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Justitia
  
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Landgericht am 10.1.2017
Eingang beim Amtsgericht: 09. Jan 2017
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir 17.01.2017)


Anwalt 12 - Adresse 

Landgericht Freiburg
3. Zivilkammer

Freiburg

Lörrach, 10.1.2017

3 T 325/16

Frist: 20.1.2017
3
C 909/16, AG Lörrach

 

In Sachen

Anwalt 12 ./.  Moser
wegen Forderung hier: Prozesskostenhilfe

I.

Ich ersuche,
in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3 ZPO).

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die im Fall der Parteien
strittige Ausübung des Mandats im Anwaltsberuf, wenn die Mandantschaft in der Wahrnehmung ihres Anwaltes im Laufe eines gerichtlichen Prozesses ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch Rücknahme der Vollmacht entzieht.

GM-Kommentar:
Falsche Aussage durch Anwalt 12. Frechheit und vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung durch Anwalt12.
Aufgrund seiner vielen konträren Verhaltensweisen mir gegenüber halte ich ihn für prozessunfähig. Da es um nicht berechtigte Forderungen geht, könnte sein Motiv Geldgier sein.
  Beweis: Beanstandung der Prozessleitung (VG 4 K 2449/15) vom 21.12.2015 (Anlage A 44)

Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 (Anlage A 16)
(VGH 1 S 493/16; 1 S 1221/16) Anlage A 17.1A

Anregung vom 3.12.2015 (Anlage A 8 bis A 11)
(AG Lörrach ........................ Moser;
OLG Karlsruhe 6 VA 17/15)
 

- 2 -

II.

Zu den Kostenrechnungen der Anlagen A 20 und A 21 habe ich die im Beschluss des Amtsgerichts vom 14.7.2016 bemängelten Auftragsgrundlagen im Schriftsatz vom 18.7.2016 klargestellt.

In Anlage A 48 habe ich mit Schriftsatz vom 12.10.2016 die Zahlungsleistungen der Mandantin dargestellt.

GM-Kommentar:
M.E. Korrektur: Schriftsatz vom 14.10.2016
  
Frau Moser hat durch die Zahlungen vom 18.8.2015 (EUR 64,20 s.
Anlage 21.3 mit Anlage A 50) und vom 24.9.2015 (EUR 492,54 s.Anl. A 20 die Mandatsführungen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1908/15 und 4 K 2170/15) anerkannt.
GM-Kommentar:
Ich  habe nichts anerkannt. Ich habe im Glauben an rechtmäßige, ordnungsgemäße Rechnungen gezahlt und mehrfach mich beklagt, dass er Schreiben ohne vorherige Absprache wegschickt.

  Gerichtskostenrechnungen der Landesoberkasse habe ich leider nie gesehen.
GM-Kommentar:
Aufgrund der Streitwerthöhen weiß er, wie hoch die Gerichtskostenrechnungen waren.  

Keines neuen Auftrags oder neuer Vollmacht bedurfte es für das Verfahren gegen den Landkreis Lörrach wegen Feststellung unter neuem Aktenzeichen: 4 K 2449/15. Es war - kann man so sagen! - das Ergebnis einer Panne:

Die Umstellung der Klage gegen den Landkreis (4 K 1908/15) mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (Anlage A 34) wurde beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Tag nach dem Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 - und den zeitgleichen Verfahrensentscheidungen- (Anlagen A 36, A 37, A 38) mit dem neuen Aktenzeichen 4 K 2449/15 eingetragen. (Anlage A 35)

GM-Kommentar:
Nur keine eigenen Fehler zugeben, sondern diese als Ergebnis einer Panne darstellen.   

Frau Moser wollte keine Klageführung vor dem Landgericht Freiburg.
GM-Kommentar:
Da Anwalt 12 meine Hinweise ignoriert  hat, dass nur ein Schadersatz gefordert werden kann, wenn die Falschaussagen im Polizeibericht und mehrere Fehlverhaltensweisen beim Landratsamt belegt sind, hatte es auch keinen Sinn, beim Landgericht Freiburg zu klagen.  

Daher musste ich gegen den Verweisungsbeschluss vom 13.10.2015 (Anlage A 38) des abgetrennten Verfahrens 4 K 2377/15 in kurzer Frist die Beschwerde einlegen, die zu der Kostenrechnung in Anlage A 22 führt.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015 alle Vollmachten entzog.

Wie ich eine Kostenlast beim Landgericht Freiburg vermeiden konnte, habe ich im Schriftsatz vom 18.7.2016, Seite 4 , mit Anlagen A 39, 40, 40.1 dargelegt. Das "Verweisungsverfahren" vom Verwaltungsgericht endete erst mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016 (Anlage A 40.1).

