Stellungnahme mit Hinweisen auf Falschaussagen der Gegenpartei schreiben sollen.

- 10 - 

Unter diesen Falschaussagen war sogar davon die Rede, dass die Klägerin mehrfach auf die Nachbarin losgegangen sei.

Das ist niemals passiert und ist die schlimmste Belastung für die Klägerin, unter der sie bis heute leidet.
Dafür mussten noch Anwalts-, Gerichtskosten erstattet werden und die Klägerin muss mit diesem Rufmord leben. Das bedeutet für die Klägerin, dass die Nachbarin für ihre Falschaussagen noch mit Anwaltskostenerstattung belohnt wurde.

Durch diese Demütigungen kann die Klägerin schon lange nicht mehr richtig schlafen und hat immer wieder plötzliche Herzbeschwerden.

Die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung der Nachbarin gegenüber der Klägerin ist dem Beklagten nicht eingefallen,
wohl aber, wenn es um seine Belange geht:

2 C 59/17 Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung
(Forderung wegen Persönlichkeitsverletzung)
3 T 237/17 Landgericht Freiburg Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung

(Siehe Aktenzeichenliste in Anlage K 2 von 2016 - 2017)

Statt die 14-tägige Erwiderungsfrist zur Klageerwiderung zu nutzen, schickte der Beklagte seine Eingabe nach 5 Tagen ab, wobei die Klägerin seit 4 Tagen davon wusste.

Für die Erwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenpartei vom 19.04.2015 schrieb er nur 3 ½ Seiten und bezog sich nur auf das Jahr 2009.

Auf die von der Gegenpartei neuen Beschreibungen von 2009 ging er nicht ein. 3 S 24/15 AS 143, 145, 147, 149.
Da die Bauarbeiter auch als Zeugen genannt wurden, wäre es wichtig gewesen, sie endlich vorzuladen.
Ihnen wurden von der Gegenpartei Aussagen über die Klägerin zugeordnet, die falsch sind.

Da die Klägerin in jener Zeit auch dem dem Beklagten telefonierte, können die Gesprächsinhalte nicht nachgewiesen werden.

Am 08.05.2015 reichte der Beklagte ein Attest der Hausärztin über die Klägerin ein. Darin waren die Belastungen der Klägerin durch den Rechtsfall beschrieben. (AS 163)
 

Am 12.05.2015 machte der Beklagte beim Landgericht eine Eingabe,
in der er die Klägerin als geschäftsunfähig bezeichnete,
um der Verjährung zu widersprechen. (AS 173 und Anlage K 56)
Im Nachhinein der blanke Horror für die Klägerin.

 - 11 -
 

10. Wichtiger Schriftwechsel in den Unterlagen der 1. Instanz zwischen der Klägerin und dem ehemaligen Anwalt 7. Daher hätte der Beklagte gegen diesen ehemaligen Anwalt rechtlich vorgehen können.

In den Unterlagen der 1. Instanz war wichtiger Schriftwechsel zwischen der Klägerin und diesem Rechtsanwalt enthalten. Allerdings wollte die Klägerin mit diesem Schriftwechsel nur dem Amtsgericht Lörrach beweisen, dass sie hintergangen wurde.
In ihrer Unkenntnis hat sie dazu das Aktenzeichen ihrer eigenen Klage angegeben.

Daher hat die Richterin Dr. Puchinger die Klägerin gezwungen, den Schriftwechsel der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen.
Daraus geht hervor, dass dieser Rechtsanwalt die Klägerin hintergangen hat, indem er sie weder gegen die Falschaussagen im Bedrohungsverfahren verteidigte noch eine Klage beim Amtsgericht eingereicht hat.
Beweis: Az 2 C 1446/14 AS 127 bis 191.

Es ist bekannt, dass es kaum Anwälte gibt, die gegen einen anderen Anwalt vorgehen. Der Beklagte ist auch nicht gegen ihn vorgegangen.

Zuvor hat auch Rechtsanwältin in der 1. Instanz dieses Verhalten als komisch bezeichnet,
und damit gezeigt, dass Sie nicht bereit war, gegen diesen Rechtsanwalt rechtlich vorzugehen.

Erst mit einem neuen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gab es dieses Jahr erfolgreich ein Urteil gegen Anwalt 7, dass ihn zur teilweisen Rückzahlung an die Klägerin verpflichtete.
Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit gab es keine Rückzahlung an die Klägerin.
  

11. Kein Hinweis in der Berufung, dass die Rechtsanwältin in der 1. Instanz die Klägerin weder schriftlich noch mündlich gegen die Falschaussagen in der Klageerwiderung der Gegenpartei verteidigt hat, obwohl sie ausführliche schriftliche Unterlagen von der Klägerin hatte.

Stattdessen stellt der Beklagte diese Situation als Verständigungstörung dar und belastete die Klägerin mit weiteren nicht berechtigten Argumenten in seinem Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K 25). Dazu hatte die Klägerin am 05.05.2015 einen Entwurf mit Datum vom 10.05.2015 (Anlage K 24, nur S. 1) bekommen. Wieder hatte der Beklagte vermutlich zum Vergnügen der Gegenseite die Persönlichkeit der Klägerin negativ beschrieben.
Im Nachhinein ein entsetzliches Schreiben über und gegen die Klägerin, für das sie keine ausreichende Bedenkzeit hatte.
 

12. Im Nachhinein überflüssige Streitverkündung vom 15.5.2015

Mit Schreiben vom 12.5.2015 (Anlage K 27) hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er eine Streitverkündung mit 75 Kopien mit Datum vom 15.5.2015 wegen Amtshaftung der Polizei eingereicht hat. Az 3 S 24/15 AS 175, 177.

- 12 -

Die Klägerin wusste natürlich nichts über die rechtlichen Folgen einer Streitverkündung bzw. ihre genaue Bedeutung. Erst durch Akteneinsicht am 20.10.2017 konnte sie die Anlagen fotografieren.

Im Nachhinein war gar keine Amtshaftung möglich, weil die Falschaussagen im Polizeibericht, im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin und in den Klageerwiderungen der Gegenpartei in der 1. und 2. Instanz nicht bewiesen wurden.

Das hätte der Beklagte als Anwalt wissen müssen oder er hat es gewusst. Trotzdem hat er für die Klägerin von vornherein erfolglose Gerichtsverfahren angefangen
In dieser Streitverkündung hat der Beklagte die Klägerin erneut ohne Rücksprache als geschäftsunfähig bezeichnet.

Diese Streitverkündung erfolgte vor der telefonischen Auskunft beim Landgericht am 22.05.2016 über die Zurückweisung der Berufungsklage.

Erst am 1. oder 2. Juni 2015 bekam der Beklagte den Klagentwurf der Klägerin vom Verwaltungsgericht. Dort waren ausführlich die möglichen Klagegründe gegen die Polizei und das Landratsamt aufgeführt. Az 1 AR 48/14.
Diese Gründe hat er kaum benutzt.

Es gab umfangreichen Schriftwechsel, der nicht akzeptables Verhalten bei der Polizei und beim Landratsamt belegt. Das hat der Beklagte nicht verwendet.

 

13. Mit Schreiben vom 27.05.2015 (Anlage K 31b) hat der Beklagte von weiteren rechtlichen Schritten abgeraten. Ob zu Recht oder Unrecht, kann die Klägerin als Laie nicht beurteilen.

Aber nach dem Vollmachtsentzug im November 2015 war der Beklagte weiterhin gegen den Willen der Klägerin aktiv.
 


14. Rechnungen des Beklagten an die Klägerin

Seine Rechnungen wurden teilweise eingebunden in Schreiben an die Klägerin, die auch andere Themen enthielten. Vorauszahlungen der Klägerin rechnete er als extra Honorar zu seinen weiteren Rechnungsbestandteilen.

Für die Berufung hat der Beklagte am 18.02.2105 1.368,93 Euro in seiner Zwischenrechnung verlangt und auch bekommen. Anlage K 13 oder Anlage R 4.

Für die Berufung stellte der Beklagte am 27.05.2015 eine Anwaltsrechnung über 1.934,40 € aus. Anlage K 31oder Anlage R 7

- 13 - 

Dieses Honorar war mit einer aktuellen Gutschrift von 2.068,93 gedeckt,
d.h. die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt 2.068,93 € an ihn bezahlt.

Der Rechtsschutz hat aber die Rechnungsinhalte moniert.
Daher wurden der Klägerin nur 601,71 abzüglich 50 Euro Selbstbeteiligung erstattet.

Die unaufgeforderten Zahlungen von jeweils 700 Euro hat die Klägerin nur geleistet, weil sie den Beklagten für einen sehr guten Anwalt gehalten hat.
Heute weiß sie, dass dies nicht stimmt.
Daher fordert sie 767,22 € vom Berufungsverfahren zurück.

Möglicherweise könnte das Gericht aber auch entscheiden,
dass der Beklagte seine gesamten erhaltenen Zahlungen
an die Klägerin zurückzahlen muss, d. h. 1.368,93 €.
 

  Überblick über die
Rechnungen und Zahlungen an den Beklagten
 

Anlage K 2.1

  Erklärungen der Klägerin für alle Zahlungen oder Nichtzahlungen

Anlage K 2.2


   
II. Gemeinsame Gründe für die Anwaltskostenerstattung
beim Vorgehen gegen die Polizei und das Landratsamt und späterem Verhalten nach Vollmachtsentzug
 
1. Vor den beiden Klagen gab es relativ umfangreichen Schriftwechsel mit der Polizei und dem Landratsamt, in dem auch verschiedenen Amtspflichtsverletzungen enthalten waren. Darauf ist der Beklagte nur wenig eingegangen.

Von der Klägerin hatte er aber einen nicht formgerechten Klageversuch an das Verwaltungsgericht Freiburg. Az 4 AR 38/14
Dort waren die möglichen Amtspflichtsverletzungen mit den zugehörigen Schriftstücken angegeben.
Der Beklagte bezog sich hauptsächlich nur auf die Weiterleitung des Polizeiberichts an das Landratsamt und die Weiterleitung des Polizeiberichts durch das Landratsamt an das Amtsgericht.
 

  Im Schreiben vom 17.9.2015

Anlage K 86

 

machte er folgende sarkastische Bemerkung:

"ich erspare Ihnen eine ähnliche Wiederholung der unbeholfenen großartigen Rechtsverfolgung beim Verwaltungsgericht vom Vorjahr 2014.
Daher habe ich die in Kopie beigefügte Klageschrift vom 18.9.2015 eingereicht"

(Also ohne Rücksprache mit der Klägerin)

  - 14 -
 

2. Der Beklagte war sich sicher, dass er alles richtig gemacht hat und ignorierte oft die Anliegen der Klägerin.

Außerdem machte er diverse von vorn herein erfolglose Eingaben bei verschiedenen staatlichen Institutionen ohne Rücksprache mit der Klägerin.
Nach Ansicht der Klägerin hatte er oft keine Geduld, nutzte daher Fristen nicht vollständig aus und antwortete teilweise sofort am Tag des Eingangs eines Schreibens.

Das belegt der Schriftwechsel in den Anlagen K 9 bis K 160.
 

Zuvor hatte die Klägerin ihm telefonisch am 26.06.2015, dass sie seine Gerichtseingaben vorher gesehen und dafür eine gewisse Bedenkzeit mit Änderungswünschen bekommen möchte.

Daran hat sich der Beklagte nicht immer gehalten,
so dass die Klägerin ihm ihr Anliegen schriftlich wiederholte: 

Im Folgenden die wichtigsten Schreiben:
 

  Moser an Anwalt 12 vom 04.07.2015
(Vorschlag: gemeinsame Klageerstellung)

Anlage K 38

  Anwalt 12 an Moser vom 07.07.2015 (u.a. nicht zuviel
schreiben, wird nicht ohne Zustimmung vortragen usw.)
Anlage K 39
  Moser an Anwalt 12 vom 13.07.2015
(Gegenargumente zum 07.07.2015 K 39)
Anlage K 41
  Moser an Anwalt 12 vom 13.07.2015
(Gegenargumente zum 02.07.2015 K 39)
Anlage K 42
  Anwalt 12 an Moser (Rechnung. ) Anlage K 44
  Dienstaufsichtsbeschwerden
kosten vor der Klage extra. Das wusste Moser nicht.
 
  Anwalt 12 an Landgericht (Inhalt nicht vorher abgestimmt) Anlage K 50
  Landgericht an Anwalt 12 als Antwort auf K 50 Anlage K 52
  Moser an Anwalt 12 vom 11.08.2015
(Änderungswünsche)
Anlage K 53
  Anwalt 12 an Moser vom 12.08.2015
Info über das Wegschicken einer Klage ohne Rücksicht
auf Änderungswünsche
Anlage K 54
  Moser an Anwalt 12 vom 19.08.2015 (Änderungswünsche) Anlage K 57
  Moser an Anwalt 12 vom 20.08.2015 (Kommentare später) Anlage K 59
  Anwalt 12 an Moser vom 21.08.2015 (Schriftsatz eingereicht) Anlage K 60
  Moser an Anwalt 12 vom 25.08.2015
(Widerspruch ohne Rücksprache)
Anlage K 62
 


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  Moser an Anwalt 12 vom 27.08.2015
(Änderung der eingereichten Klage)
Anlage K 64
  Moser an Verwaltungsgericht vom 27.08.2015 (Hinweise zu langjährigem Rechtsfall mit mangelnder Unterstützung durch Anwälte) Anlage K 65
  Anwalt 12 an Moser vom 28.08.2015
(Keine Klagrücknahme, keine Zeugen nötig, usw.)
Anlage K 66
  Anwalt 12 an Moser vom 01.09.2015
(Einseitiger Schwerpunkt auf Computerschaden)
Anlage K 68
  Anwalt 12 an Moser vom 03.09.2015
(Keine wirklich brauchbaren Hinweise, z.B. zur Aktenvernichtung,
Anwalt 12 glaubt an den Klageerfolg, ich nicht)
Anlage K 72
  Moser an Anwalt 12 vom 05.09.2015
(Eingabewunsch, Bemerkungen zur abgelehnten Polizeiklage)
Anlage K 74
  Anwalt 12 an Moser vom 11.09.2015
(Polizeiklage möglich, m.E. mit zuwenig Argumenten, von mir hat er über meinen Verwaltungsklagenentwurf sehr viel mehr Argumente)
Anlage K 78
  Moser an Anwalt 12 vom 05.09.2015
(Erinnerung, dass Anwalt 12 Schreiben nicht ohne meine Zustimmung
wegschicken soll, Zeugenbefragung wichtig, weitere Wünsche)
Anlage K 79
  Anwalt 12 an Moser vom 14.09.2015
(Klageentwurf gegen die Polizei, glaubt, dass die Klage in Ordnung ist.)
Anlage K 81
  Moser an Anwalt 12 vom 16.09.2015
(Änderungswünsche für die Klage, sonst ziehe ich den Auftrag, gegen die Polizei zu klagen zurück)
Anlage K 84
  Moser an Anwalt 12 vom 17.09.2015
(Polizeiklage eingescannt und abgeändert, gewünschte Anlage)
Anlage K 85
  Anwalt 12 an Moser vom 17.09.2015
(Kritik an meiner unbeholfenen Rechtsverfolgung,
hat die Klage schon eingereicht, weil alles drin ist.)
Anlage K 86
  Anwalt 12 an Moser vom 19.09.2015
(Rät von einer persönlichen Stellungnahme
zum Kostenfestsetzungsbeschluss ab.)
Anlage K 87
  Moser an Anwalt 12 vom 20.09.2015 (Wichtige Beschwerde)
(Polizeiklage zu früh weggeschickt, Änderungswünsche nicht beachtet. Wenn Sie sie nicht aufnehmen, ziehe ich meinen Auftrag, gegen die Polizei zu klagen zurück)
Anlage K 88
  Anwalt 12 an Moser vom 21.09.2015
(Keine Veranlassung, die Klage zurückzunehmen)
Anlage K 89
  Anwalt 12 an Moser vom 25.09.2015
(Ist überzeugt von seinen Klagen)
Anlage K 91
  Moser an Anwalt 12 vom 20.09.2015
(Kaum noch Vertrauen in Sie)
Anlage K 92
 


