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Brief von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Eingang: 13.06.2020  (andere Struktur)


DER GENERALSTAATSANWALT IN KARLSRUHE

Generalstaatsanwaltschaft • Ludwig-Erhard-Allee 4 • 76131 Karlsruhe
 

  Datum: 09.06.2020
  Name: Frau Kottisch-Borchmann
Frau Durchwahl: 0721 9................
Gertrud Ida Moser
..............................
Aktenzeichen: 35 Zs 865/20
(Bitte bei Antwort angeben)
79589 Binzen

Ermittlungsverfahren gegen Sie
wegen Erpressung u. a.

Ihre Beschwerde vom 22.05.2020 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11.05.2020 (Az.: 200 Js 17515/19)

Sehr geehrter Frau Moser,

auf Ihre Beschwerde vom 22.05.2020 hat mir die Staatsanwaltschaft Freiburg die einschlägigen Akten zur Entscheidung vorgelegt.

(G. Moser-Kommentar: Welches sind die einschlägigen Akten aus meinem Aktenberg)

Nach dem Ergebnis meiner im Wege der Dienstaufsicht vorgenommenen Überprüfung gebe ich der Beschwerde keine Folge.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2020 entspricht der Sach- und Rechtslage.

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde ist mangels Beschwer bereits unzulässig.

Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO sind Sie nicht beschwert (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StGB, 63. Auflage, § 154 Rn. 20), da im Grundsatz gilt, dass aus der Einstellung gemäß § 154 StPO keine Rechtsnachteile erwachsen, außer wenn diese Entscheidung Erwägungen zu strafrechtlicher Feststellung von Schuld erkennen lässt (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 36. Ed. 1.10.2019, StPO § 154 Rn. 27, 28).

Eine Beschwer ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Unschuld eines Beschuldigten eindeutig feststeht (vgl. BVerfG NJW 1997, 46) oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt. dass sie

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auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht.

Dies ist nach meiner Bewertung vorliegend nicht der Fall.

Insoweit ist zu sehen, dass aufgrund Ihres Schreibens vom 01.04.2019 Ehrdelikte zum Nachteil von Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch in Betracht kommen, soweit Sie dieser eine „Begünstigung der AE Nachbarin-X" zur Last legen sowie den Vorwurf erheben, Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch habe Sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht" bzw. „nicht ordnungsgemäß ermittelt".

Die in Betracht kommenden Ehrdelikte sind - auch wenn das Verfahren verkürzt unter dem Schuldvorwurf der „Erpressung" eingetragen wurde - erkennbar ebenfalls Gegenstand des Verfahrens, da es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt.

Eine tatbestandliche Verwirklichung der Ehrdelikte kommt vorliegend durchaus in Betracht und ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen.

Zwar ist es „beim Kampf ums Recht" durchaus zulässig, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu verwenden.

Nicht mehr der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen dagegen bewusst unwahre Tatsachenaussagen oder willkürliche, ins Blaue hinein abgegebene Äußerungen und Schlussfolgerungen sowie haltlose Beleidigungen.

 Ob diese Grenze im vorliegenden Fall mit Ihrem Schreiben vom 01.04.2019 überschritten wurde, ist letztlich eine schwierige Wertungsfrage.

Aus den genannten Gründen wäre Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde auch in der Sache unbegründet. Da nicht von vornherein nur eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO angezeigt war, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO nicht zu beanstanden.

Auch die Dauer des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, zumal Sie - nach der Gelegenheit zur Stellungnahme - keinen konkreten Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt waren.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Kottisch-Borchmann

Erste Staatsanwältin
 


GM-Kommentar:

Seit über 10 Jahren ist die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht bereit, offensichtliche grobe Fehler bei der Staatsanwaltschaft Lörrach und neu bei der Staatsanwaltschaft Freiburg festzustellen.


Geändert am:   15.04.2023

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