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Protokoll Amtsgericht Lörrach 3 C 449/18


Az.: 3 C 449/18

Amtsgericht Lörrach

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach am Freitag, 22.06.2018 in Lörrach.

Gegenwärtig:

Richterin am Amtsgericht Dr. Reupert

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ................................., 79589 Binzen - Klägerin -

gegen

Anwalt 12, .................           ..........,       Lörrach - Beklagter -

erscheinen bei Aufruf der Sache:

Die Klägerin, Frau Moser in Person und der Beklagte, Anwalt 12 in Person.

Sitzungsbeginn: 11:45 Uhr

Der Klägerin wird zunächst der Schriftsatz des Beklagten vom 20.06.2018 übergeben.
 


Seite 2

Die Klägerin stellt klar, dass mit dieser Klage nur die Forderungen geltend gemacht werden sollen, die nicht bereits Gegenstand des Verfahrens 3 C 458/18 sind.

Zur Erläuterung erklärt sie:

Mir hatte Rechtsanwalt Anwalt 14 am 11.04.2018 mitgeteilt, er habe die Klage bereits eingereicht. Sonst hätte ich mit meiner eigenen Klageeinreichung noch etwas zugewartet.

Das Gericht erklärt: Die Klage von Rechtsanwalt 14 im Verfahren 3 C 458/18 ging bei Gericht am 16.04.2018 ein und wurde zugestellt am 25.04.2018.

Die Klage im Verfahren 3 C 449/18 wurde zugestellt am 15.05.2018.

 

Auf Frage des Gerichts, welches der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sein soll, erklärt die Klägerin:

Ich habe zunächst auf Seite 2 die an den Gegner geleisteten Zahlungen aufgelistet. D. h. aber nicht, dass ich diese Beträge insgesamt zurückhaben möchte.

 

Es ist ja viel zwischen uns passiert. Meiner Auffassung nach hat Anwalt 12 meine Persönlichkeit in erheblichem Maße verletzt. Dies habe ich auf Seite 3 der Klageschrift zusammengefaßt.
 
Ich sehe dies so, dass entsprechende Abzüge von den Rechtsanwaltsrechnungen wegen schlechter Leistung zu machen sind. Es liegt so eine Mischung vor zwischen meinem Rückzahlungsbegehren und der Persönlichkeitsverletzung.
 
Die Klägerin erklärt:

Ich beantrage, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Ich begehre die Zahlung dieses Betrages als Kombination aus anwaltlicher Schlechtleistung und Persönlichkeitsverletzung.

 

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 22.04.2018 die Klage abzuweisen.
   

Seite 3

Er beantragt die Klage bereits als unzulässig abzuweisen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.

 

Der Beklagte beantragt noch einmal die Beiziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsakten.
 
Er verweist darauf, dass das Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung bereits vor Vollmachtsentzug rechtshängig gewesen ist.
 
Er verweist weiter darauf, dass Frau Moser bereits im August 2015 mitgeteilt habe, dass sie mit ihm nicht mehr sprechen, sondern nur noch schriftlich kommunizieren wolle. Zur Begründung habe sie ausgeführt, Anwalt 12 hätte sie durch ein Telefongespräch verletzt. Dies stelle eine Kommunikationsstörung dar.
 
Der Beklagte erklärt:
Zu keinem Zeitpunkt wollte ich Frau Moser durch meine Tätigkeit schaden oder ihre Persönlichkeit verletzen.
GM-Kommentar:
Eine Lachnummer, wenn man hier die vielen Aktivitäten von Anwalt 12 gegen mich betrachtet.
 

Die Klagen, die ich später noch eingereicht habe, nämlich die Nichtigkeitsklage und das Justizverwaltungsverfahren habe ich zwar nach Vollmachtsentzug ausgeführt, dies jedoch im Interesse der Klägerin.

 

GM-Kommentar:
Eine Lachnummer, wenn man hier diese hier beschriebenen Verfahren gegen meinen Willen und ohne Vollmacht liest.

Insoweit wird verwiesen auf die Anlage K 53, Schreiben von Frau Moser.

 
Frau Moser erklärt:

Es ist richtig, dass ich zu Beweiszwecken nur noch schriftlich kommunizieren wollte und kommuniziert habe.

Es war so, dass ich nicht mehr wusste, was ich tun sollte, nachdem Anwalt 12 nach dem Vollmachtsentzug immer weiter in meinem Namen ohne meine Billigung aufgetreten war.

 

Aus diesem Grunde wurde dann die einstweilige Verfügung beantragt.
Der Beklagte erklärt:

Die Nichtigkeitsklage wurde von mir deswegen eingereicht, weil Frau Moser mit der Kostenfestsetzung nach dem verlorenen Berufungsverfahren nicht einverstanden war.

Dies war der Versuch, noch einmal eine Prozesssituation ex tunc herbeizuführen mit der Argumenta-


Seite 4

tion, dass eine Prozessunfähigkeit in der ersten Instanz vorgelegen hatte. Dann hätte man das Verfahren noch einmal in den damaligen Zustand zurückversetzen können.

GM-Kommentar:
Als Laie halte ich diese Vorgehensweise für nicht rechtens. Leider habe ich dies am Anfang geglaubt, weil ich vollstes Vertrauen zu einem langjährigen Anwalt hatte.
 
Im Betreuungsverfahren aus dem Jahr 2009 habe ich Frau Moser noch nicht vertreten.
 
Der Beklagte verweist auf den von ihm in vorliegender Sache gestellten PKH-Antrag.
 
Sodann wird folgender

B e s c h l u s s


verkündet:

1. Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren festgesetzt bis zum 21.06.2018 auf 3.694,50 EUR und beginnend ab dem 22.06.2018 auf 3.000,00 EUR.
 
2.  Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 03.07.2018, 14:00 Uhr, Verhandlungszimmer 0.67.

 

Dr. Reupert

Richterin am Amtsgericht

..............., JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
zugleich für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Übertragung
 vom Tonträger.


GM-Kommentar:

Immer wieder die gleichen, unsinnigen Erklärungen von Anwalt 12.


Geändert am:   10.01.2019

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