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  Moser an Anwalt 12 vom 28.09.2015
(Anrufe bei Gericht nicht nötig)
Anlage K 93
  Anwalt 12 an Moser vom 29.09.2015
(Wieder einseitige Konzentration auf den Computerschaden)
Anlage K 94
  Anwalt 12 an Moser vom 29.09.2015
(schlecht lesbarke Karte)
Anlage K 95
  Moser an Anwalt 12 vom 20.10.2015
(Kritik, Hinweise auf die Falschaussagen der Gegenseite)
Anlage K 102
  Moser an Anwalt 12 vom 21.10.2015
(Kritik, Hinweise auf die Falschaussagen der Gegenseite)
Anlage K 103
  Moser an Anwalt 12 vom 02.11.2015
(Kritik, Hinweise auf Strafrechtsverstöße in meinem Fall)
Anlage K 106
  Moser an Anwalt 12 vom 02.11.2015
(Kritik, Vorschlag, Vorgeschichte einreichen)
Anlage K 107
  Moser an Anwalt 12 vom 02.11.2015
(Kritik, Kaum Hoffnung auf Schadenersatz)
Anlage K 108
  Anwalt 12 an Moser vom 03.11.2015
(Ihm ist ein zusätzlicher Verfahrensweg eingefallen:
Beweisverfahren mit Info. Die Beweise hätten aber sofort in beide Klagen gehört. Daher in der Folgezeit extra Gerichtskosten und Anwaltskosten.)
Anlage K 109
  Moser an Anwalt 12 vom 06.11.2015
(Zum Thema Zeugen)
Anlage K 110
  Anwalt 12 an Moser vom 06.11.2015
(Hat die Klage ohne Rücksprach schon eingereicht.
Angeblich ist ihm eine Art "Königsweg" eingefallen, um erfolgreich zu sein)
Anlage K 111
  Moser an Anwalt 12 vom 11.11.2015
(Ihr gestriger Anruf war der blanke Hohn für mich.
Schon wieder Schreiben ohne Rücksprache weggeschickt)
Anlage K 112
  Moser an Verwaltungsgericht vom 11.11.2015
(Vollmachtsentzug für Anwalt 12 für alle Verfahren)
Anlage K 113
  Anwalt 12 an Moser vom 12.11.2015
(Hat schon wieder ohne Rücksprache die Klageerwiderung an die Polizeiweggeschickt und zwar am Tag es Eingangs)
Anlage K 114
  Anwalt 12 an Moser vom 23.11.2015
(Unzulässige Rechnung, die ich aus Unkenntnis bezahlt habe)
Anlage K 115
  Anwalt 12 an Moser vom 27.11.2015
(Bedankt sich für die Bezahlung der unzulässigen Rechnung)
Anlage K 116

 

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 17 -
 

3. Nicht einmal den Vollmachtsentzug durch die Klägerin vom 12. November 2015 hat der Beklagte respektiert.

Er agierte weiter gegen den Willen der Klägerin.
Die Klägerin versuchte daher mit verschiedene Aktivitäten, den Beklagten endgültig loszuwerden.

Im Schreiben vom 20.02.2016 unterstellt der Beklagte, dass die Klägerin für ihren Vollmachtsentzug keinen nachvollziehbaren Grund angegeben hätte.
(Anlage K 152. 7. Zeile und
Anlage 153 die Abschrift wegen besserer Lesbarkeit)

Dem ist offensichtlich nicht so und die Klägerin empfindet diesen Kommentar als Persönlichkeitsverletzung.

 

4. Drastische Verschlechterung des Persönlichkeitsbildes der Klägerin in den Akten durch unterlassene Hinweise an das Gericht durch die Rechtsanwältin in der 1. Instanz und dem Beklagten.

Daher waren keine Schadenersatzansprüche an die Polizei und an das Landratsamt möglich.

Durch die Urteile beim Amtsgericht 2 C 1446/14 und Landgericht 3 S 24/15 wurde das Persönlichkeitsbild der Klägerin drastisch verschlechtert, weil weder die ehemalige Rechtsanwältin noch der Beklagte auf die neuen Falschaussagen der Gegenpartei in deren Klageerwiderung eingegangen sind.
Dazu hatten beide genügend schriftliche Unterlagen von der Klägerin.

Weder die Anwältin in der 1. Instanz noch der Beklagte in der 2. Instanz sind auf die beiden Hauptziele der Klage eingegangen, mit denen der tatsächliche Tatbestand für ein Gerichtsverfahren festgestellt werden kann.
Für diese Unterlassung ist auch die Richterin Dr. Puchinger verantwortlich.

Daher konnte die Klägerin gar keinen Anspruch auf Schadenersatz beim Landratsamt und der Polizei haben.

Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Beklagte die Hauptziele der Amtsgerichtsklage sofort in die Klagen beim Landratsamt und der Polizei eingebunden hätte. Das ist nicht geschehen.

 

5. Rechtsschutzkündigungen ab zwei Prozessen

Am gleichen Tag, an dem die Zurückweisung der Berufungsklage beim Beklagten einging, hat er sich beim Rechtsschutz nach der Kostenübernahme für die Folgenbeseitigung erkundigt. Dazu gab es eine negative Auskunft.
Inzwischen weiß die Beklagte, dass langjährige Anwälte von den üblichen Rechtsschutzkündigungen ab oft zwei Prozessen wissen.


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6. Ablehnung einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit der Klägerin

Am 04.07.2015 (Anlage K 38) hatte die Klägerin eine gemeinsame Erstellung der Verwaltungsgerichtsklagen bei ihr zuhause vorgeschlagen, weil der Beklagte mit einer Schreibmaschine arbeitet.
Damit können Änderungen in Schriftstücken nicht so leicht wie mit einem Computer durchgeführt werden. Außerdem sind sämtliche Akten zu Rechtsfall der Klägerin digitalisiert vorhanden.
Das hat der Beklagte am 07.07.2015 abgelehnt. (Anlage K 39),
wobei er noch der Klägerin Ungeduld unterstellte und Zorn, den ihre Gegner nicht verdient hätten.
 

7. Angebliche zielführende Zusammenarbeit mit der Klägerin.

Siehe Schreiben vom 04.09.2015 vom Beklagten (Anlage K 73) zum Thema Moser gegen Landkreis Lörrach. Die gab es nach Ansicht der Klägerin nicht, wenn man sämtliche Eingaben des Beklagten bei den Gerichten betrachtet. Schadenersatz kann es nur geben, wenn bewiesen ist, dass die Klägerin mit Falschaussagen belastet wird. Dazu hat es niemals Beweise zu ihren Gunsten gegeben, obwohl die Klägerin dies mehrfach bzw. vielfach bei Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaft, Petitionsauschuss BW beantragt hat.
 

8. Mehrfache Hinweise der Klägerin, dass es nur Schadenersatz oder ähnl. geben kann, wenn die Falschaussagen der Nachbarin 2009 und später bewiesen werden.
 
  a) In der selbstgeschriebenen Eingabe der Klägerin 2 C 1446/14 waren die Hauptziele "Recht auf Zeugen" und "Befragung der Beklagten zu ihren teilweise unkonkreten Äußerungen". Dazu existierte sogar ein Fragebogen. Dies hat die zuständige Richterin ignoriert.

In der Klageerwiderung der Gegenpartei wurden neue falsche Behauptungen aufgestellt. Daher wandte sich die Klägerin an eine Anwältin und gab ihr die eingescannte Klageerwiderung mit ihren Berichtigungen. Diese Anwältin hat dazu weder schriftlich noch mündlich etwas getan.
In den Akten findet sich nur ihre Vollmachtsanzeige. Damit ist das Persönlichkeitsbild der Klägerin drastisch verschlechtert worden.

Der Beklagte hat diese Unterlagen auch bekommen. Als dann wieder in der Berufung eine ähnliche Klageerwiderung der Gegenpartei abgegeben wurde, hat der Beklagte sich nicht konkret zu den falschen Behauptungen geäußert. Auf den mündlichen Hinweis der Klägerin hin, meinte der Beklagte, dass dies der Richter schon erkennen würde.
Leider hat sich die Klägerin damit abspeisen lassen.
 

  b) Am 03.09.2015 (Anlage K 71) schrieb die Klägerin
"Ich bleibe dabei, dass ich einen Anspruch auf den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts in allen Teilen habe, auch wenn der Nachweis mit zunehmenden Jahren schwieriger wird. "
 
   

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  c) Am 05.09.2015 (Anlage K 74) wollte die Klägerin eine neue Stellungnahme und weitere Unterlagen für die Klage gegen die Polizei erstellen.
  d) Am 12.09.2015 (Anlage K 79) schrieb die Klägerin erneut ausführlich, warum Zeugen und eine Befragung der Anzeigenerstatterin wichtig sind.
 

9. Umfang einer Klage

Mit Schreiben vom 13.07.2015 hat die Klägerin darauf hingewiesen,
dass alle Beschwerdepunkte in die Klagen gegen das
Landratsamt und die Polizei
gehören.                           Anlage K 41
 

  Zuvor hat der Beklagte am 7.7.2015 an sie geschrieben:   Anlage K 40
 
"Wir nützen der Rechtsverfolgung nicht gerade, wenn wir den Vortrag überlasten. Vor Gericht kann der Vortrag im Laufe des Verfahrens jenachdem auch noch ergänzt werden."

Ich werde nicht ohne Ihre Vollmacht und ohne Ihre Zustimmung vortragen und schreiben, aber die gewünschte gemeinsame Schriftsatzfertigung muss ich ablehnen, da ich meinen Vortrag selbst zu verantworten habe. Dafür muss ich Sie um Verständnis bitten. Auch wenn Ihre mediale Einrichtung der meinigen turmhoch überlegen ist!
 

 

  An diese Aussage hält sich der Beklagte nicht, wenn es um seine Belange geht.

Bei den späteren Aktenzeichen 6 C 472/16, 3 C 909/16, 2 C 59/17, 3 C 83/17 reicht er sehr viele Unterlagen ein, wenn es um seine Belange geht;
(Anzahl der Seiten in den Akten)

2 C   59/17:  Anwalt 12 (131),  Amts-, Landgericht (19),   Moser (1)
6 C 472/16:  Anwalt 12 (209),  Amts-, Landgericht (98),   Moser (94)
3 C 909/16: Anwalt 12 (351),  Amts-, Landgericht (56),   Moser (25)
 

10. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten

Diesen oder ähnlichen Hinweis hat der Kläger am Ende von Eingaben beim Verwaltungsgericht gemacht. Daran hat die Klägerin zunächst geglaubt.
So wie sie das jetzt beurteilen kann, ist das ein rechtlich nicht wirksamer Hinweis bei einer Klage. Eine Eingabe bzw. Klage bei einem Gericht sollte sofort umfassend erstellt werden. Daher fühlt sich die Klägerin getäuscht.
 


 

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11. Extra Beweisverfahren beim Verwaltungsgericht war überflüssig

Erst spät im November 2016 hat der Beklagte ein extra Beweisverfahren mit dem Streitwert 5000 Euro eingereicht, das an die Polizei und an das Landratsamt gerichtet war. Das Verwaltungsgericht hat daraus zwei Verfahren gemacht.
4 K 2590/15 (Polizei) und 4 K 2591/15 (Landratsamt)

Wie schon geschrieben, hätten solche Inhalte sofort in die Klagen gegen die Polizei und das Landratsamts gehört. Das hat auch der Vertreter des Landratsamts moniert.
Daher möchte die Klägerin die Gerichtskosten dafür zurück.
Eine extra Anwaltsvergütung ist auch nicht rechtens.
 

12. 6 Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht und durch Beschwerden des Beklagten 5 Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof

Aus den Eingaben des Beklagten beim Verwaltungsgericht ergibt sich im Nachhinein, dass er vermutlich keine oder nur wenig Erfahrung mit diesem Gericht zu hatte.

Durch gemeinsame Zusammenarbeit hätte die Klägerin auch im Internet offenen Fragen über die Zuständigkeit eines Gerichts vermutlich klären können.
 

13. Angebliche Zustimmung der Klägerin zum Verhalten des Beklagten

Am 10.01.2017 hat der Beklagte an das Landgericht zum Aktenzeichen
3 T 325/16, 3 C 909/16, AG Lörrach geschrieben:

In Anlage A 48 habe ich mit Schriftsatz vom 12.10.2016 die Zahlungsleistungen der Mandantin dargestellt.

Frau Moser hat durch die Zahlungen vom 18.8.2015 (EUR 64,20 s.
Anlage 21.3 mit Anlage A 50) und vom 24.9.2015 (EUR 492,54 s.Anl. A 20 die Mandatsführungen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1908/15 und 4 K 2170/15) anerkannt.

Dieses Verhalten ist keine Anerkennung durch die Klägerin.
Sie hat im Glauben an rechtmäßige, ordnungsgemäße Rechnungen gezahlt.
 

14. Im Beschluss vom 23.12.2016 zum Az 6 C 472/16 gibt es deutliche Hinweise, dass sich der Beklagte nicht wie ein ordnungsgemäßer Anwalt verhält.

Diesen Beschluss hat er selbst als Anlage K1 bei seinem Klageversuch gegen die Klägerin eingereicht. Nach Ansicht der Klägerin belastet sich der Beklagte damit freiwillig.
Siehe Az 2 C 59/17 As 17, 19, 21.
 

 

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15. Am 14.11.2016 sieht er sich in der Opferrolle gegenüber der Klägerin, was nicht zu einem ordnungsgemäß handelndem Anwalt passt.
Az 3 T 251/16, 6 C 472/16
 

Diese Strafanzeige der Verfügungsklägerin und das von ihr veranlasste strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist eine Störung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 9.6.2016.

Als benachteiligter Partei ist es mir nicht zuzumuten, an dem Vergleich festzuhalten. Daher erkläre ich dem Rücktritt.

Die Klägerin hat damit nur versucht, ihn endgültig loszuwerden.
 


 

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III. Mögliche Anwaltskosten-Erstattung: Verwaltungsgericht Polizei:
4 K 2170/15, 4 K 2590/15
 
1. Gründe siehe bei II.
 
2. Für die Klage gegen die Polizei hatte der Beklagte
umfangreichen Schriftwechsel der Beklagten und eines ehemaligen Anwalt mit der Polizei zur Verfügung.
 
3. Um angeblich keine Zeit zu verlieren, hat der Beklagte am 12.05.2015 der Klägerin ohne Rücksprache mitgeteilt, dass er eine Streitverkündung an die Polizei bzw. das Innenministerium wegen Amtshaftung mit 75 Kopien eingereicht hat.                   Anlage K 27

Dabei bezog er sich hauptsächlich auf den Festplattenschaden und nicht auf die anderen Falschaussagen im Polizeibericht von 2009 und bezeichnete die Klägerin erneut als "geschäftsunfähig".   Anlage K 162
 
4. Am 27.05.2015 Anwalt 12 an Innenministerium und Polizei: Anlage K 163
(4 K 2170/15 AS 57, 59, 61)

Folgenbeseitigung mit nur teilweisem Bezug auf den Polizeibericht.
Beispielsweise kein Bezug auf die Aussage der AE, dass derartige Vorfälle sich andauernd ereignen und kein Hinweis, dass die Berufsangabe der AE überprüft werden sollte.
 