Der Vollmachtsentzug der Mandantin hatte schon deshalb nichts damit zu tun, weil ich mit der Beschwerdeführung vor dem 12.11.2015 bei dem VGH tätig geworden war. (s. Anlage A 39)

GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015 alle Vollmachten entzog. Daraufhin beschwerte er sich sofort beim Verwaltungsgericht und VGH:

- 3 -

Ich habe die anwaltliche Informationspflicht gegenüber der Antragsgegnerin auch nach dem 12.11.2015 weiter erfüllt.

GM-Kommentar:
Das waren weitere Aktivitäten gegen meinen Willen.

Umgekehrt unterliess die Antragsgegnerin mir gegenüber jede Sachstandsnachricht nach dem 12.11.2015, so dass ich mich veranlasst gesehen habe, nicht ohne Information der Antragsgegnerin:
  - die Wiederaufnahme des Rechtstreits Moser gegen Nachbarin-X als Prozessbevollmächtigter des Berufungsverfahrens (Landgericht FR 3 S 24/15) durch eine Nichtigkeitsklage  beim Amtsgericht Lörrach (2 C 1840/15) zu betreiben, - die die Antragsgegnerin persönlich als Partei mit Schreiben vom 23.1.2016 (Anlage A 15) zurückgenommen hat.
GM-Kommentar:
Bei dieser Erklärung kann man Schreikrämpfe oder Lachanfälle bekommen. Daher musste ich mehrfach den Vollmachtsentzug mitteilen,
z.B. Anfang Dezember per Einschreiben mit Rückschein.

Dass dieses Anwaltshandeln sinnvoll war und gewesen wäre - im Sinne der Geschäftsführung (§ 683 BGB) - zeigt die Weigerung der Mandantin, die Kostenfolge des Prozesses zu akzeptieren und die - von der Rechtsschutzversicherung erstatteten gegnerischen Kosten zweier Instanzen auszugleichen. (s. Schreiben vom 2.2.2015 Moser Anlage A 55).

Lt. von mir eingeholter Auskunft wurden die Kosten erst im Wege der Zwangsvollstreckung "Anfang Dezember 2016" vollständig bezahlt.

  Beweis:

Kostenfestsetzungsbeschluss AG Lörrach 2 C 1446/14
vom 29.9.2015, mir zugestellt 19.10.2015

Anlage A 59

Gerichtsvollzieher T.
DR II 298/16 vom 28.12.2016

Anlage A 60

GM-Kommentar:
Petzender Stalker-Anwalt !!!!

Trotz Vollmachtsentzug spioniert her hinter mir her und bekommt auch noch vom Amtsgericht Lörrach Akteneinsicht und Informationen ohne dass ich informiert werde!!!

Ich habe die Zwangsvollstreckung riskiert,
a) aus Protest gegen die Nichtverteidigung durch Anwältin 10 und Anwalt 12 bei den falschen Aussagen der Klageerwiderungen der Gegenseite. Beide hatten schriftlich meine Berichtigungen.

b) Mit der Zwangsvollstreckung wird auch die Skrupellosigkeit von Nachbarin-X verdeutlicht, weil ich die Anwaltskosten an www.plan.de gespendet hatte.
Das habe ich auch der Rechtsschutzversicherungen mitgeteilt.


Die Antragsgegnerin hat die "Zwangsvollstreckung" in ihrem Schreiben vom 15.9.2016 in dieses Prozesskostenhilfe-Verfahren eingeführt.
  Beweis: Akten AG Lörrach 3 C 909/16
Schreiben Moser vom 15.9.2016, Seite 2
GM-Kommentar:
Für die Argumente dazu ist Anwalt 12 nicht empfänglich.


- 4 -

Sachlich habe ich die Enttäuschung der Mandantin auch für berechtigt gehalten und habe darum die Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben, weil das Berufungsgericht in Sachen Moser ./. Nachbarin-X die Berufungsbegründung verworfen hatte. (Kostenrechnung Anlage A 3)

Der Sachverhalt war in allen Verfahren der gleiche Vorfall aus dem Juli 2009: Die Nachbarin-X hat die Mandantin bei der Polizei. in Weil am Rhein wegen psychischer Auffälligkeit angezeigt aus dem Anlaß:
 

  dass die Mandantin Moser während Erdarbeiten am Baugrundstück der Nachbarn gegenüber ihrem Haus, Johann-Peter-Hebel-Strasse 9 in Binzen, weinend auf die Strasse gelaufen kam und einen Schaden am Computer aus ihrer Wohnung, verursacht durch die Erschütterungen (Vibrierungen) ihres Hauses, laut beklagte.
  GM-Kommentar:
Die Festplatte war nur das i-Tüpfelchen. Schon seit längerer Zeit habe ich registriert, dass sich meine Nachbarn X über mich lustig machten, vor allem dann, wenn ich Rücksicht auf ihr nicht zulässiges Gewerbe nahm. Mein Entschuldigungsschreiben enthält exakt die eben genannte Aussage von Anwalt 12.
 
