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27.11.2009 von Generalstaatsanwaltschaft: Beschwerde abgelehnt

DER GENERALSTAATSANWALT IN KARLSRUHE

 

Frau 
Moser 
xStraße 
Gemeinde B   

27.11.2009
Aktenzeichen 3 Zs ......

Ermittlungsverfahren - 85 Js ........... -
der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach -  gegen  Nachbarin x..... wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung

Ihre Beschwerde vom 19.11.2009

Sehr geehrte Frau Moser,

Ihrer Beschwerde gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - vom 06.11.2009, mit der das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gebe ich keine Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch Ihr Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anklageerhebung zu. Der Antrag muss die Tatsachen. welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe, einzureichen und muss bei diesem innerhalb der oben genannter Frist eingegangen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Scheck
Oberstaatsanwältin


Geändert am:   10.01.2019

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