5. Für die Klage gegen die Polizei hatte der Beklagte
außerdem einen umfangreichen Klageversuch der Klägerin bekommen.
Im Oktober 2014 hatte die Klägerin versucht, beim Verwaltungsgericht gleichzeitig gegen mehrer staatliche Institutionen zu klagen.
Diese Klage entsprach nicht den üblichen Anforderungen eines Gerichts.
Sie enthielt aber Beschwerden gegenüber den staatlichen Institutionen und die Belege bzw. Beweise dazu.
 
6. Am 13.06.2015 Anwalt 12 an Innenministerium Anlage K 165
Höfliche Hinweise auf diverse Schreiben und Ankündigung einer gemeinsamen Klage gegen Polizei und Landratsamt.
 
7. Am 16.06.2015 Polizeipräsidium Freiburg an Anwalt 12 Anlage K 166
(4 K 2170/15 AS 39, 41)
Wenn der Beklagte in seinem gemäßigten, höflichen Schreiben nicht auf alle Falschaussagen im Polizeibericht Bezug genommen hat kann auch keine ausführliche Antwort erwartet werden. Die Antwort war ja auch nicht sehr höflich.
  
 


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8. Am 18.06.2015 Innenministerium an Anwalt 12          Anlage K 167

Als Anlage die ablehnende Petition von 2013,
bei der nach Ansicht der Klägerin nichts geprüft,
sondern nur eine Zusammenfassung der besonders belastenden
Belege geschrieben wurde.                                          Anlage K 168

In dieser Anlage war nicht die Originalpetition der Klägerin enthalten. Das wusste der Beklagte, hat aber später diese Information nicht verwendet.

Eine wirkliche Prüfung auf Rechtmäßigkeit war und ist immer noch nur durch die ausführliche Befragung der Nachbarin und dem Recht auf Zeugen möglich.

Beschlüsse von Petitionsausschüssen haben nicht die gleiche Wirkung wie Gerichtsbeschlüsse.
 

9. Keine ausreichenden Argumente in schnellen Antwortschreiben

Am 19.06.2015 Anwalt 12 an Polizeipräsidium Freiburg
Widerspruch namens Mandantin ohne Rücksprache nach ca. 2 Tagen!

Sehr schnelle Antwort auf das Schreiben vom 16.06.2015 ohne Rücksprache mit der Klägerin (Anlage K 33) und gemäßigte Aussagen, z.B. Richterin hat sich für eine Zeugenbefragung nicht interessiert.

Statt vom ehemaligen Bürgermeister als Ortspolizist mit Verantwortung zu schreiben, nennt der Beklagte die Gemeinde, die den Polizeibericht lediglich zu den Akten genommen hat. Immerhin!
Bei einer späteren Akteneinsicht am 24.11.2010 war er nicht vorhanden.

Dazu gibt es von der Klägerin anderen Informationen, die ohne Rücksprache nicht berücksichtigt werden konnten.      Anlage K 169
(4 K 2170/15 AS 63, 65)
 

10. Am 25.06.2015 Polizeipräsidium Freiburg an Anwalt 12.   Anlage K 170
Bezug, dass das Amtsgericht dem Polizeibeamten kein rechtswidriges Verhalten angelastet wurden. Dazu Klagantrag I. zum Verhalten des Beklagten bei der Berufung.
 
11. Am 26.06.2015 Anwalt 12 an Innenministerium.          Anlage K 171
Bezug, dass das Amtsgericht dem Polizeibeamten kein rechtswidriges Verhalten angelastet wurden. Dazu Klagantrag I. zum Verhalten des Beklagten bei der Berufung.
Am 26.06.2015 Anwalt 12 an Moser:
Info über dieses Schreiben                                             Anlage K 35
Am 18.06.2015 hat aber das Innenministerium mitgeteilt, dass das Polizeipräsidium künftig das Land vertritt, daher falscher Ansprechpartner.
 

12. Am 29.06.2015 Anwalt 12 an Moser:
Klageentwurf gegen die Polizei und das Landratsamt mit dem Streitwert 5.000 Euro.
 
13. Am 07.07.2015 ist Anwalt 12 eine Dienstaufsichtsbeschwerde
eingefallen und der Klägerin ein Vollmachtsformular geschickt.
 

Anlage K 38

14. Am 07.07.2015 Entwurf einer Dienstaufsichtsbeschwerde an das Innenministerium, wobei die Klägerin nicht wusste, dass Dienstaufsichtsbeschwerden extra kostenpflichtig sind.
Am 18.06.2015 hat aber das Innenministerium mitgeteilt, dass das Polizeipräsidium künftig das Land vertritt, daher falscher Ansprechpartner.
 
15. Am 13.07.2015 Moser an Anwalt 12 Kritik dazu

Anlagen K 41
 und K 42

16. Am 14.07.2015 Anwalt 12 an Innenministerium.
Dienstaufsichtsbeschwerde.                                       
Die Klägerin wollte aber klagen.
Am 18.06.2015 hat aber das Innenministerium mitgeteilt, dass das Polizeipräsidium künftig das Land vertritt, daher falscher Ansprechpartner.
 

 
Anlage K 171

17. Am 30.07.2015 Anwalt 12 an Moser wegen Antwort K 171.
Wegen der Petition sind die Klageaussichten nicht sehr gut.
Meine Kritik an der Petition ignoriert er und gibt sie auch nicht weiter
 

Anlage K 47

18. Am 11.09.2015 Anwalt 12 an Moser                           
Wenn das Verfahren gegen den Landkreis an das Landgericht verwiesen wird, könnte eine Klage gegen die Polizei beim Verwaltungsgericht erfolgen.
 

Anlage K 78

19. Am 12.09.2015 Moser an Anwalt 12  
Kritik und Klagewünsche, gesamten Polizeibericht widerlegen
und Zeugen
   Anlage K 79
  Dienstaufsichtsbeschwerde.   
 

Anlage K 171
 

20. Am 14.09.2015 Anwalt 12 an Moser                            
Klageschrift, der vermutlich zugestimmt werden kann.
Am 21.09.2015 soll sie weggeschickt werden.

  Anlage K 81

 

21. Am 17.09.2015 Anwalt 12 an Moser   

Anlage K 86

  Klageschrift, mit Datum 18.09.2015 weggeschickt.
Es ist alles drin. Mit einem positiven Feststellungsurteil kann weitergearbeitet werden.
 
 
22. Am 20.09.2015 Moser an Anwalt 12 (Kritik)
Wenn Sie nicht diese drei Punkte aufnehmen,
ziehe ich meinen Auftrag zurück, gegen die Polizei zu klagen.
 

- 25 -
 

Anlage K 88
23. Am 21.09.2015 Anwalt 12 an Moser
Keine Veranlassung zur Rücknahme der Klage,
lässt sich nicht "an die Kette legen"
Bezug auf angebliche Prozessunfähigkeit
 
 Anlage K 89
24 Am 25.09.2015 Anwalt 12 an Moser
Zu optimistisch zu den Klagen gegen die Polizei und
das Landratsamt?
 
 Anlage K 91
25. Am 28.09.2015 Moser an Anwalt 12
(Kaum noch Vertrauen in Sie)
 
Anlage K 92
29. Am 29.09.2015 Anwalt 12 an Moser
(Gründe bzw. Rechtfertigung für sein Vorgehen,
z.B. Schwerpunkt auf Computerschaden entspricht
nicht der Meinung der Klägerin)
 
 Anlage K 94
30. Am 08.10.2015 Polizeipräsidium an Anwalt 12
(Verwaltungsklage ist nicht sinnvoll, einseitige Verteidigung des Polizeiberichts im Auftrag der AE Nachbarin-X)
 
Anlage K 179
31. Am 30.10.2015 Moser an Anwalt 12
Bestehe auf das Recht auf Zeugen und auf das Widerlegen wichtiger Inhalte aus dem Polizeibericht.
 
Anlage K 105
32. Am 02.11.2015 Moser an Anwalt 12
Hinweis auf Strafrechtsverstöße und meinem Fall
und Vorschlag für einzureichende Unterlagen.
 
Anlage K 107
33. Am 03.11.2015 Moser an Anwalt 12
Kaum Hoffnung auf Schadenersatz mit Gründen.
 
Anlage K 108
34. Am 03.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Beweisverfahren möglich mit Vorschlägen
 
Anlage K 109
35. Am 03.11.2015 Polizeipräsidium Freiburg an Verwaltungsgericht:

Klagabweisung mit Kopie der abgelehnten Petition der Klägerin an den Landtag Baden-Württemberg (4 K 2170/15 AS 77 bis 85)
Am 12.11.2015 Eingang der Klagabweisung bei Anwalt 12.
 

Anlage K 191
36. Am 12.11.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
d.h. Stellungnahme auf die Klageerwiderung der Polizei noch am gleichen Tag des Eingangs ohne Rücksprache mit der Beklagten
Dann fügte er noch ungefragt zwei ärztliche Atteste der Klägerin hinzu.
(4 K 2170/15 AS 111, 113, 115)

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Anlage K 192
37. Am 06.11.2015 Moser an Anwalt 12
Kommentare zum Beweisverfahren.
 
Anlage K 110

 

38. Am 06.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Beweisverfahren eingereicht, d.h. der Brief vom gleichen Tag von Moser kommt nicht rechtzeitig an.
 
Anlage K 111
39. Am 11.11.2015 Moser an Anwalt 12
Gestriger Anruf war der blanke Hohn.
 
Anlage K 112
40. Am 12.11.2015 Moser an Verwaltungsgericht / Anwalt 12
Vollmachtsentzug für alles
 
Anlage K 113
41. Am 12.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Info über Klageerwiderung der Polizei und seine sofortige Stellungnahme ohne Rücksprache
 
Anlage K 114
42. Am 23.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Unzulässige Rechnung. Über die Nichtrechtmäßigkeit erst 2017 erfahren durch den Prozessbevollmächtigten.
Daher die Rechnung bezahlt.
 
Anlage K 115
43.  In der Folgezeit beschwert sich der Beklagte mehrfach über den Vollmachtentzug und handelt gegen den Willen der Klägerin.

     
IV. Verwaltungsgerichtskosten-Erstattung Polizei
4 K 2170/15, 4 K 2590/15
 
 
 
Die bei II. genannten Gründe können hier analog übernommen werden.

- 27 -

 


V. Anwaltskosten-Erstattung: Verwaltungsgericht Landratsamt
4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15, 4 K 2591/15
 
1. Gründe siehe bei II.
 
2.  Für die Klage gegen das Landratsamt hatte der Beklagte
umfangreichen Schriftwechsel der Beklagten und eines ehemaligen Anwalt mit dem Landratsamt zur Verfügung.
 
3. Am 09.06.2015 zu gemäßigtes Schreiben von Anwalt 12 an das Regierungspräsidium / Landratsamt.
Es fehlt z.B. der Hinweis auf unzulässige dreifache Aktenvernichtung.
 
Anlage K 164
4. Für die Klage gegen das Landratsamt hatte der Beklagte
außerdem einen umfangreichen Klageversuch der Klägerin bekommen.

Im Oktober 2014 hatte die Klägerin versucht, beim Verwaltungsgericht gleichzeitig gegen mehrere staatliche Institutionen zu klagen. Az 4 AR 38/14
Diese Klage entsprach nicht den üblichen Anforderungen eines Gerichts.
Sie enthielt aber Beschwerden gegenüber den staatlichen Institutionen und die Belege bzw. Beweise dazu.
 

 
5. Zusammenhang mit dem Bau- und Gewerberecht beim Landratsamt weggelassen

Schon der erste Anwalt hatte den schriftlichen Hinweis der Klägerin zum Bau und Gewerberecht ignoriert. Der Beklagte hatte dazu ausführliche schriftliche Unterlagen in dem Verwaltungsgerichts-Klageversuch der Klägerin von 2014. Dieses Problem besteht immer noch zu Ungunsten der Klägerin.
Dazu hat sie neuen Schriftwechsel.

Nach Ansicht der Klägerin gibt es daher immer noch Anlass zu einer Klage.
Aber ohne einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht ist das nicht möglich.
 

6. Am 15.07.2015 Anwalt 12 an Landratsamt
Klageankündigung, weil das Landratsamt kein rechtliches Gehör  zum Polizeibericht gewährt hat.
 
Anlage K 173
7. Am 11.08.2015 Anwalt 12 an Moser
Information über fertige Klage gegen das Landratsamt
und Rechnung. Wartet für die Einreichung auf das OK.
 
Anlage K 51
8. Am 12.08.2015 Anwalt 12 an Moser
Information über die weggeschickte Klage
(Eingang beim Verwaltungsgericht am 13.08.2015)
Anlage K 54
 


- 28 -
 

 
9. Am 14.08.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
Klage nicht eindeutig, offene Fragen
 
Anlage K 173
 
10. Am 17.08.2015 Landratsamt an Anwalt 12
Ablehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs
Recht auf Anregung einer Betreuung ist formlos.
Wieder Bezug auf die abgelehnte Petition (Anlage K 168)
 
Anlage K 174
11. Am 21.08.2015 Anwalt 12 an Moser
Information über den weggeschickten Schriftsatz
(Eingang beim Verwaltungsgericht am 13.08.2015)
 
Anlage K 60
12. Am 21.08.2015 Anwalt 12 an Moser Brief Nr. 2
Damit das Klageverfahren nicht verzögert wird,
hat er den Schriftsatz eingereicht. Information über Eingang von K 174)
 
Anlage K 61
13. Am 24.08.2015 Anwalt 12 an Regierungspräsidium:
Widerspruch gegen die Ablehnung des Landratsamts
 
Anlage K 177

 

14.  Am 25.08.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
(Anlage Petition ohne Kritik daran)
 
Anlage K 174
15. Am 27.08.2015 Moser an Anwalt 12
(Änderungswünsche an der Klage)
 
Anlage K 64
16. Am 28.08.2015 Anwalt 12 an Moser
Gegenargumente, Zeugen nicht erforderlich
 
Anlage K 66
17. Am 03.09.2015 Anwalt 12 an Moser
Rechtfertigt sein Vorgehen: "Unsere Klage wird vom
Verwaltungsgericht ernst genommen"
und schon wieder Bezug auf den Computerschaden.
 
Anlage K 72
18. Am 25.09.2015 Anwalt 12 an Moser
Zu optimistisch zu den Klagen gegen die Polizei und
das Landratsamt?
 
Anlage K 91
19. Am 28.09.2015 Moser an Anwalt 12
Kaum noch Vertrauen in Sie
 
Anlage K 92
20. Am 12.10.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
4 K 1908/15Umstellung auf Feststellungsklage
 
Anlage K 180
21. Am 12.10.2015 Anwalt 12 an Moser
Information zur Umstellung auf Feststellungsklage (Als Anlage vorhanden )
 
Anlage K 96
22.  Am 13.10.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
4 K 2377/15 Beschluss: Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
Rechtsstreit wird an das Landgericht Freiburg verwiesen.
Anlage K 181
oder
Anlage K 232
23. Am 16.10.2015 Anwalt 12 an Moser
Kommentar zum 4 K 2377/15 Beschluss (Anlage K 181)
 
Anlage K 97
24. Am 13.10.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
4 K 1908/15 Beschluss: Verfahren wird abgetrennt.
Neues Aktenzeichen: 4 K 2377/15
 
Anlage K 182
oder
Anlage K 231
25. Am 17.10.2015 Anwalt 12 an Moser
Kommentar zum 4 K 1908/15 Beschluss (Anlage K 182)
 
Anlage K 98
26.  Am 13.10.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
4 K 1908/15 Beschluss: Verfahren wird eingestellt..
Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
 
Anlage K 183
27.  Am 17.10.2015 Anwalt 12 an Moser (Brief Nr. 2)
Kommentar zum 4 K 1908/15 Beschluss (Anlage K 183)
 
 Anlage K 99
28. Am 18.10.2015 Anwalt 12 an Moser
Möchte Beschwerde einlegen.
Der Klägerin war damit nicht klar, dass damit die nächsthöhere Instanz,
der Verwaltungsgerichtshof gemeint war.
Ob die Beschwerde sinnvoll war oder nicht, konnte die Klägerin nicht beurteilen.
 
