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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Nov. 2010: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren

 

Betreff: Re: AW: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren
Von: "Moser" <Moser@mailadresse
An: <polk-da@bmj.bund.de
Datum: 23. Nov 2010 17:39
 Sehr geehrter Herr Polk,

vielen Dank für Ihre Informationen. Im Moment läuft meine Beschwerde auf Landesgerichtsebene, z.T. auch auf Oberlandesgerichtsebene. Seit heute denke ich auch über eine Verfassungsbeschwerde nach.

Meine geplante Beschwerde enthält auch Verbesserungsvorschläge. Heute habe ich online eine Organisation gefunden, die möglicherweise zu meinem Problem  passt.

Ich weiß übrigens immer noch nicht, ob mein Rechtsproblem ein Einzelfall ist oder ob sehr viele Personen das gleichartige Problem haben. Ein Versuch über eine Tageszeitung ist gescheitert, weil der Journalist dann den Artikel ganz anders geschrieben hat.
Außerdem weiß ich noch nicht, ob das Amtsgericht mit seiner Statistik (Zahl der Verfahren mit Betreuung oder Nichtbetreuung)  zur gesetzlichen Betreuung aus dem Rahmen fällt oder nicht.

Mit freundlichem Gruß
Moser
   
<mailto:polk-da@bmj.bund.deschrieb:

Sehr geehrte Frau Moser,

vielen Dank für Ihre weitere E-Mail. Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz ist es, im Rahmen der Arbeit der Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Aufgabe des Ministeriums ist es dagegen nicht, Beschwerden im Einzelfall nachzugehen, hierzu Empfehlungen abzugeben oder Beanstandungen auszusprechen.

Der Schutz Ihrer Rechte obliegt in erster Linie den Gerichten. Das Grundgesetz garantiert gerichtlichen Rechtsschutz für jeden Fall, in dem jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In gerichtlichen Verfahren kann wirksamer Rechtsschutz durch das Einlegen der prozessual zulässigen Rechtsmittel gewährt werden. Auch nach Erschöpfung aller in dem Verfahren vorgesehen Rechtsmittel kann eine Menschenrechtsverletzung mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.

Das Bundesministerium der Justiz kann auf Maßnahmen und Entscheidungen der Gerichte im Einzelfall keinen Einfluss nehmen. Eine Weisungs- oder Aufsichtsbefugnis über Gerichte hat das Bundesministerium der Justiz nicht. Die Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese verfassungsrechtliche Regelung hat zur Folge, dass richterliche Entscheidungen nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.

Abschließend möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Meinungsäußerungen des Bundesministeriums der Justiz nicht verbindlich sind und im Zweifel die unabhängigen Gerichte entscheiden müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Danny Polk
Bundesministerium der Justiz
Arbeitsbereich IV M der
Beauftragten der Bundesregierung
für Menschenrechtsfragen
Mohrenstr. 37
10117 Berlin

 -----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Moser Moser@t-online.de]
Gesendet: Freitag, 19. November 2010 18:36
An: Polk, Danny
Betreff: Re: Anwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in gerichtlichen Betreuungsverfahren

Sehr geehrter Herr Polk,
vielen Dank für Ihre Antwort. In den letzten beiden Tagen habe ich Schreiben verfasst und mich auf Artikel 6 bezogen.
Weil sich viele Menschen bei gerichtlichen Betreunngsverfahren nicht entsprechend wehren können, und mir die Rechte des Artikel 6 seit über einem Jahr nicht gewährt werden, kann sein, dass bald ein Beschwerdeschreiben per Post kommt.

Über Sie hätte ich eine persönliche Adresse und möglicherweise auch eine richtige. Falls ich im Irrtum bin, schreiben Sie mir es bitte kurz.

Mit freundlichem Gruß
Moser

<mailto:polk-da@bmj.bund.deschrieb:

    Sehr geehrte Frau Moser,

    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. November 2010, mit der Sie um Mitteilung bitten, ob Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf gerichtliche Betreuungsverfahren anwendbar ist.

    Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantiert ein Recht auf ein faires Verfahren in Streitgkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der EMRK.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehören hierzu auch Sorgerechtsverfahren, Entzug der Geschäftsfähigkeit, Entmündigungsverfahren und Familienrechtssachen (vgl. Frowein/Peukert in EMRK Kommentar, 2. Auflage, Art. 6 Rdnr. 51). Auch gerichtliche Betreuungsverfahren fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 6 EMRK.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Danny Polk
    Bundesministerium der Justiz
    Arbeitsbereich IV M der
    Beauftragten der Bundesregierung
    für Menschenrechtsfragen
    Mohrenstr. 37
    10117 Berlin

Geändert am:   28.01.2019

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