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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an  Anwalt 14
Eingang 12.08.2017


Anwalt 12 Adresse.....  

An

Anwalt 14
......str.

 

77.........x

Lörrach, 9. August 2017

Moser

Anwalt 12 ./. Moser

 

Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 14,

 

auf das völlig unangemessene Schreiben der Frau Moser vom 14.7.2017 (Anlage) teile ich Ihnen mit, dass ich die beigefügten Kostenrechnungen (nach Abzug der Mehrwertsteuer) aus dem Jahr 2016 in der Gesamthöhe von EUR 936,90 neben der Schadensersatzforderung, deren Höhe im Ermessen des Gerichts liegen soll, aufrecht erhalte.
 

1. Kostenrechnung vom 19.1.2016 EUR 120,50
2. Kostenrechnung vom 10.6.2016
(§ 23 ff EGGVG Aktenvernichtung)
EUR 275,00
3. Kostenrechnung vom 10.6.2016
Moser ./. Nachbarin-X Wiederaufnahme
EUR 262, 40
 
4. Aufwandsentschädigung
Beschwerde VGH 7.3.2016
EUR 279,--
 

zusammen:

EUR 936,90

 

zu 1. belege die anwaltliche Tätigkeit im Interesse der Mandantin Gertrud Moser aufgrund der Beschlüsse vorm 13.10.2015 des Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache Moser ./. Landkreis Lörrach Folgenbeseitigung - 4 K 1908/15, 4 K 2377/15 - mit diesen Dokumenten:
 

  Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 (4 K 1908/15)
 
  Verweisugsbeschluss vom 13.10.2015 (4 1K 2377/15)
(mit Rechtsmittelbelehrung: 2 Wochen-Frist)
 
  Beschwerdeschrift Anwalt 12 vom 26.10.2015 (VGH 2276/15)
 
  Mitteilung Anwalt 12 an VGH vom 18.12.2015
(Kenne ich nicht !!!)
 
  VGH-Bescheid vom 21.12.2015
 
  Beschwerde- und Klagrücknahme Anwalt 12 vom 30.12.2015
(an Verwaltungsgerichtshof) 
 
Einstellungsbeschluss VGH vom 4.1.2016
 
  Landgericht Freiburg vom 29.1.2016 (2 O 29/16)
Beschluss Kostennniederschlagung
 
Das Kostenfestsetzungsgesuch vom 16.2.2016 musste ich
auf die Einlassung der Frau Moser beim Verwaltungsgericht
Freiburg (4 K 2377/15) vom 5.3.2016 zurücknehmen.
 
Die Korrespondenz mit Frau Moser vom 11./12.8.2015  Nr. 2
füge ich in Kopien bei zur Rechtfertigung des Mandats
zur Klageführung. Seit 11.8.2015 hat Frau Moser nur noch
schriftlich korrespondiert.
 
Schreiben Anwalt 12 vom 11.8.2015 (mit bezahlten Kosten: EUR 64,20)
 
  Schreiben Moser vom 11.8.2015
 
  Schreiben Anwalt 12 vom 12.3.2015
 
Zur etwaigen Abweichung von Weisungen berufe ich § 665 BGB.
Kommentar bzw. Gesetzestext von der Domaininhaberin:

§ 665 Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


Die Rechtsverfolgung der Kostenrechnungen Ziff. 1 bis 4 wurde vom Amtsgericht Lörrach in dem Rechtsstreit Anwalt 12 gegen Moser - 3 C 909/16 - mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, - das ist leider richtig.
Deshalb beabsichtige ich, diese Rechtsverfolgung noch einmal aufzugreifen.

Die richterliche Ablehnung beruhte auf der Fehlleistung des Einstweiligen Anordnungsverfahrens: Moser gegen Anwalt 12 des Amtsgerichts Lörrach - 6 C 472/16 -.

Frau Moser hat mir vollmachtlose Eingaben vorgeworfen in all den Verfahren, die bei Antragstellung vom 14.4.2016 rechtskräftig abgeschlossen waren, wovon ich und das Amtsgericht nichts wußten, - alle 4-K -Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg.
Durch Verschweigen hat Frau Moser Irrtümer erregt.

GM-Kommentar:
Nach Vollmachtsentzug und weiteren Hinweisen dazu habe ich keine Informationspflichten gegenüber Anwalt 12

Ich zeige hier noch den Vorgang der Auslösung des Vollmachtentzuges vom 11.11.2015 durch Frau Moser auf:
 
  2 Schreiben vom 11.11.2015 
1. Ihr gestriger Anruf auf meiner Sprachbox war der blanke Hohn für mich"
 
2. "Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtentzug"
 
Das 1. Schreiben vom 11.11.2015 bot mir die Veranlassung, die schon monatelange Vertretung nicht wegzuwerfen, sondern mit den Initiativen zur Betreuungsaktenvernichtung (§§ 23 ff. EGGVG) und zur Wiederaufnahme in Sachen Nachbarin-X (AG Lörrach: 2 0 1840/15) in der Annahme krankhaft gestörter Geistestätigkeit (§ 105 BGB) in Unkenntnis Jeglicher Verfahrensstände beim Verwaltungsgericht aktiv zu bleiben. (§ 665 BGB)
GM-Kommentar:
Hier ergibt sich eindeutig, wer tatsächlich krankhaft geistig gestört ist.
Widerspruch: Betreuungsaktenvernichtung mit der Begründung, dass die Betroffene krankhaft geistig gestört ist!
Mit kollegialen Grüßen

Anwalt 12


Anlagen
Siehe Brieftext: ca.  18 Anlagen

GM-Kommentar:

Wieder wird es dazu in der nächsten Zeit zu einer erheblichen Erhöhung des Aktenberges kommen.


Geändert am:   11.01.2019

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