Anlage K 100
29. Am 19.10.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
4 K 1908/15 Frage nach der Bearbeitung des
Schriftsatzes vom 12.10.2015 (Anlage K 180). (Eilt sehr)
Klägerin kann den Sinn dieses Schreibens nicht beurteilen.
 
Anlage K 184
30. Am 20.10.2015 Moser an Anwalt 12
Kritik am Vorgehen von Anwalt 12
 
Anlage K 102
31.  Am 21.10.2015 Moser an Anwalt 12
Kritik am Vorgehen von Anwalt 12
 
Anlage K 103
32. Am 22.10.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
4 K 2449/15 Beschluss zum Streitwert: 5000 €
 
Anlage K 185
33. Am 22.10.2015 Verwaltungsgericht an Anwalt 12
4 K 2449/15 Beklagter kann sich innerhalb von 6 Wochen äußern
Künftig Schriftsätze in 2facher Fertigung einreichen.
Kommentar zum Schreiben vom 19.10.2015
und Begründung für das neue Aktenzeichen.
 Anlage K 186
 


- 30 -
 

 
34.  Am 23.10.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
Streitwert-Beschwerde
Klägerin kann dieses Schreibens nicht beurteilen.
 
Anlage K 187
35. Am 26.10.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
4 K 2377/15 Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss
Klägerin kann dieses Schreibens nicht beurteilen.
Möglicherweise überflüssige Beschwerde.
 
Anlage K 188
36.  Am 26.10.2015 Anwalt 12 an Moser
Erklärung der derzeitigen rechtlichen Lage
 
Anlage K 104
37. Am 26.10.2015 Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
4 K 2449/15 u.a. Beiziehung von Akten
Klägerin kann dieses Schreibens nicht beurteilen
 
Anlage K 189
38. Am 30.10.2015 Moser an Anwalt 12
Bestehe auf das Recht auf Zeugen und auf das Widerlegen
wichtiger Inhalte aus dem Polizeibericht.
 
Anlage K 105
39. Am 02.11.2015 Moser an Anwalt 12
Hinweis auf Strafrechtsverstöße und meinem Fall
und Vorschlag für einzureichende Unterlagen.
 
Anlage K 107
40.  Am 03.11.2015 Moser an Anwalt 12
Kaum Hoffnung auf Schadenersatz mit Gründen.
 
Anlage K 108
41.  Am 03.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Beweisverfahren möglich mit Vorschlägen
 
Anlage K 109
42.  Am 06.11.2015 Moser an Anwalt 12
Kommentare zum Beweisverfahren.
 
Anlage K 110
43.  Am 06.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Beweisverfahren eingereicht, d.h. der Brief vom gleichen Tag
von Moser kommt nicht rechtzeitig an. 
 
Anlage K 111
44. Am 11.11.2015 Moser an Anwalt 12
Gestriger Anruf war der blanke Hohn.
 
Anlage K 112
45. Am 12.11.2015 Moser an Verwaltungsgericht / Anwalt 12
Vollmachtsentzug für alles
Anlage K 113

 


- 31 -
 

 
46. Am 12.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Info über Klageerwiderung der Polizei und seine sofortige Stellungnahme ohne Rücksprache
 
Anlage K 114
47.  Am 23.11.2015 Anwalt 12 an Moser
Unzulässige Rechnung. Über die Nichtrechtmäßigkeit erst 2017 erfahren durch den Prozessbevollmächtigten.
Daher die Rechnung bezahlt.
 
Anlage K 115
48. In der Folgezeit beschwert sich der Beklagte mehrfach über den Vollmachtentzug und handelt gegen den Willen der Klägerin.

 
 
VI. Verwaltungsgerichtskosten-Erstattung: Landratsamt:
4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15, 4 K 2591/15 

Die bei IV. genannten Gründe können hier analog übernommen werden.

 


VII. Unzulässige Rechnungen wegen Zurückweisung des Beklagten als Prozessbevollmächtigten

 

1. Erster nicht zulässiger Rechnungsbetrag
 
  Mit Datum vom 23.11.2015 bekam die Klägerin eine Rechnung vom Beklagten, weil sie ihn als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.

Hier die Abschrift, weil die Kopien von Schreiben des Beklagten oft schlecht lesbar sind:
Anlage K 115
oder
Anlage R 13

Lörrach, 23.11.2015

Kostenrechnung

Entschädigung in Höhe von 2x Terminsgebühr
wegen Abbruch der Prozessvertretung in Ihren
Verwaltungsrechtssachen des Verwaltungsgerichts Freiburg:
4 K 2170/15 und 4 K 2449/15

Leistungszeit: 18.9.2015 bis 14.11.2015
(Erhalt der Verfügungen/Mitteilung des: Gerichts vom 12.11.2015)
----------------------------------------------------------------------------------------
Vollmachten vom 26.5.2015 und vom 15.7.2015
Streitwert-Beschlüsse vom 18.9.2015 (EUR 5.000)
und vom 22.10.2015 (EUR 5.000)
----------------------------------------------------------------------------------------

Entschädigung 4 K 2170/15 EUR 363,60
Entschädigung 4 K 2449/15 EUR 363,60
  -------------------------
  EUR 727,20
USt-Ausgleich (19%) EUR 138,17
  -------------------------
Entschädigung Betrag EUR  865,37
  ==============
Ich bitte Sie höflich um Überweisung des Betrages.
Im Falle einer Fortführung Ihres Auftrages werde ich die Anrechnung auf anfallende Terminsgebühren vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Anwalt 12
Rechtsanwalt

  Im Glauben, dass diese Rechnung geltendem Recht entspricht,hat sie am 25.11.2015 überwiesen.
Anlage R 14
 
Erst über ein Gespräch mit Rechtsanwalt 14 erfuhr die Klägerin, dass dies kein Grund für eine Rechnung ist.
Für die Klägerin ist das betrügerisches Verhalten.

 


 


- 33 -
 

Der Beklagte interpretierte ihr Verhalten als angebliche Anerkennung seiner Leistungen bzw. anwaltlichen Prozessführung, was die Klägerin als Provokation bzw eine Frechheit empfindet.
 

  Beweis 1: Schreiben vom 12.10.2016 an das Amtsgericht, in dem auch die gesamten gezahlten Anwaltskosten an den Beklagten enthalten sind.
Az 3 C 909/16 AS 491 Daraus folgender Textteil:
   
Die Kostenrechnung (Entschädigung) vom 23.11.2015 über EUR 865,27 wurde von mir nach Vollmachtsentziehung vom 11./12.11.2015 (Anlagen A 31-A 32) gestellt und von der Antragsgegnerin auch bezahlt.
Ich habe diese Zahlung angerechnet auf die Klageforderung der Anlagen A 20 und A 21, - je zur Hälfte.

Ich habe diese Zahlung nicht zuletzt auch als eine Anerkennung meiner Prozessführung durch Frau Moser empfunden.
 

 
Beweis 2:

Schreiben vom 14.10.2016 an das Landgericht,
in dem auch die gesamten gezahlten Anwaltskosten
an den Beklagten enthalten sind.
Az 3 T 251/16 (6 C 472/16) Seite 4
Anlage K 193
 
Aufgrund eines Briefes vom 04.07.2017
von Anwalt 14 an ihn,
 


Anlage K 194
  weigert sich der Beklagte am 07.07.2017,
diesen Betrag zu erstatten.

Anlage K 195
 
Da er die Zahlung von EUR 865,37 auf seine angebliche Schadensersatzforderung anrechnete, akzeptiert er faktisch diese Forderung der Klägerin.
Dabei hatte der Beklagte verschwiegen, dass er seit dem 17.01.2017
erfolglos die Klägerin auf Schadenersatz zu verklagen versucht,
und zwar unter der Voraussetzung, dass ihm Prozesskostenhilfe
gewährt wird. Az 2 C 59/17 (AS 1 - 293) AG Lörrach
(Ca. 131 Seiten vom Beklagten und 19 Seiten vom Amtsgericht)
 
2. Zweiter nicht zulässiger Rechnungsbetrag wegen Zurückweisung
als Prozessbevollmächtigter
 
  Mit Datum vom 14.06.2016 bekam die Klägerin nochmals eine Rechnung,
weil sie den Beklagten als Prozessbevollmächtigten auch
beim Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen hat.
Anlage R 26
 
Mit Datum vom 04.07.2016 bekam die Klägerin eine Mahnung zu drei Beträgen, wobei auch der Rechnungsbetrag für die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigten enthalten war.
Diese Rechnung hat die Klägerin nicht bezahlt.
 
 Anlage R 27

 

- 34 -
 

VIII. Erstattung der Anwaltskosten wegen des Schreibens vom 04.02.2016
 
1. Briefinhalt

Am 04.02.2016 schrieb der Beklagte eine für die Klägerin
beunruhigenden und unverschämten Brief.

Anlage K 146
 

2. Kommentare bzw. Stellungnahmen der Klägerin zum Schreiben
Texte des Beklagten mit Rahmen

1. Textteil

Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg die Einheit meiner Klageführung getrennt hat, wäre es natürlich das Beste, Sie könnten Ihre Kommunikations-Barriere überwinden und wir könnten vernünftig - wie vor einem Jahr ! - über die Sachstände und das weitere Vorgehen sprechen.

Kommentar:
Welche Einheit? Es gibt 6 Aktenzeichen: (4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15, 4 K 2591/15 zum Landratsamt, 4 K 2170/15, 4 K 2591/15 zur Polizei. Darunter war eine Eingabe, die nicht zum Verwaltungsgericht, sondern zum Landgericht Freiburg gehört.

Der Beklagte hat wichtige Wünsche von mir ignoriert, wurde teilweise wütend und unsachlich. Daher habe ich auf reine schriftliche Kommunikation umgestellt. Im Nachhinein die richtige Entscheidung (für Beweise).

Außerdem hat der Beklagte sowie immer mit unterdrückter Nummer angerufen, so dass Verbindungsnachweise nicht möglich sind.
 

 

2. Textteil

Ich mache jedenfalls Ihren "Zirkus" - einen Anwalt nach der anderen als untauglich zu verabschieden - nicht mit; das haben Sie gemerkt.

Unsachliche Bemerkung.

Der erste Anwalt hat sich von selbst verabschiedet. Meinen schriftlichen Wunsch, gegen den Polizeibericht vorzugehen und den Zusammenhang mit dem nicht zulässigen Gewerbe meines Nachbarn aufzudecken hat er ignoriert.

Der zweite Anwalt hat sich für befangen erklärt, nachdem er Einsicht in den Schriftwechsel mit der Gemeinde und dem Landratsamt Bau und Gewerbe erhielt. Befangenheit, weil er den ehemaligen Bürgermeister gut kannte.

Der dritte Anwalt hat Schriftwechsel mit der Polizei, dem Landratsamt Bau und Gewerbe, Soziales usw. geführt. Auf seinen schriftlichen Hinweis, dass ein kostenpflichtiger Widerspruch zu tätigen sei, habe ich zustimmend geantwortet.
Aber dann hat er kommentarlos seine Tätigkeit eingestellt.

- 35 -

Die vierte Anwältin hat eine Eingabe beim Oberverwaltungsgericht gemacht und konnte mich aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vertreten.

Der fünfte Anwalt hat kurzfristig wegen Arbeitsüberlastung die Vertretung abgesagt.

Die sechste Anwältin hat im Strafverfahren wegen Bedrohung noch am Tag der Akteneinsicht nur einen kurzen Brief geschrieben, dass der Tatbestand nicht gegeben sei und dann ihre Tätigkeit eingestellt.
Auf die enthaltenen Falschaussagen ist sie nicht eingegangen, weil ich erst nachträglich auf Anfrage Kopien aus der Akte bekommen habe.

Der siebente Anwalt hat mich hintergangen. Dazu hat die Rechtsanwaltskammer Freiburg aufgrund des vorlegten Schriftwechsel eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht.

Die achte Rechtsanwältin hat es unterlassen, beim Amtsgericht auf die Klageerwiderung zu reagieren, obwohl sie von mir schriftliche Unterlagen hatte.

Die neunte Rechtsanwältin hat mich bis kurz vor Ablauf der Berufungsfrist hingehalten und nichts für mich getan. Dafür war sie oft online mit kostenpflichtigen Beratungen im Internet.
 

 

3. Textteil

Ich ziehe mich zurück,
sobald Sie einen für Sie kompetent handelnden Betreuer oder
einen vertretungsbereiten neuen Kollegen bestellt erhalten haben.

Kommentar:
Unverschämt. Die Klägerin bekam Angst,
dass der Beklagte eine gesetzliche Betreuung für sie anregt.

Die Klägerin kann selbst entscheiden,
ob sie einen neuen Anwalt beauftragt oder nicht.
 

 

4. Textteil

Solange bezweifle ich Ihre Prozessfähigkeit, und kann ich Sie daher nicht "im Stich lassen".

Allerdings bin ich für eine therapeutische Begleitung ungeeignet und nicht zuständig.

Kommentar:

Wieder das überflüssige Dauerthema des Beklagten.
Die Klägerin argumentiert rational und mit Beweisen bzw. Gründen.

Am 8. Februar 2016 war die Klägerin zu einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt aus dem Kreis Lörrach und hat ihm das Schreiben vorlegt.

Dieser schien den Beklagten zu kennen. Aufgrund eine Bemerkung bekam die Klägerin den Eindruck, dass es bekannt ist, dass der Beklagte nicht immer sachlich und vernunftgemäß handelt.
 

- 36 -
 

 

5. Textteil

Aber: Dass Sie den "Kampf" jetzt schon 6 Jahre mit falschen Mitteln führen aus reiner Emotion heraus und nicht weitergekommen sind, das ist ganz unbegreiflich.

Und das nehme ich nicht hin. Ich nehme es auch als Vorwurf gegen meine Bemühungen nicht hin.

Kommentar:
Die Klägerin empfindet dies als Verleumdung.
Sie argumentiert rational und mit Beweisen bzw. Gründen.
Das Verhalten ihrer bisherigen Anwälte wurde eben erwähnt.
 

 

6. Textteil

Der ganze Fall wäre seit 5 Jahren beigelegt - ohne Gutachten!

wäre vorgetragen worden beim Richter des Betreuungsgerichts:

- die Computer-Technik, die V.-Rechnung, der Wikipedia-Ausdruck oder ein entsprechendes Sachverständigenvotum der Computertechnologie, und

- der Entschuldigungsbrief vom 9.7.2009

Können Sie sich das nicht klar machen ?

Kommentar:

Die sofortigen Einwendungen der Klägerin wurden vom Betreuungsgericht (Richter Trefzer) ignoriert.
Der damalige Anwalt war zum Polizeibericht ebenfalls untätig.
Der Entschuldigungsbrief lag vor.