Dass einen Tag später die Nachbarin-X diesen Vorgang bei der Polizei gegen Frau Moser zu einer Anzeige brachte ,

dass die Polizei in Weil am Rhein die Anzeige aufnahm und ohne eine Verifizierung bei der Betroffenen an das Landratsamt Lörrach weiterleitetet, das ebenfalls ohne Nachschau in Binzen die Anzeige an das Vormundschaftsgericht weiterleitete.

In der Anzeige wurde die Verursachung eines Computerschadens im Haus Moser durch die Erdarbeiten am Baugrundstück Nachbarn X als unsinnige Behauptung, als Hirngespinst und als Krankheitszeichen der Frau Moser dargestellt - und von der Polizei und vom Landratsamt kritiklos und prüfungslos übernommen.

Meine Berufungs- und Klageführungen betonten die Fehlerhaftigkeit
der Einschätzungen des Computerschadens Lasten der Mandantin.
Der Computerschaden als Folge von Vibration und Erschütterung ist plausibel und war "prima facie" an Ort und Stelle nächstliegend.

Gegen Frau Moser wurde eine wahrheitswidrig Beschuldigung
erhoben
und von der Polizei weiterverbreitet.

  GM-Kommentar:
Es war nicht nur eine wahrheitswidrige Beschuldigung,
sondern eine ganze Liste falscher Aussagen, für die ich seit 2009 büßen und leiden muss.
 
Wer nämlich die Erschütterung im Boden durch die Bauarbeiten
für den Computerschaden ursächlich, so war der Auftritt der
Frau Moser am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus kein
Tatbestand einer Anzeige.

- 5 -

Gegen die von der Antragsgegnerin behaupteten Fehler meiner Mandats- und Prozessführung berufe ich mich gegenbeweislich auf eine
 

  Beiziehung sämtlicher von mir für Frau Moser geführten gerichtlichen Prozessakten:

Amtsgericht Lörrach - 2 C 1446/14 - Berufung
Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -
Moser ./. Nachbarin-X - 2 C 1840/15 + AG Lörrach Wiederaufnahme
(+ AS 1 bis 71)

Verwaltungsgericht Freiburg

4 K 1908/15 (mit Anlage A 21.2, AS 5 bis 51)
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach wg. Folgenbeseitigung

4 K 2449/15 (mit Anlage A 34, AS 295 bis 215)

4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg wg. Feststellungsklage
                                                                 Folgenbeseitigung
4 K 2590/15 (AS 1 bis 15) u. 4 K 2591/15
Beweisverfahren Moser ./. Land Baden-Württemberg und Landkreis Lörrach (mit Anlage A 30 )
(vom Verwaltungsgericht in zwei Verfahren getrennt.)
  

Die Antragsgegnerin muss darlegen, welche konkrete Unterlassung ihre Prozessaussichten beeinträchtigt haben soll; bzw. welche - wäre sie vermieden worden - ihre Erfolgsaussichten verbessert hätte.

IV.

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt die Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29.8.2016:
- mit der die Wahrnehmung des Antragstellers zur Prozessunfähigkeit der Mandantin verworfen wird:

- 6 -

 

  "in diesem Fall hätte eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten, eingerichtet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen."

Beschluss AG Lörrach vom 29.8.2016, Seite 2
 

Auf meine Ausführungen mit Schriftsatz vom 14.12.2016 nehme ich ausdrücklich weiterhin Bezug.

V.

Ich nehme auch zur Beschwerdebegründung weiterhin auf alle meine Schriftsätze seit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 bis heute mit allen beigefügten Anlagen (A 1 bis A 60) Bezug.
Anlagen
 

Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer

Anlagen

A 59-A 60; A 17.2 A

Nachtrag: Zu der Verfügung des Landgerichts vom 21.12.2016, dass die Akten des Amtsgerichts Lörrach Az. 6 C 472/16 zu Informationszwecken beigezogen werden.
 
Zu den Akten und Verfahren - 6 C 472/16 - habe ich noch die als Anlagen beigefügten Schriftsätze vom 30.12.2016 und vom 9.1.2017 beim Amtsgericht Lörrach eingereicht.
 

Anlagen

Anlage A 6.1
Anlage A 6.2


Anlagen:
A1 A 17.1 A 10.11.2016 Verw.
gerichts-
hof
Anwalt 12 1 S 1221/16 Beschluss
Mehr....
A2 A 59 29.09.2015 Amts-
gericht
Anwalt 12
Moser
2 C 1446/16 Kostenfestsetzungsbeschluss Mehr...
A3 A 60 28.12.2016 Amts-
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Anwalt 12 DR II 298/16 Zwangsvollstreckungssache erledigt Mehr....
A4 A 6.1 30.12.2016 Anwalt 12 Amts-
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6 C 472/16 u.a. Rücknahme des Antrags auf Streitwertänderung
A5 A 6.2 09.01.2017 Anwalt 12 Amts-
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6 C 472/16 u.a. Stellungnahme zum Beschluss vom 23.12.2016  Mehr....

Geändert am:   11.01.2019

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