Der Beweis für den Festplattenschaden wurde erst am 21.08.2009 erbracht. Damit konnte unmöglich das Betreuungsverfahren aufgehalten werden.
Die Wikipedia-Information hat die Klägerin erst im November 2009 gefunden, um die Staatsanwaltschaft darüber aufzuklären, dass sie nicht von einem Hirngespinst gesprochen hat.
 

 

7. Textteil

Aus dem Beschluss des Landgerichts können Sie ersehen, dass - wenn Sie es mir nicht abnehmen wollten! - auch ein Gericht Fehler macht, die korrigiert und kostenneutral ausgeräumt werden können, dürfen und müssen.

Kommentar:
Diese Argumentation ist für die Klägerin unverständlich. Die Gerichtskosten hat sie beim Verwaltungsgericht bezahlt. Die Verweisung an das Landgericht ist nicht kostenneutral, wenn mir eine nochmalige Zahlung der Gerichtskosten entfällt. Soweit die Klägerin dies mitbekommen hat, lag der Fehler nicht beim Gericht, sondern beim Beklagten.
 

- 37 -
 

 

8. Textteil

Aber Sie wissen nichts Besseres als immer wieder und immer nochmals nur zu lamentieren und die Behörden, Gerichte und vor allem zehn und mehr Anwälte sowie die Nachbarin an den Pranger zu stellen, dass alle alle sich gegen Sie verschworen hätten.

Ich nehme ihnen das nicht ab.

Und ich halte es für unverantwortlich, dass Sie in der gleichen Weise weitermachen.

Kommentar:

Unsachlicher Kommentar und die Aussage,
dass der Beklagte trotz Vollmachtsentzug weiter für die Klägerin aktiv sein wird.
 

 

9. Textteil

Mit guten Wünschen und mit freundlichen Grüßen

Kommentar:

Die guten Wünsche passen nicht zum Inhalt des Schreibens an die Klägerin.

 


3. Anwaltliche Beratung zu diesem Brief
 
  Am 08.02.2016 bekam die Klägerin von einem Anwalt einen Erstberatungstermin.

Weil eine Klage gegen einen anderen Anwalt sehr aufwändig sein soll, schlug der Anwalt vor, einen Brief an den Beklagten zu schreiben, für den die Klägerin etwa 500 Euro zahlen sollte. Eine weitere Vertretung lehnte er mit Gründen ab bzw. nannte ein Stundenhonorar dazu.

Am darauffolgenden Tag widerrief die Klägerin das Schreiben eines Briefes und musste daher "nur" die Beratungskosten in Höhe von 226,10 € zahlen.
 

  Rechnung vom 09.02.2016
 

Anlage K 196
 

  Zahlungsbeleg vom 16.02.2016

Anlage K 197

 
Dieser Betrag wurde vom Rechtsschutz erstattet.

Die Klägerin möchte aber diesen Betrag an den Rechtsschutz zurückzahlen.

 

- 39 -
 

IX. Gründe für Persönlichkeitsverletzungen

Überblick
 
1. Wiederholte Hinweise auf die angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin.
 
2. Aktivitäten des Beklagten nach Vollmachtsentzug ab 12.11.2015
 
3. Angebliche Ansprüche des Beklagten an die Klägerin
 
4. Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht ("Petzen")
 
5. Anspielungen auf eine gestörte Geistestätigkeit bei der Klägerin
 
6. Angebliche Kommunikationsstörungen bei der Klägerin
 
7. Von vornherein überflüssige, erfolglose Schreiben
ohne Rücksprache mit der Klägerin, später auch ohne Vollmacht
 
8. Weitere diverse diskriminierende Äußerungen über die Klägerin
 

Einige rechtliche Hinweise dazu:
 
LAG-KOELN – URTEIL, 7 SA 147/11 VOM 27.10.2011

1. Eine hinreichend schwerwiegende, zur Entschädigung verpflichtende Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines anderen kann sich auch aus der Gesamtschau einer Abfolge von Ereignissen ergeben, die je für sich betrachtet noch nicht als hinreichend schwerwiegend anzusehen wären, wenn sich gerade aus der Gesamtschau eine den Ereignissen innewohnende Systematik ableiten lässt, deren Zielrichtung in der Beeinträchtigung des geschützten Persönlichkeitsrechts besteht.

 

OLG-FRANKFURT – URTEIL, 11 U 16/07 VOM 13.11.2007

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

 

Folgende Bedingungen erfüllen eine Schadenersatzpflicht:

1. Mobbinghandlung: Beleidigungen, Demütigungen, Bloßstellungen

2. Fortsetzungszusammenhang:
    Systematische Zugehörigkeit mehrerer Taten des Mobbings

3. Vorsatz: Mobber will negative Folgen seiner Handlungen bewirken

4. Rechtsgutverletzung:
    Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

5. Intensität:
   Schadenshandlungen weisen eine gewisse Erheblichkeit auf

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den immateriellen Schadenersatz regelt, angewandt werden. Denn auch seelische Verwundungen werden vom Schmerzensgeld abgedeckt.

Um Schmerzensgeld wegen Mobbing einzuklagen, ist es notwendig, sämtliche Mobbingaktivitäten genau zu dokumentieren.


- 40 -
 
Zur Person der Klägerin:    
  Diplom-Handelslehrerin Anlage K 198
  Ober-Studienrätin Anlage K 198
  im Ruhestand Anlage K 200
     
 
 

1. Wiederholte Hinweise auf die angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin.

Durch diese Wiederholungen fühlt sich die Klägerin in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt. Dazu gibt es ein aktuelles Schreiben von Anwalt 12 an das Landgericht vom 07.02.2018. Besonders ist darauf hinzuweisen, wie viele umfangreiche Akten entstanden sind, bei denen es sehr viele verletzende Aussagen des Beklagten über die Klägerin gibt. Außerdem hat sie sich erfolgreich alleine ohne Rechtsanwalt gegen seine Klageversuche verteidigt.
 

  Am Anfang hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm.
Er dagegen stellte schon nach 3 Wochen eine nicht ordnungsgemäße Rechnung aus, wovon die Klägerin erst durch Rechtsberatung bei Anwalt 14 erfuhr.
 
Anlage R 4
a) Siehe I. 1. Angebliche Prozess- und Geschäftsunfähigkeit der Klägerin in der Berufungsschrift des Beklagten
 
b) Mögliche Rechtsmittel nach der Berufung mit Bezug auf Prozessunfähigkeit

Am 27.5.2015 hat der Beklagte an die Klägerin geschrieben: Anlage K 31b

Sehr geehrte liebe Frau Moser,

es gibt theoretisch noch zwei weitere Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 18.5.2015, zugestellt am 26.5.2015:

die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO - Notfrist: 2 Wochen (9.6.2015!) - bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise;

die Nichtigkeitsklage gegen das rechtskäftige Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 30.12.2014 gem. (§ 579 I Nr.4 ZPO)
(- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war) - Notfrist: 1 Monat ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Beide Rechtsmittel betreffen Ihre Prozessunfähigkeit in 1. Instanz.

Deren Feststellung zur Überzeugung des Gerichts ist Voraussetzung für einen Erfolg sowohl der Anhörungsrüge als auch der Nichtigkeitsklage zur Wiederaufnahme des Verfahrens beim Amtsgericht Lörrach.

Daher rate ich ihnen von beiden Rechtsmitteln ab.

- 41 -

 

c) Bedeutung der angeblichen Prozessunfähigkeit der Klägerin

Am 07.07.2015 hat der Beklagte an die Klägerin geschrieben:

Achten Sie doch bitte im eigenen Interesse auch auf die Wirkungen Ihres gerechten Zorns: dass Sie nicht ungewollt hernach genau die Vorwürfe, die gegen Sie erhoben wurden, auch noch bestätigen!

Das haben Ihre Gegner nicht verdient.

Beispiel: Die ganze Prozedur über Ihre Prozessfähigkeit im Nachbarin-X-Urteil hatte auch einen Ansatz in dem Telefonvermerk des Richters, der Sie angerufen und eine halbe Stunde mit Ihnen telefoniert hat. Trotzdem hätte eine Bejahung der Prozessunfähigkeit die Aussichten im Berufungsverfahren, verändert.

  Der erste Abschnitt ist völlig unangebracht.

Der nächste Satz ebenfalls.
Und dann kommt wieder der angebliche Vorteil einer Prozessunfähigkeit.
 

d) Angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin vor dem Verwaltungsgerichtshof

Am 07.03.2016 hat der Beklagte sich beim Verwaltungsgerichtshof (1 S 493/16) als Prozessbevollmächtigter der Klägerin beschwert: Anlage K 201
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Ich berufe mich auf:
Fortbestehen der Vollmacht nach § 51 Abs.3 ZPO i.V.m. 86 Satz 1 ZPO. (§§ 105 Abs.2, 104 Ziff.2. BGB)

Der Verlust der Prozessfähigkeit der Mandantin ist aus ihrem persönlichen Verhalten im Verfahren ablesbar und mit einer Prüfung von Amtswegen (§ 56 ZPO) abzuleiten.

Ich verweise auf zum u. Prozessbevollmächtigten parallel geführte Vorträge der Klägerin.

Schreiben Moser vom 27.8.2015 4 K 1908/15 mit einer Anlage:

"Überblick über die Kontakte und Ergebnisse
mit Rechtsanwälten" (8 Seiten) Akten aa0
 
Anlage B 5
 
Korrespondenz des Berichterstatters Knorr
mit der Mandantin vom 31.8.2015
 
Anlage B 6
 
"Mein Antrag auf humanen Suizid" vom 7.9.2015
(4 K 1908/15 - AS 183-189) Akten aa0
 
 
Mitteilung des Berichterstatters Knorr vom 13.10.2015
 
Anlage B 7
 
Antragsschrift Blatt 1 (AS 183)
 
Anlage B 8
 

 

- 42 -
 

  Die Klägerin hat eine Eingabe beim Verwaltungsgericht gemacht
und wollte dafür ein extra Aktenzeichen und sich selbst vertreten.
Dabei hat sie umfangreiche Ungerechtigkeiten gegen sie aufgeführt.
Diese können nach wissenschaftlichen Erfahrungen als Grund für einen Suizid gewertet werden.

Die Klägerin hat daher diesen Antrag gestellt. Jahrelange Ungerechtigkeiten durch staatlichen Institutionen können zum Suizid führen.
Dann sollte dieser doch wenigsten in humaner Weise möglich sein.
Suizid kommt in allen Ländern vor und bedeutet einen schrecklichen Tod für die Betroffenen. Es ist ein Tabu-Thema, über das nachgedacht werden sollte.
Das Verwaltungsgericht hat diese Unterlagen dem Beklagten zugeschickt
und sie auch noch in die Akten des Landratsamt eingefügt.
Und nun verwendet der Beklagte diese Unterlagen gegen sie (Petze !!!).

Diese ausgefallene Eingabe hat nichts mit Prozessunfähigkeit zu tun.
Die Idee entstand, als der Beklagte die Polizei doch nicht verklagen wollte.
Die Klägerin unterstellt dazu dem Beklagten ein derartiges Vorgehen gegen sie mit niedrigen Beweggründen.
 

III.

Der Verlust der Prozessfähigkeit hatte - wohl seit dem 11.8.2015 - auch einen Vertrauensverlust der Mandantin zu mir (Beschwerdeführer) zur Folge.

Beginnend mit einer schriftlichen Beendigungserklärung vom 11.8.2015:

zit. "Einige Aussagen beim letzten Telefongespräch haben mich sehr verletzt... Daher möchte ich mich künftig nur noch schriftlich mit Ihnen austauschen..."


Die Klageführung beim Verwaltungsgericht war mir trotzdem möglich, da ich durch die vorausgegangene Berufungsführung beim Landgericht über die Sachverhalte ausreichend informiert war. Trotz einer Anomalie der Kommunikation.+)

Ich habe auch den verlangten schriftlichen Austausch eingehalten.

Nur noch schriftlicher Austausch beweist die Prozessfähigkeit der Klägerin.

Damit hat sie nun Beweise für unerwünschte Verhaltensweisen des Beklagten,
z.B. dass er Gerichtseingaben ohne Rücksprache und angemessene Bedenkzeit gemacht hat.
Hier an den Haaren herbeigezogen Begründung für den angeblichen Verlust der Prozessfähigkeit.
 

 


e) Am 19.04.2016 steht dazu in einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (Az 1 S 493/16 ) zugunsten der Prozessfähigkeit der Klägerin:
 

Denn die Beschwerde dürfte jedenfalls unbegründet sein.

Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht als Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen, weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom 11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat (vgl. Czybulka, a.a.O., § 67 Rn. 76 m.w.N.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, an der Geschäfts oder Prozessfähigkeit der Klägerin und infolgedessen an der Wirksamkeit der Widerrufserklärung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 26.05.2015 auch in Ansehung des Aktenvermerks des Richters M. vom 30.10.2014 und der ärztlichen Stellungnahmen vom 12.11.2014 und 23.01.2015 ohne Weiteres von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist.

Auch den weiter vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des Richters S. vom 01.06.2015, dem Schreiben der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach vom 25.09.2015 und dem „Briefwechsel Anwalt 12/Moser" im Zeitraum September bis November 2015 - lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich bei Erklärung des Widerruf in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), nicht entnehmen.

Im Gegenteil ergibt sich hieraus, dass sich die Klägerin wiederholt gegen die Zuschreibung einer psychischen Erkrankung verwahrt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 25.09.2015 und 28.09.2015) sowie - insoweit überzeugend - auf sachliche „Meinungsverschiedenheiten" zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und die daraus folgende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant verwiesen hat.

Dass das Mandatsverhältnis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung tatsächlich zerrüttet war, wird nachträglich dadurch bestätigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beim Amtsgericht Lörrach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, mit der dem Beschwerdeführer unter anderem untersagt werden soll, sie als prozessunfähig zu bezeichnen oder Behauptungen über ihren Gesundheitszustand vorzutragen.
 

    
f) Angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin vor dem Amtsgericht

Am 22.04.2016 hat der Beklagte beim Amtsgericht Lörrach erneut versucht, mit unzureichenden Gründen die Prozessunfähigkeit zu belegen

  Az 6 C 472/16 (AS 81 bis 87)
 

Anlage K 202
 

g) Angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin bei der Klageschrift vom 06.07.2016 des Beklagten vor dem Amtsgericht
Später erfolglose Klage 3 C 909/16 und erfolglose
Beschwerden beim Landgericht 3 T 191/16, 3 T 325/16 (AS 1 bis 11)
 

Anlage K 203



 

h) Angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin in der Eingabe zu 3 C 909/16 vom 06.09.2016 des Beklagten vor dem Amtsgericht
(S. 2 und 3) (AS 393, 395, 397)
 

 Anlage K 204

 

i) Die Klägerin hat angeblich ihre Prozessfähigkeit im Laufe eines gerichtlichen Prozesses verloren  
  Am 10.01.2017 hat der Beklagte an das Landgericht zum Aktenzeichen 3 T 325/16, 3 C 909/16 AG Lörrach (AS 673-683) geschrieben:

Anlage K 205
 

 
..... in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3 ZPO).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die im Fall der Parteien
strittige Ausübung des Mandats im Anwaltsberuf, wenn die Mandantschaft in der Wahrnehmung ihres Anwaltes im Laufe eines gerichtlichen Prozesses ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch Rücknahme der Vollmacht entzieht.

Beweis:

Beanstandung der Prozessleitung (VG 4 K 2449/15) vom 21.12.2015 (Anlage A 44)

Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 (Anlage A 16)
(VGH 1 S 493/16; 1 S 1221/16) Anlage A 17.1A

Anregung vom 3.12.2015 (Anlage A 8 bis A 11)
(AG Lörrach XVII 9635 Moser;
OLG Karlsruhe 6 VA 17/15)

Die hier vom Beklagten angeblichen Beweise sind Aktivitäten nach seinem Vollmachtsentzug vom 12.11.2015 und für die Klägerin eine Frechheit.
 

j) Am 17.01.2017 Anwalt 12 an Amtsgericht Klage gegen Moser unter der Voraussetzung, dass er dafür Prozesskostenhilfe bekommt: Az 2 C 59/17 AS 9
 
k) Am 03.02.2017 Anwalt 12 an Landgericht: "darin die fragile Prozessfähigkeit ...." 3 T 325/16, 3 C 909/16 AG Lörrach (AS 727 und 729)
 
l) Angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin in der Eingabe vom 21.02.2017 des Beklagten vor dem Landgericht 3 T 325/16, 3 C 909/16 AG Lörrach (AS 817 und 819)

Anlage K 206

 


- 45 -
 

m) Am 12.07.2017 gab der Beklagte folgende Aussage gegenüber dem Prozessbevollmächtigten an. Seite 2

Anlage K 207

   
Die Fragilität der Prozessfähigkeit der Mandantin fand ich in den Gerichtsakten in Sachen Moser ./. Nachbarin-X des Amtsgerichts Lörrach:
2 C 1446/14 und im Urteil vom 30.12.2014 vor

Dazu der Ausschnitt aus dem Urteil mit einer unangemessenen Bemerkung der Richterin Dr. Puchinger:

I.

Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht.

Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 56 ZPO eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar.

Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient vor allem dem Schutz der jeweiligen Partei selbst (Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 52, Rn. 2).

Von einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt und zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit und damit Prozessunfähigkeit führt, kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (LG Bad Kreuznach, BeckRS 2014, 17181).

Nicht jede Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft überschreitet, ist prozessunfähig (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, ZMR 1998, 310 ff.).

Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Sie hat die Tragweite ihres prozessualen Handelns erkannt und in der mündlichen Verhandlung außer einer emotionalen Erregung, die in Anbetracht der gesamten Umstände nicht außergewöhnlich erscheint, keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch die Hinweise des Gerichts wurden von der Klägerin aufgenommen und verstanden.

 

 

n) Scheinheilige Erklärung zur Prozessunfähigkeit der Klägerin

Am 04.09.2017 an die Klägerin

Anlage K 208


o)

 Am 27.07.2017 Anwalt 12 an Amtsgericht Az 2 C 59/17 AS 195 bis 203
Bezug zur Prozessunfähigkeit und andere "Beschwerden" über die Klägerin
 
p) Am 15.08.2017 Beschluss zum Az 2 C 59/17 AS 273 bis 279, aus dem
u.a. hervorgeht, dass RA unkonkrete Verhaltensweisen der Beklagten vorträgt. (AS 275) Abschrift vom Foto

Anlage K 209

 


- 46 -
 

q) Am 07.02.2018 Das "aktuellste" Schreiben von Anwalt 12 an das Landgericht 3 T 17/18 (6 C472/16)
über die angebliche Prozessunfähigkeit der Klägerin
 

Anlage K 210
 

r) Schon am 19.04.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen Beschluss
(Az 1 S 493/16 ) ausführlich zur Prozessfähigkeit der Klägerin Stellung bezogen.
 

Anlage K 211
 

s) Nicht alle Texte von Anwalt 12 zur angeblichen Prozessunfähigkeit von Gertrud Moser wurden ihr mit konkretem Anlagenhinweis erwähnt.

 

2. Aktivitäten des Beklagten nach Vollmachtsentzug ab 12.11.2015
 
a) Ohne Rücksprache hat der Beklagte auf eine Klageerwiderung der Polizei am gleichen einen Tag des Eingangs am 11.12.2015 reagiert. Er sollte aber seit Sommer 2015 nur Schreiben wegschicken, die der Klägerin zuvor vorgelegt wurden. Diese Klage hat die Klägerin verloren. Dabei hat der Beklagte wieder ärztliche Atteste verwendet. Das sind sehr vertrauliche Unterlagen, die der Beklagte ohne Rücksprache weggeschickt hat.
 
b) Ebenfalls hat sich der Beklagte am 12.11.2015 beim Verwaltungsgerichtshof beschwert, wandte sich also sofort ohne Rücksprache mit der Klägerin an eine höhere Instanz, natürlich erfolglos.

Anlage K 211
 

c) Mit Datum vom 23.11.2015 hat er Beklagte eine Rechnung wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten geschickt. Anlage K 115

Die Klägerin hat sie bezahlt, weil sie geglaubt hat, dass derartige Rechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt sind.
Erst durch die Beratung beim Prozessbevollmächtigten 2017 erfuhr die Klägerin, dass dies nicht der Fall war.
Das erweckt bei der Klägerin den Eindruck von betrügerischem Verhalten verbunden mit Schädigungsabsicht.
 
d) Am 30.11.2015 schickte der Beklagte der Klägerin einen Entwurf für vorzeitige Aktenvernichtung.
Der war sowieso sinnlos, weil es noch nie Beweise zu Gunsten der Klägerin in ihrem langjährigen Rechtsfall gegeben hat. Durch die Anwältin in der 1. Instanz und dem Beklagten hat sich das Persönlichkeitsbild der Klägerin drastisch verschlechtert, weil ihr von der Gegenseite sogar Gewalt unterstellt wurde.
Daher hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2015 mitgeteilt, dass es keine weitere Vollmacht mehr gibt.       Anlage K 119

 

- 47 -

e) Am 03.12.2015 hat der Beklagte ein sinnloses Schreiben ohne Vollmacht an das Amtsgericht geschickt: Empfehlung für eine Aktenlöschung.
Begründung bei d). Später hat er dafür eine Rechnung ausgestellt (R 24)
 
f) Am 08.12.2015 hat die Klägerin daher dem Beklagten per Einschreiben mit Rückschein erneut den Vollmachtsentzug für sämtliche Rechtsangelegenheiten mitgeteilt.

Anlage K 120

  Den Rückschein hat der Beklagte am 9.12.2015 unterschrieben
 

.K 121
 

g) Ab Dezember 2015 hat sich der Beklagte beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof wegen des Vollmachtsentzugs beschwert.
 
h) Ab 14.12.2015 hat der Beklagte eine (sinnlose) Eingabe beim Oberlandesgericht gemacht und später dafür eine Rechnung ausgestellt. (R 24)
 
i) Ab 16.12.2015 hat sich daher die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer beschwert, weil der Beklagte gegen ihren Willen tätig war und ihren Vollmachtsentzug nicht akzeptierte.
 
j) Am 25.12.2015 hat sich die Klägerin erneut über die sinnlosen Eingaben de Beklagten beschwert und ihm untersagt, weitere Schreiben wegzuschicken.     Anlage K 130
 
k) Am 28.12.2015 hat der Beklagte beim Amtsgericht eine Nichtigkeitsklage eingereicht und die Gegenpartei informiert, dass er sein Mandat nicht niedergelegt hat. Später hat er dafür eine Rechnung ausgestellt und mehrfach angemahnt. (R 16, R 18, R 23, R 25)
 
l) Am 30.12.2015 hat die Klägerin dem Amtsgericht mitgeteilt, dass der Beklagte eine Klage trotz Vollmachtsentzug eingereicht hat.

Für diese Klage hat Beklagte in der Folgezeit eine Rechnung geschickt, später angemahnt und die Klägerin dann unter dem Aktenzeichen 3 C 909/16 erfolglos verklagt. Das ist für die Klägerin betrügerisches Verhalten bzw. Geldgier.
 

m) Auf aktuelle Beschwerden der Klägerin ist der Beklagte nicht mit Argumenten eingegangen.

Stattdessen hat die Klägerin von ihm am 4.1.2016 die 4-seitige Kopie einer Neujahrspredigt der Evangelischen Kirche Lörrach ohne Begleitschreiben bekommen.
 

n) Im Laufe der Zeit hat der Beklagte auch mit der angeblichen Prozessunfähigkeit der Klägerin argumentiert. Das ist eine drastische Persönlichkeitsverletzung.
Siehe zuvor 1.
 

 


- 48 -
 

o)  Am 22.2.2016 hat der Beklagte beim Verfahren 3 C 909/16 eine alte Vollmacht vom 3.2.2015 beim Amtsgericht eingereicht. Anlage K 154
Das ist für die Klägerin auch betrügerisches Verhalten.
 
usw.

Insgesamt hat die Klägerin mit dem Beklagten 2018 immer noch zu tun, d.h. 3 Jahre nach Vollmachtsentzug.

Das ist für sie eine extreme Belastung über einen langen Zeitraum hinweg.

Daher möchte sie jetzt Schadenersatz aus Anwaltshaftung,
weil der Beklagte vielfach gegen die Pflichten eines Anwalts verstoßen hat.


 

3. Angebliche Ansprüche des Beklagten an die Klägerin
 
a) Die Klägerin war und ist in der Lage, unrechtmäßige Ansprüche durch den Beklagten zu erkennen und zu beschreiben bzw. zu beweisen.

Da die Klägerin als Diplom-Handelslehrerin ein Betriebswirtschaftslehre und Mathematik-Studium hat, fühlt sie sich für die unerwünschten Aktivitäten vor und nach dem Vollmachtsentzug und das Ausstellen von Rechnungen dafür vom Beklagten für dumm verkauft,
was wiederum eine Persönlichkeitsverletzung ist.
 

b) Der Beklagte verhält sich uneinsichtig mit falschen Argumenten.
 

Am 19.04.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen Beschluss
(Az 1 S 493/16 ) ausführlich zur Prozessfähigkeit der Klägerin Stellung bezogen. Anlage K 211

Am 14.09.2016 schreibt der Beklagte in seinem Befangenheitsantrages an die zuständige Richterin 9 C 909/16 (AS 455 bis 459)

Für die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es meines Erachtens darauf an, ob ich als mehrere Monate für die Mandantin tätiger Anwalt in der Zeit seit Mitte August 2015 einen Verlust der Prozessfähigkeit annehmen und begründen konnte und durfte, weshalb ich den Vollmachtsentzug nach § 105 BGB für unwirksam gehalten habe.

Dazu halte ich die Beurteilungen der Gerichte in Sachen

Moser ./. Nachbarin-X, die in 1. und 2. Instanz die Prozessfähigkeit bejaht haben, für nicht ausreichend.
..............................................

- 49 -

Frau Moser führt ihre Beschwerden gegen die Vorgänge vom Juli 2009 durch die Nachbarin und durch die Polizei und das Landratsamt und das Betreuungsgericht (AG Lörrach XVII 96..)

seit (2015) 6 Jahren und mit im gleichen Sachzusammenhang mit bald einem Dutzend Anwältinnen bzw. Anwälten, die beauftragt und wieder entlassen wurden, - und den krankhaften psychischen Stau an Frustration bei Frau Moser immer weiter ansteigen liessen.

Die Vorwürfe gegen meine anwaltliche Tätigkeit und ihre Steigerung zur Diffamierung und Feindseligkeit sind Belege dafür.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die meisten Anwält/innen ihre Arbeit eingestellt haben. Der Beklagte verschweigt, dass sich in den Unterlagen 2 C 1446/14 umfangreicher Schriftwechsel mit einem Anwalt befand, der sie hintergangen hat.

Nur der Anwältin in der 1. Instanz 2 C 1446/14 hat sie die Vollmacht entzogen, weil sie sie weder schriftlich noch mündlich zu den neuen Falschaussagen der Gegenpartei verteidigt hat. Außer der Vollmachtsanzeige ist von ihr nichts in den Akten zu finden, weil die Klägerin die Klage verfasst hat. Aufgrund der Falschaussagen in der Klageerwiderung hat sie sich an die Anwältin gewandt.

"Krankhafter physischer Stau an Frustration bei Frau Moser" ist daher mit abwertenden, falschen Argumenten eine Persönlichkeitsverletzung.
  

c) Der Beklagte möchte von der Klägerin ca. 5000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung.

Der Beklagte fordert(e) 2016 und 2017 mit drei Schreiben von der Klägerin nach und nach höhere Beträge wegen wegen Persönlichkeitsverletzung:

 

  Am 22.12.2016: 3.000,- Euro zahlbar bis zum 15.01.2017

Anlage R 30

  Am 16.06.2017: 4.977,- Euro zahlbar bis oder ab 1.07.2017

Anlage R 31

  Am 23.08.2017: 5.097,- Euro (erhöhte Summe)

Anlage R 32

 
Als Gründe gab er zwei Einstweilige Verfügungs(versuche), Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer und eine Strafanzeige durch die Klägerin an.

Diese Gründe waren aber Versuche der Klägerin, den Beklagten endgültig loszuwerden und sich gegen seine unerwünschten Aktivitäten und Persönlichkeitsverletzungen zu wehren.
 


 


- 50 -
 

d) Die Klägerin möchte vom Beklagten 5000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung.

Wenn ein langjähriger, erfahrener Rechtsanwalt
eine solche Summe in Höhe von 5000 Euro
von der Klägerin fordert,
dann steht der Klägerin sicherlich die gleiche Summe zu,
wenn die Gründe und Verhaltensweisen des Rechtsanwalts
mit den Gründen und Verhaltensweisen der Klägerin
verglichen werden.
 
e) Beispiel für eine unzureichende,
für die Klägerin nicht akzeptable Forderung

Wie der Beklagte seine angebliche Ansprüche gegen die Klägerin
durchzusetzen versucht, belegt sein Schreiben vom 24.02.2017
an das Landgericht Freiburg Az 3 T 325/16 (zu 3 C 909/16). Anlage R 33

Gegen die "Honorarzahlung von 1.272,55 €" bietet der Beklagte eine
Vergleichsbereitschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an.
 

f) Die Klägerin erfuhr erst am 7.9.2017 von einem neuen Klageversuch des Beklagten: 2 C 59/17

Durch eine Anlage des Beklagten, die der Klägerin vom Landgericht Freiburg zugeschickt wurde erfuhr die Beklagte im Juni 2017 von einem neuen Aktenzeichen 2 C 59/17 beim Amtsgericht Lörrach.
Zunächst hielt sie dieses Aktenzeichen nicht für wichtig. Bei ihrer Akteneinsicht am 7.9.2017 wurde sie von einer relativ dicken Akte überrascht: AS 1 - 295.

Unter diesem Aktenzeichen 2 C 59/17 darf der Beklagte seit dem 17. Januar 2017 kostenlos eine Klage gegen die Klägerin vorbereiten.
 

    Er hat sie unter der Bedingung eingereicht hat,
dass er dafür Prozesskostenhilfe bekommt.

Da ihm dies nicht sofort gelungen ist,
kann er weitere Eingaben machen und
bekommt dazu den kostenlosen Service des Amtsgerichts
für die Beurteilung seines Klageerfolgs gegen die Klägerin.
 

  Dazu gehört auch, dass er die Klägerin mit negativen Aussagen belasten kann.

 


- 51 -
 

4. Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht
oder schlicht "Petzen"
 
a) Die Klägerin hat aus Protest gegen zwei Anwälte eine Zwangsvollstreckung in Kauf genommen.
Den Betrag hat sie zuvor an eine gemeinnützige Organisation gespendet.

Weder der Beklagte noch die Rechtsanwältin zuvor hatten zu den Falschaussagen der Gegenpartei eine konkrete schriftliche Klageerwiderung abgegeben.

Beide hatten ausführliche schriftliche Unterlagen von der Klägerin zur Berichtigung der Falschaussagen und haben sie nicht verwendet.
Die Klägerin musste durch die erfolglosen Verfahren 2 C 1446/14 AG Lörrach und 3 S 24/15 die Anwaltskosten der Gegenpartei bezahlen.

Das war eine unbeschreibliche Demütigung für die Klägerin.

In ihrer Not erstellte die Klägerin eine Übersicht über die gesamten Aussagen der Anzeigenerstatterin bzw. Nachbarin bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten und gab dazu ihre Kommentare an.

Diese umfangreiche Übersicht schickte sie als Stellungnahme zu dem Kostenfeststellungsbeschluss.
Natürlich war klar, dass damit für die Klägerin kein rechtlicher Erfolg mehr möglich war.

Ebenfalls erfolglos waren mehrere Strafanzeigen der Klägerin im Laufe der Jahre gegen die negativen bzw. falschen Aussagen der Nachbarin Nachbarin-X.

Aus Protest kündigte die Klägerin bei der Gegenpartei an, dass sie die gegnerischen Anwaltskosten an eine gemeinnützige Organisation spendet und begründete ihr Vorgehen.
Davon informierte sie auch ihre Rechtsschutzversicherung.

Die Gegenpartei leitete dann erfolgreich eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin ein.
Für die Klägerin war dies ein Beweis für das skrupellose Verhalten ihrer Nachbarin.
 

    Der Beklagte wusste von diesem gesamten Ereignis
und nutzte es für seine Zwecke,
um die Klägerin bei verschiedenen
Gerichtsverfahren anzuschwärzen.

Dabei spioniert er ihr durch Akteneinsichten und -auskünfte
hinterher.
 


 


- 52 -
 

b) Beweis: Gerichtsvollzieher antwortet am 28.12.2016
dem Beklagten und erteilt ihm Auskunft auf seine Anfrage.
Eingang bei mir über das Landgericht vom 17.1.2017 als
Anlage A 60
 

Anlage K 213

  Am 19.12.2015 schreibt der Anwalt 12 an Moser
dass sie an die Gegenpartei zahlen soll.
 

Anlage K 129
 

c)

Am 21.12.2015 schreibt der Beklagte an das Verwaltungsgericht.
Dabei verschweigt er, dass G. Moser aus Protest die Kostenerstattung an eine gemeinnützige Organisation gespendet und davon die Gegenpartei unterrichtet hat.
Damit wollte G. Moser die Skrupellosigkeit der AE Nachbarin-X belegen.

Anlage K 214

Jetzt hat Frau Moser in Sachen Nachbarin-X die Kostenerstattung an die Gegenseite abgelehnt. Es droht ihr die Zwangsvollstreckung.
Schreiben Frau Moser vom 2.12.2015              Anlage 5
Zahlungsaufforderung vom 17.12.2015             Anlage 6
 

Ich habe das Anwaltsschreiben vom 17.12.2015 natürlich an die Mandantin weitergeleitet. Eine Kopie meines Schreibens vom 30.11. 2015, auf das. Frau Moser Bezug nahm ("Keine weitere Vollmacht von mir"); füge ich bei.

Anlage 7

 

c) Am 21.10.2016 schreibt der Beklagte an das as Amtsgericht.
3 C 909/16 AS 507
Dabei verschweigt er, dass ich aus Protest die Kostenerstattung an eine gemeinnützige Organisation gespendet habe.
Dies habe ich ab dem 24.11.2015 dem Rechtsschutz mitgeteilt.

Anlage K 215

Die Versicherungsleistung des ........-Rechtsschutzes für die festgesetzten gegnerischen Kosten (Nachbarin-X) verwendete Frau Moser nicht zur im Prozess gebotenen Erledigung, - schlägt sich dafür mit der von ihr angegebenen "Zwangsvollstreckung" herum.

 

d)  Am 30.12.2016 beschreibt der Beklagte an das Amtsgericht, wie er recherchiert und das Verhalten von Moser auf den Prozessverlust bezieht. Anlage K 216
 
e)  Am 09.01.2017 schreibt der Beklagte an das Amtsgericht 6 C 472/16.

Anlage K 217

- 53 -

Bei Abschluss des Prozessvergleiches vom 9.6.2016 war nicht bekannt:

- wie im Schriftsatz vom 30.12.2016 von mir vorgetragen: das erst im Dezember 2016 durch Zahlung der gegnerischen Kosten in Sachen Moser ./. Nachbarin-X (2 C 1446/14) beendete Zwangsvollstreckungsverfahren, das Frau Moser "für nichts und wieder nichts" gegen sich laufen liess.


Die Klägerin Moser steht immer noch dazu, dass sie wegen der vielen Falschaussagen der AE Nachbarin-X eine Zwangsvollstreckung in Kauf genommen hat, weil ihre Anwälte sie dagegen nicht umfassend verteidigt haben.
 

f) Am 10.01.2017 schreibt der Beklagte an das Landgericht.

Anlage K 218

Lt. von mir eingeholter Auskunft wurden die Kosten erst im Wege der Zwangsvollstreckung "Anfang Dezember 2016" vollständig bezahlt.

Beweis:
Kostenfestsetzungsbeschluss AG Lörrach 2 C 1446/14
vom 29.9.2015, mir zugestellt 19.10.2015                   Anlage A 59

Gerichtsvollzieher T.
DR II 298/16 vom 28.12.2016                                    Anlage A 60

 

g)  Am 17.01.2017 schreibt der Beklagte in seiner Klageschrift, die nur gelten soll, falls ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird. Az 2 C 59/17 (AS 11).
 
Wie sich die Beklagte jedoch zur Kostenfestsetzung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X verhalten hat - mit Inkaufnahme einer Zwangsvollstreckung bis Anfang Dezember 2016 (vgl. Anlage K 2) -, das gibt meiner Initiative +) zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch nachträglich einen juristischen Sinn.

 

h)

Bei 1. d) ist auch ein ausführliches Beispiel für "Petzen" vor dem Verwal-tungsgerichtshof enthalten.

Anlage K 201

Seite 3 und weitere diskriminierende Äußeren auf den nächsten Seiten
  


 


- 54 -
 

5. Anspielungen auf eine gestörte Geistestätigkeit bei der Klägerin
 
a) 19.09.2016 Anwalt 12 an das Amtsgericht 6 C 472/16

 Anlage K 219

 
Die Verbindung der aufgelisteten, Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung : "Der Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht.. " war hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.

Der Antragsgegner musste in keinem als vollmachtsloser Vertreter (vgl. § 89 ZPO) gleichsam "in flagranti" gestellt- und ihm das Handwerk gelegt werden.

Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner.

Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht.


b)

 Am 22.09.2016 an das Landgericht.


Anlage K 220

 
Der Antragsgegner musste in keinem als vollmachtsloser Vertreter (vgl. § 89 ZPO) gleichsam "in flagranti,' gestellt- und ihm das Handwerk gelegt werden.

Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht.

 

c) Am 08.11.2016 an das Amtsgericht,

Anlage K 221

 
3 C 909/16, 3 T 191/16 (.......................-Beschwerde)

In Sachen Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung
beantrage ich,

der Antragsgegnerin und Beklagten gemäß § 57 ZPO für die von mir beabsichtigte Rechtsverfolgung einen besonderen Vertreter zu bestellen.


Begründung:

Mit einer Selbstoffenbarung in ihrem Schriftsatz vom 15.8.2016 - ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, (82 Je 1826/16) durch Strafanzeige vom 13.2.2016 veranlasst zu haben unter Berufung auf mein Mandats-Schreiben vom 4.2.2016 (dort unter "Anlage 2")
 

- 55 -

- bestätigt die Antragsgegnerin ungewollt ihre Störung der Geistestätigkeit (§ 105 BGB), die ich - wie stets vorgetragen - seit dem diktierten Sprechverbot vom 11.8.2015

(Anlage A 32.1)

..möchte ich mich künftig nur noch schriftlich mit Ihnen austauschen..."

wahrgenommen habe.

Die Störung der Geistestätigkeit ist umso auffallender, weil die Antragsgegnerin und Anzeigenerstatterin kurz zuvor, am 27.1.2016, vor dem Verwaltungsgericht Freiburg in 2 Verwaltungsrechtssachen als Partei die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter Knorr wahrgenommen hat (Anl. A 18) und vom Verwaltungsgericht immer für prozessfähig angesehen wurde. Insbesondere auch nach dem Vollmachtswiderruf vom 11.11.2015. (Anlagen A 31, A 32)
Ich erhielt keine weiteren Sachstandsnachrichten.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Nötigung bestätigt und hat eine Akteneinsichtnahme bisher mit Schreiben vom 31.10.2016 82 Js 1826/16 Anlage abgelehnt. Daher kann ich einstweilen in eigener Sache nicht weiteres vortragen.


d)

Am 14.12.2016 an das Amtsgericht.


Anlage K 222

 
Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf eine mündliche Kommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015 Anlage A6, AS 109),

 

e) Am 21.02.2017 an das Landgericht.

Anlage K 223

 
In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser, wegen Forderung
ergänze ich die Beschwerdebegründung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem
Antrag:
mit bewilligter Prozesskostenhilfe...
der Beklagten Frau Gertrud Moser gemäß §§ 56,57 ZPO einen besonderen Vertreter zu bestellen

 

f) Am 09.08.2017 an den Prozessbevollmächtigten.

Anlage K 224

 
Den persönliche Schriftsatz der Beklagten/Antragsgegnerin vom 14.2.2017 betrachte ich als ein
dokumentarisches Selbstzeugnis (Anlage A 78)

Für eine krankhafte Störung des Geistestätigkeit und daher Prozessunfähigkeit in dem beabsichtigten Forderungs-Rechtsstreit gegen mich als ehemaligen Anwalt der Beklagten.

- 56 -


6. Angebliche Kommunikationsstörungen bei der Klägerin
 
a) Schriftliche Kommunikation nach einem Telefongespräch

Nachdem der Beklagte der Klägerin am Telefon vorgeworfen hat, dass sie selbst schuld sei, wenn kein Anwalt zuvor sie ordnungsgemäß vertreten hat, wollte die Klägerin nur noch Schriftwechsel.
Der Beklagte hat sich zwar schriftlich am 12.08.2015 über Kommunikationsmängel am Telefon entschuldigt: Anlage A 32.2 zu 3 C 909/16 (As 273).

Die Klägerin hielt aber an ihrem Entschluss laut Schreiben vom 02.09.2015 fest.
Vom Beklagten selbst als Anlage A 64 zu 3 C 909/16 (As 749) eingereicht.

Das war im Nachhinein auch richtig so, wenn das weitere Verhalten des Beklagten berücksichtigt wird.
Im Übrigen hat der Beklagte immer mit unterdrückter Telefonnummer angerufen, so dass keine Verbindungsnachweise zu ihm möglich waren.
Ein ordnungsgemäß arbeitender Rechtsanwalt tut so etwas nicht,
und die Klägerin sowieso nicht.
 

b) Am 04.02.2016 an die Klägerin:
Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg die Einheit meiner Klageführung getrennt hat, wäre es natürlich das Beste, Sie könnten Ihre Kommunikations-Barriere überwinden und wir könnten vernünftig - wie vor einem Jahr ! - über die Sachstände und das weitere Vorgehen sprechen.

 

c) Am 07.03.2016 an den Verwaltungsgerichtshof Az 1 S 493:
Der Verlust der Prozessfähigkeit hatte - wohl seit dem 11.8.2015 - auch einen Vertrauensverlust der Mandantin zu mir (Beschwerdeführer) zur Folge.
Beginnend mit einer schriftlichen Beendigungserklärung vom 11.8.2015:

zit. "Einige Aussagen beim letzten Telefongespräch haben mich sehr verletzt... Daher möchte ich mich künftig nur noch schriftlich mit Ihnen austauschen..."

Die Klageführung beim Verwaltungsgericht war mir trotzdem möglich, da ich durch die vorausgegangene Berufungsführung beim Landgericht über die Sachverhalte ausreichend informiert war. Trotz einer Anomalie der Kommunikation.+)
Ich habe auch den verlangten schriftlichen Austausch eingehalten.

- 57 -
 

d) Am 25.04.2016 an das Amtsgericht als 2. Schreiben am gleichen Tag:
.... rege ich hiermit an,
die Anordnung des persönlichen Erscheinens
beider Parteien vom 20.4.2016 aufzuheben.

Begründung:
1. Die Antragstellerin spricht seit dem Monat August 2015 nicht, nicht mehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Antragsgegner.
Das Mandat wurde auf Basis schriftlicher Korrespondenz weitergeführt.
....... Mit dem vom Antragsgegner vorgetragenen Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin seit August 2015 ist auch die fehlende Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin verbunden.

Nach Ansicht der Klägerin ist dies eine unsachliche Erklärung.
Es ist ein Unterschied, ob Gespräche zwischen zwei Personen stattfinden oder unter mindestens 3 Personen.
 

e) 15.08.2016 an das Amtsgericht 3 C 909/16 AS 295, 297, 299, 301
Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten Mandate ohne Einfluss. jeder andere Eindruck durch die Antragsgegnerin wäre falsch und nicht zutreffend.

 

f) 19.09.2016 an das Amtsgericht 6 C 472/16
Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten Mandate ohne Einfluss. jeder andere Eindruck durch die Antragsgegnerin wäre falsch und nicht zutreffend.

 

g) 22.09.2016 an das Landgericht 6 C 472/16
Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten Mandate ohne Einfluss. jeder andere Eindruck durch die Antragsgegnerin wäre falsch und nicht zutreffend.

 

h) 14.12.2016 an das Amtsgericht 6 C 472/16
Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf eine mündliche
Kommunikation
seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015 Anlage A6, AS 109),

- 58 -

 


7. Von vornherein überflüssige, erfolglose Schreiben
ohne Rücksprache mit der Klägerin, später auch ohne Vollmacht
 
  Ein derartiges Verhalten bedeutet auch eine Persönlichkeitsverletzung,
weil der Beklagte wiederholt gegen den Willen der Klägerin handelt.
Dafür hat er teilweise auch noch Rechnungen ausgestellt und versucht, sie bei Gericht einzuklagen. (Az 3 C 909/16)
Dabei ist er nicht oder kaum auf ihre zahlreichen Beschwerdeschreiben eingegangen.
 
a) Am 30.05.2015 schrieb der Beklagte ohne Rücksprache mit der Klägerin
an die Landesjustizverwaltung
und erkundigte sich nach vorzeitiger Aktenvernichtung
für das Aktenzeichen XVII 9635 Betreuung Gertrud Moser, Binzen.

Schon der verwendete Betreff ist irreführend, weil er den Eindruck erweckt, dass die Klägerin betreut wird bzw. entmündigt ist.
Dann wies er auch noch auf die beiden erfolglosen Klagen 2 C 1446/14 und 3 S 24/15 hin.

Für die Klägerin war dieser Brief peinlich.
Zu diesem Zeitpunkt wurden die Falschaussagen der Nachbarin noch immer nicht widerlegt. Neue Falschaussagen sind dazugekommen, weil die Anwältin in der 1. Instanz und der Beklagte in der 2. Instanz nicht darauf eingegangen sind.

Am 24.06.2015 schrieb das Landgericht an den Beklagten und wertete sein Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde. Az E 140 - Anwalt 12 (- 37/15).
Danach wurde dann eine dienstliche Stellungnahme vom Amtsgericht angefordert.
Später sollte die Klägerin laut Rechnung R 24 vom 10.06.2016 zusammen mit einer Eingabe nach Vollmachtsentzug beim Oberlandesgericht 316,99 € bezahlen.
  

 

b) Am 26.06.2015 per Telefon an den Beklagten: Die Klägerin möchte alle Schreiben vorher lesen, bevor sie weggeschickt werden.
 
c) Am 08.08.2015 schrieb der Beklagte an das Landgericht und wies darauf hin,
dass sein Auskunftersuchen noch nicht beantwortet wurde.

Dabei wies er auf die Belastungen der Klägerin durch die Gerichtsakten hin und behauptete, dass die Klägerin eine Aussonderung des Verfahrens und die Vernichtung der Gerichtsakten anstrebt.

Wieder sinnloses Schreiben, weil der objektive Tatbestand durch eine ausführliche Befragung der Nachbarin zu ihren Aussagen und das Recht auf Zeugen seit 2009 verweigert wurden.

Aus diversen Akten ergibt sich, dass die Polizei, das Landratsamt, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sich auf die Falschaussagen der Nachbarin berufen bzw. sie akzeptieren.
 

d)

Am 30.11.2015 wollte der Beklagte nach Vollmachtsentzug wieder eine vorzeitige Aktenvernichtung für das Aktenzeichen XVII 9635 betreiben und wollte dazu Informationen aus den Verwaltungsgerichtsverfahren.

Anlage K 225

Dann meinte er, dass man zu diesem Zweck nicht das Ende dieser Verfahren abwarten muss. Und wieder gab er als Begründung die beiden erfolglosen Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht an, die neue Falschaussagen der Nachbarin enthielten und die nicht berichtigt wurden. Dazu fügt er er neues Vollmachts-Formular bei.
Für die Klägerin waren diese Erklärungen unwürdig eines Anwalts und
sehr lästig, weil sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte.
 

 

e)

Am 02.12.2015 schrieb die Klägerin an den Beklagten, das es keine Vollmacht mehr gegen wird und sie dabei ist, festzustellen, ob der Beklagte ihr mehr geschadet als genutzt hat. Dabei informierte sie ihn, dass sie aus Protest die gegnerischen Anwaltskosten an eine gemeinnützige Organisation überwiesen hat.

Anlage K 119
 

f)

Am 03.12.2015 schrieb der Beklagte ohne Vollmacht erneut an das Amtsgericht
und empfahl mit nicht ausreichenden Gründen die Aktenlöschung XVII 9635.
Diese für die Klägerin sehr belastende und demütigende Akte muss aber mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Anlage K 226

g)

Am 08.12.2015 wie die Klägerin per Einschreiben den Beklagten erneut auf den Vollmachtsentzug hin.

Anlage K 120

Am 10.12.2015 schrieb der Beklagte an die Klägerin, dass seine Anregung auf Aktenvernichtung erfolglos war. (Klar, das war auch zu erwarten)

Anlage K 122
 

h)

Am 14.12.2015 machte der Beklagte eine 7seitige Eingabe beim Oberlandesgericht, natürlich ohne Vollmacht und gegen den Willen der Klägerin.
Späteres Aktenzeichen 6 VA 17/15.
Dafür erhält die Klägerin am 10.06.2016 eine Rechnung Anlage R 24
und später eine Mahnung Anlage R 27
Mit dem erfolglosen Klageverfahren 3 C 909/15
wollte er u.a. diesen Betrag einklagen.

Am 16.12.2015 schrieb die Klägerin an den Beklagten, dass sie ein Fax an das Oberlandesgericht geschickt hat, und zwar mit dem Hinweis, dass diese Eingabe gegen ihren Willen und ohne Vollmacht geschehen ist.

Anlage K 126
 

i)

Am 25.12.2015 beschwerte sich die Klägerin beim Beklagten und
verbot ihm weitere Schreiben wegzuschicken.

Anlage K 130
 

j) Am 28.12.2015 reichte der Beklagte eine Nichtigkeitsklage nach Vollmachtsentzug beim Amtsgericht ein und informierte die Gegenpartei, dass er sein Mandant nicht niedergelegt hat. Az 2 C 1840/15

- 58 -

Am 30.12.2015 informierte die Klägerin das Amtsgericht, dass der Beklagte gegen ihren Willen und trotz Vollmachtsentzug eine Klage eingereicht hat.

Anlage K 135

Später bekam die Klägerin eine Rechnung und Mahnungen dazu:
Anlagen: R 16, R 18, R 23, R 25, R 27 und erfolglose Klage 3 C 909/16
  

k)

Am 31.12.2015 schrieb die Klägerin an den Beklagten, informierte ihn über ihre Beschwerden an die Rechtsanwaltskammer.
Außerdem warnte ihn die Klägerin vor einer möglichen Strafanzeige.

Anlage K 137
 

l) Am 04.01.2016 hat sie vom Beklagten kommentarlos einen vierseitigen Predigttext der evangelischen Kirche Lörrach bekommen. Möglicherweise als Antwort auf ihre letzten Beschwerdeschreiben.
 
 

8. Weitere diverse diskriminierende Äußerungen über die Klägerin
 
 
Während die Klägerin ihre leider viele Eingaben bei Gericht sachlich begründete, um sich gegen den Beklagten und seine Eingaben alleine als Nicht-Juristin zu wehren versucht, verwendet dieser übertriebene und unsachliche Beschreibungen.
 
a) 19.09.2016 an das Amtsgericht 6 C 472/16

Anlage K 219

  22.09.2016 an das Landgericht 3 T 251/16 (6 C 472/16)
 

Anlage K 220
 

 
Die Verbindung der aufgelisteten, Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung -: "Der Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht.. " war hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.

 

b) Angebliches absichtliches Verschweigen der Klägerin

Da der Kläger seit Sommer 2015 Eingaben ohne vorheriger Vorlage der Klägerin machte, trotz mehrfacher Ermahnung, entzog die Klägerin ihm sämtliche Vollmachten. Dagegen wehrte er sich und wirft dann der Klägerin vor, angebliche Informationen absichtlich nicht an ihn weitergeben zu haben.

Somit unterstellt er ihr mehrfach absichtliches Schweigen und
stellt sich als Opfer dar,
das weiterhin mit Eingaben bei Gerichten handelte.

- 61 -

Beispiele:

K 227: 18.07.2016 Anwalt 12 an Amtsgericht, Az 3 C 909/16, Seite 5 und 6

......
Da von der Antragsgegnerin keine Zahlung eingekommen ist, was auch gar nicht zu erwarten war, erweitere, ich hiermit das

Prozesskostenhilfegesuch

um die Anregung und den Antrag:

der Antragsgegnerin gemäß § 57 ZPO
einen besonderen Vertreter/Vertreterin. zu bestellen.

Trotz technisch gekonnter Schriftsätze erscheint die Antragsgegnerin mit der gesamten Verfahrenssituation (seit 7 Jahren!)' ohne Anwalt überfordert.

............................
In ihrem einstweiligen Verfügungsantrag vom 14.4.2016 hat die Antragsgegnerin als Antragstellerin zwar die Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts und des VGH verzeichnet, sie hat jedoch die abgeschlossenen gewesenen Verfahrensstände verschwiegen"
 

Seite 6

Ich wurde von der Antragsgegnerin sinnlos vorgeführt,
"an der Nase herumgeführt."

Der Beklagte kann anscheinend nicht erkennen, dass die Klägerin als Nicht-Juristin ihm in den diversen Verfahren mit ihm fachlich unterlegen ist.

Somit sind angebliche absichtliche, schädigende Verhaltensweisen nicht so streng zu bewerten wie seine absichtlichen schädigenden Verhaltensweisen gegenüber der Klägerin.

K 228: 15.08.2016 Anwalt 12 an Amtsgericht, Az 3 C 909/16

Seite 1

Das Gericht folgt der emotionalen Abwertung und Schlechtrede der Antragsgegnerin aus ihrem Verfügungsverfahren: 6 C 472/16.

Seite 2

Die Erledigung vom 27.1.2016 (vgl. Anlagen A 18, A 18.1., 19) wurde von der Antragsgegnerin verschwiegen.

Dadurch konnte der Eindruck entstehen, die Antragsgegnerin müsse vor einem "Monster" im Anwaltsberuf in Schutz genommen werden.

Richtig ist, dass der Vollmachtsentzug vom Antragsteller nicht hingenommen: wurde.

Seite 3

 Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten Mandate ohne Einfluss.
........................
Der Vollmachtsentzug kam dann überraschend und blieb rational nicht nachvollziehbar.

K 229: 10.09.2016 Anwalt 12 an Amtsgericht, Az 3 C 909/16

Seite 2

1. die Aktenvernichtung des Betreuungsgerichts war seit 2010 das Ziel aller Bemühungen der Antragsgegnerin.

Korrektur von der Klägerin:
Seit 2009 war und ist es das Ziel, die Falschaussagen im Polizeibericht zu belegen, der die Ursache für die Existenz der demütigenden und äußerst belastenden Entmündigungsakte ist.
Dieses Ziel wurde von der Polizei, vom Landratsamt Lörrach, vom Amtsgericht Lörrach, von der Staatsanwaltschaft, vom Landgericht Lörrach und vom Verwaltungsgericht verhindert.
Dafür wäre kein großer Aufwand am Anfang nötig gewesen.
Aus diesem Grund sind die eben genannten staatlichen Institutionen
die Mobbing-Partner der AE Nachbarin-X.

Seite 3

1. die Aktenvernichtung des Betreuungsgerichts war seit 2010 das Ziel aller Bemühungen der Antragsgegnerin.

Seite 3

Die Antragsgegnerin hat ihren VG-Termin vom 27.1.2016 in Freiburg und die Ergebnisse (Anlage A 18, A 18.1,A19) verschwiegen und durch ihr Verschweigen folgende Verfahren negativ beeinflusst:

 

 - das Beschwerdeverfahren des Antragstellers dem VGH
egen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter (1 S 493/16)
(Anlagen A 16, A 17 u. A 17.1)
 
 - das einstweilige Verfügungsverfahren bei dem AG Lörrach 6 C 472/16 Moser ./. Anwalt 12 (vgl. Anlage A6)
 
 - das Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg (BA/.39/2016) Beschwerde der Frau Gertrud Moser.
 

Bei einer Rüge-Erteilung vom 3.5.2016 hat die Beschwerdeabteilung III unter Vorsitz von Rechtsanwalt v. L. jedenfalls und immerhin die Angabe meiner Überzeugung, die Mandantin sei nicht mehr prozessfähig, berücksichtigt.

Beweis:
 
Beiziehung der Akten der RAK Freiburg Bertoldstr. 44, 79098 Freiburg Einzuholende Auskunft.

- 63 -

 

c) Aus seiner Klage vom 17.1.2017 gegen die Klägerin unter der Voraussetzung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird: Az 2 C 59/17

AS 9

 Das Verfahren hat die Beklagte jedoch später - wie einen Skalp oder wie eine Trophäe - gegen den Kläger in dem anderen PHK-Verfahren angegeben und im August 2016 verwendet.

Gemeint ist die erfolglose Strafanzeige vom 13.2.2016

AS 9

 Die Beklagte liess sich gewissermaßen ihre Anschuldigungen vom 13.2.2016 und ff. durch den Vergleich vom 9.6.2016 von mir unbewusst bestätigen.
Das ist unzumutbar und unerträglich
 

AS 11

Die prozessfähige Beklagte hat sich gegen mich ganz einfach bösartig und rufschädigend verhalten

Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinen Aussagen zur Prozessunfähigkeit der Klägerin. Siehe hier IX. Persönlichkeitsverletzungen 1.

AS 11

Auch die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil in Sachen Moser gegen Nachbarin-X hatte die Beklagte schon im Januar 2016 gestoppt,

- ohne dass ich davon erfuhr.

Die Eingabe erfolgte ohne Vollmacht am 28.12.2015.
Dann hat es gereicht, dass das Gericht davon informiert wurde.

AS 11

Wie sich die Beklagte jedoch zur Kostenfestsetzung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X verhalten hat - mit Inkaufnahme einer Zwangsvollstreckung bis Anfang Dezember 2016 (vgl. Anlage K 2) -, das gibt meiner Initiative +) zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch nachträglich einen juristischen Sinn.

Schon wieder der Bezug auf die Zwangsvollstreckung,
die ich aus Protest gegen den Beklagten und die Anwältin in der 1. Instanz und gegen die Falschaussagen der AE Nachbarin-X in Kauf genommen habe.
Dazu gibt es ausführliche Erklärungen.


 


- 64 -
 

d) In diesem umfangreichen Rechtsfall wird belegt,
dass der Beklagte

Argumente verwendet,
die eines ordnungsgemäß arbeitenden Anwalts unwürdig sind

und damit auch die Klägerin als ehemalige Mandantin diskriminieren.
 

e) Nicht ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin werden auch in den ablehnenden Beschlüssen festgestellt
 
  und zwar bei folgenden Gerichten:
Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hervor.
Diese ablehnenden Beschlüsse reicht der Beklagte dann teilweise wieder bei anderen Aktenzeichen ein, auf dass die Aktenberge wachsen.
 
  K 230: 13.10.2015 4 K 1908/15 Verwaltungsgericht-Beschluss
Verfahren wird eingestellt..
Klägerin trägt die Verfahrenskosten (auch K 183)
  K 231: 13.10.2015 4 K 1908/15 Verwaltungsgericht-Beschluss
Verfahren wird abgetrennt.
Neues Aktenzeichen: 4 K 2377/15 (auch K 182)
  K 232: 13.10.2015 4 K 2377/15 Verwaltungsgericht-Beschluss
Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Rechtsstreit wird an das Landgricht Freiburg verwiesen. (auch K 181)
  K 233: 15.12.2015 1 S 2197/15 Verwaltungsgerichtshof-Beschluss
  K 234: 13.01.2016 1 S 57/16 Verwaltungsgerichtshof-Beschluss
  K 235: 15.04.2016 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 236: 19.04.2016 1 S 493/16 Verwaltungsgerichtshof-Beschluss
  K 237: 04.05.2016 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 238: 18.05.2016 1 S 493/16 Verwaltungsgerichtshof-Beschluss
  K 239: 14.07.2016 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 240: 28.07.2016 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 241: 29.08.2016 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 242: 11.10.2016 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 243: 10.11.2016 1 S 1221/16 Verwaltungsgerichtshof-Beschluss
  K 244: 07.12.2016 3 T 251/16 Landgericht Freiburg-Beschluss
     
- 65 -
 
 
  K 245: 14.12.2016 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 246: 23.12.2016 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 247: 24.01.2017 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 248a 23.01.2017 3 C 87/17  
  K 248b: 27.01.2017 3 C 87/17 Amtsgericht Lörrach Beschluss
  K 249: 23.03.2017 3 T 325/16 Landgericht Freiburg-Beschluss
  K 250: 08.12.2017 3 C 87/17 Amtsgericht Lörrach Beschluss
   
 

f) Die vom Beklagten angegeben Gründe für seine angebliche Persönlichkeitsverletzungen in den Anlagen R 30 bis R 32 waren Maßnahmen der Klägerin, ihn endgültig loszuwerden und Reaktionen auf seine unerwünschten Aktivitäten.
 
  Am 01.09.2017 schrieb die Klägerin ein Begleitschreiben zu einen 11-seitigen Brief als Anlage.

Anlage K 253

 
Am 01.09.2017 erhielt der Beklagte einen 11-seitigen Brief,
in dem die Klägerin 6 verschiedene Forderungen nannte
und so 6.364,90 € von dem Beklagten forderte.
Dieses Schreiben entstand ohne anwaltliche Beratung.
Anlage K 254
 
Am 04.09.2017 antwortete der Beklagte,
indem er einige Gründe für seine Zahlungsverweigerung nannte.
Anlage K 209
 
Die Klägerin hat eine Abschrift von diesem Schreiben erstellt und
dazu ihre Kommentare hinzugefügt.
Anlage K 255

G. Moser

 
Geändert am:   11.09.2019

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